Treffer
BGH Urteil

Revision: Verurteilung wegen schweren Diebstahls aufgehoben, Hehlerei bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 307/64
Datum
30.10.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte focht Verurteilungen wegen schweren Diebstahls und Hehlerei in der Revision an. Der BGH hebt die Verurteilung wegen des Pkw-Einbruchs auf, da die Feststellungen eine Mittäterschaft nicht tragen (fehlende Tatherrschaft). Die Verurteilung wegen Hehlerei bleibt bestehen. Die Sache wird zur neuen Verhandlung über den Diebstahl und den Gesamtstrafvorwurf zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Bejahung der Mittäterschaft ist erforderlich, dass der Beteiligte die Tatherrschaft über den tatbestandsmäßigen Ablauf ausübt oder mitbeherrscht; ein bloßer gemeinsamer Entschluss reicht nicht aus.

2

Ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Tatbeute begründet für sich allein keine Mittäterschaft; auch ein Gehilfe kann aus Eigennutz mitwirken.

3

Beihilfe liegt vor, wenn ein Beteiligter das Tatgeschehen nicht beherrscht, sondern lediglich unterstützende Verrichtungen übernimmt.

4

Hehlerei (§ 259 StGB) setzt voraus, dass der Erwerber tatsächliche Verfügungsgewalt oder Mitverfügungsgewalt über die gestohlenen Sachen erlangt und nach eigener Entscheidung über sie verfügen kann.

5

Fällt ein Schuldspruch (z. B. wegen Diebstahls) weg, so entfällt der zuvor getroffene Gesamtstrafausspruch und ist eine neue Gesamtwürdigung vorzunehmen.

Vorinstanzen

Landgericht Krefeld, 20. April 1964

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Ehefrau Theodora ████ geborene ████████ ███████████, ███ aus █████, geboren am ██████ ██ 1938, ████████████████████████████, wegen schweren Diebstahls u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Oktober 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Kirchhoff, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ████ in der Verhandlung, ███████████████████████ bei der Verkündung, ███ █████████ der Bundesanwaltschaft, Kanzleibeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Krefeld vom 20. April 1964 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit sie wegen schweren Diebstahls verurteilt worden ist, ferner im Gesamtstrafausspruch.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat die Angeklagte – unter Freisprechung im Übrigen – wegen eines Verbrechens des schweren Diebstahls und wegen zweier Vergehen der Hehlerei zu einer Gesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Mit der Revision, die auf den Diebstahl und einen Fall der Hehlerei beschränkt ist, erhebt die Angeklagte die Sachrüge. Das Rechtsmittel hat im Falle des Diebstahls Erfolg.

1.) Die Angeklagte ist zusammen mit dem früheren Mitangeklagten Hans-Ulrich ████, ihrem damaligen Verlobten, des gemeinschaftlichen Einbruchs in einen Volkswagen (Fall 10) schuldig befunden worden. Die Annahme ihrer Mittäterschaft lässt sich aber durch die Feststellungen nicht rechtfertigen.

Die Strafkammer stützt sich darauf, dass sich die beiden Angeklagten bei ihrer Ankunft auf dem Parkplatz entschlossen, aus den dort stehenden Wagen stehlenswerte Sachen zu entwenden. Dieser gemeinsame Entschluss kann aber für die Entscheidung der Frage, ob die Angeklagte als Mittäterin oder als Gehilfin tätig gewesen ist, nicht maßgebend sein; auch ein Gehilfe kann die Tat mitbeschließen. Vielmehr kommt es darauf an, ob und inwieweit sie den Ablauf des Tatgeschehens beherrscht oder mitbeherrscht hat. Die festgestellten Umstände sprechen gegen ihre Tatherrschaft.

Zunächst blieb sie im Wagen sitzen, als ihr Verlobter die abgestellten Wagen besah. Erst auf seine Anweisung stellte sie sich in die Nähe der Parkplatzeinfahrt, um aufzupassen und ihn zu warnen, als er allein den Einbruch beging.

Im Übrigen war für die Strafkammer offenbar entscheidend, ob die Angeklagte ein eigenes Interesse an der Tat hatte. Dieses Interesse folgert sie aus dem Umstand, dass das gestohlene Geld zu einem kleinen Teil zur Bezahlung gemeinschaftlicher Schulden verwendet wurde. Indessen kann auch ein Gehilfe aus Eigennutz an der Tat mitwirken. Abgesehen davon ist die Schlussfolgerung der Strafkammer hier bedenklich, da die Angeklagte nicht wissen konnte, ob sich unter der Beute überhaupt Bargeld befinden werde.

Sollte die neue Verhandlung ergeben, dass die Angeklagte der Beihilfe zum Diebstahl schuldig ist, so wäre zu prüfen, ob ihr in Bezug auf das zur Zahlung der gemeinsamen Schulden ausgegebene Geld zusätzlich Hehlerei zur Last fällt. Von ihrem bisherigen Standpunkt bestand für die Strafkammer kein Anlass, diese Frage zu prüfen.

2.) Der Schuldspruch wegen Hehlerei im Falle 26 ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Angeklagte erhielt von ihrem Verlobten Lebensmittel, die er gestohlen hatte, zur Verwendung in ihren Haushalt. Es kam ihr darauf an, die bei einem ordnungsmäßigen Einkauf erforderlichen Ausgaben zu ersparen. Sie verbrauchte die Lebensmittel auch in der Zeit, als ihr Verlobter – tagelang vom Haushalt abwesend – war.

Wie die Strafkammer nicht verkannt hat, ist bloßer Mitgenuss gestohlener Lebensmittel im gemeinsamen Haushalt, etwa durch die Ehefrau des Diebes, in der Regel keine Hehlerei. Das Tatbestandsmerkmal des Ansichbringens setzt vielmehr voraus, dass der Täter im Einvernehmen mit dem Vortäter die tatsächliche Verfügungsgewalt oder Mitverfügungsgewalt erlangt, d. h. befugt sein soll, nach eigener Entscheidung für seine Zwecke über die Sachen zu verfügen; vgl. OGHSt 1, 175; 178. Die Feststellungen ergeben eine volle Verfügungsgewalt der Angeklagten. Auch die übrigen Merkmale der Hehlerei sind dargetan.

Der Strafausspruch in diesem Fall ist bedenkenfrei.

3.) Mit der Aufhebung des Schuldspruchs im Falle des Diebstahls entfällt der Gesamtstrafausspruch.

JustizangestellterKirchhoffMeyer
ScharpenseelBaldusHenning
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