Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Besetzungsrüge und Umstellung der Strafe bei Körperverletzung mit Todesfolge

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 307/71
Datum
03.11.1971
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt in der Revision Verfahrensfehler und Verletzung sachlichen Rechts gegen seine Verurteilung wegen gemeinschaftlicher Körperverletzung mit Todesfolge. Der BGH verwirft die Revision, weil keine rechtsfehlerhafte Entscheidung feststellbar ist. Die Besetzungsrüge wird zurückgewiesen, da die Voraussetzungen für die mehrfache Heranziehung eines Hilfsgeschworenen nicht vorlagen. Die Strafe wurde nach StrRG in Freiheitsstrafe umgestellt; ein Berufsverbot wurde verhängt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision gegen ein Strafurteil ist zu verwerfen, wenn das Revisionsgericht keine Verletzung des sachlichen Rechts oder Verfahrensmängel feststellt, die das Urteil zu beanstanden erlauben.

2

Die Einberufung eines Hilfsgeschworenen anstelle eines verhinderten Hauptgeschworenen für mehrere innerhalb einer Schwurgerichtstagung zur Verhandlung anstehende Sachen kommt nur in Betracht, wenn bereits bei Prüfung des ersten Verhinderungsfalles feststeht, dass die Verhinderung auch für die späteren Verhandlungen andauern wird.

3

Fehlt diese Feststellung, begründet die Heranziehung eines anderen Hilfsgeschworenen keinen Besetzungsfehler und rechtfertigt keine Aufhebung des Urteils.

4

Die Umstellung von Zuchthaus oder Gefängnis in Freiheitsstrafe richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften des StrRG (Art. 89 Abs. 1 und 3, Art. 95 Abs. 1) und kann zugleich Nebenfolgen wie die Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter begründen.

Vorinstanzen

Schwurgericht beim Landgericht Frankfurt/Main, 12. März 1970

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 307/71

in der Strafsache gegen den Buffetier Eduard ███ aus ███████████, geboren am ███ ████ 1937 in ████████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen gemeinschaftlicher Körperverletzung mit Todesfolge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 3. November 1971 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht in Frankfurt/Main vom 12. März 1970 wird verworfen.

Jedoch sind der Beschwerdeführer und der Mitangeklagte T. statt zu Zuchthaus und Gefängnis zu Freiheitsstrafe verurteilt. Ferner wird dem Beschwerdeführer die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter für die Dauer von fünf Jahren aberkannt. Weitere Folgen nach § 31 Abs. 4 StGB treten nicht ein.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt und gegen ihn ein Berufsverbot verhängt.

Mit der Revision beanstandet er das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.

Die Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Jedoch wird zur

Besetzungsrüge auf folgendes hingewiesen: Auch soweit es sich um die Mitwirkung des Hilfsgeschworenen █████ (Nr. 21 der Hilfsgeschworenenliste) an Stelle der verhinderten Hauptgeschworenen █████ handelt, ist ein Rechtsfehler nicht gegeben. Die Geschworene █████ hatte in ihrem Schreiben vom 14. Januar 1970 mitgeteilt, dass sie wegen ihrer Teilnahme im Schwurgericht I/1969 voraussichtlich noch bis April 1970 verhindert sei, an den Sitzungen des Schwurgerichts I/1970 teilzunehmen, soweit sie mittwochs und donnerstags stattfinden würden. Deshalb war in der ersten Sache des Schwurgerichts I/1970 statt dieser Geschworenen die Hilfsgeschworene ██ (Nr. 20 der Hilfsgeschworenenliste) einberufen worden. Zutreffend ist der Schwurgerichtsvorsitzende bei der Prüfung, welcher Hilfsgeschworene wegen der Verhinderung der Geschworenen ████ ██ der zweiten Sache des Schwurgerichts I/1970 heranzuziehen war, davon ausgegangen, dass es sich um einen neuen Verhinderungsfall handelte. Im Zeitpunkt der Prüfung des ersten Verhinderungsfalles stand trotz des erwähnten Schreibens der Geschworenen St. noch nicht fest, dass die damalige Verhinderung auch noch während der Verhandlung der zweiten Sache andauern werde. Denn diese war, nachdem sie ursprünglich im Dezember 1969 hätte verhandelt werden sollen, am 14. Januar 1970 noch nicht wieder neu terminiert worden, so dass offen war, ob die Hauptverhandlung in die Zeit bis zum April 1970 fallen würde. Bei dieser Sachlage sind nicht die Voraussetzungen gegeben, unter denen nach BGHSt 21, 308, 313 ein Hilfsgeschworener für mehrere innerhalb einer Schwurgerichtstagung zur Verhandlung anstehende Sachen an die Stelle des verhinderten Geschworenen tritt.

Die Entscheidung über die Umstellung der Freiheitsstrafe beruht auf Art. 89 Abs. 1 und 3, Art. 95 Abs. 1 des 1. StrRG.

BaumgartenWillmsMeyer
MüllerMeise
Revision verworfen: Besetzungsrüge und Umstellung der Strafe bei Körperverletzung mit Todesfolge — Themis