Treffer
BGH Urteil

Revision: Abgrenzung Hehlerei, Unterschlagung und unerlaubter Gebrauch (§ 259, § 248b StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 307/61
Datum
02.08.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen mehrerer Diebstähle und gemeinschaftlicher Hehlerei verurteilt. Die Revision rügt die fehlerhafte Anwendung des § 259 StGB. Der BGH stellt fest, dass unklar ist, ob die Vortäter ihren Gewahrsam aufgegeben, ihn nur bereitgehalten oder nur vorübergehend Einverständnis zur Nutzung erteilt haben. Mangels hinreichender Feststellungen wird die Verurteilung wegen Hehlerei aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für eine Verurteilung wegen Hehlerei (§ 259 StGB) müssen die Feststellungen ergeben, dass dem Erwerber durch den bisherigen Gewahrsamsinhaber Verfügungsmacht übertragen oder eingeräumt worden ist.

2

Wenn die Vortäter die Sache aufgegeben haben und keinen Gewahrsam mehr innehaben, kommt statt Hehlerei regelmäßig nur Unterschlagung in Betracht.

3

Erstreckt sich das Einverständnis des Vortäters lediglich auf eine vorübergehende Nutzung, kann dies als unbefugter Gebrauch (§ 248b StGB) zu qualifizieren sein und nicht als Hehlerei.

4

Fehlende oder unklare Feststellungen über die Natur des Einverständnisses oder über das Fortbestehen des Gewahrsams rechtfertigen die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur ergänzenden Feststellung des Sachverhalts.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 30. Mai 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Autoschlosserlehrling Dieter P ███ aus ███, dort geboren █████ ██████ – Sachbezeichnung: ██ u. a. – wegen Hehlerei

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. August 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Meyer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als █████████ ███ ███████████████████, Justizangestellter ███ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 30. Mai 1960 hinsichtlich der Verurteilung wegen gemeinschaftlicher Hehlerei sowie im Strafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben, und zwar auch mit Wirkung für den Mitverurteilten Sch██████.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Jugendkammer hat den Angeklagten des einfachen Diebstahls in drei Fällen, des schweren Diebstahls in zwei Fällen und der gemeinschaftlichen Hehlerei in einem Falle schuldig befunden; sie hat gegen ihn auf eine Jugendstrafe von einem Jahr und zwei Monaten unter Anrechnung der in dieser Sache erlittenen Untersuchungshaft erkannt.

Mit seiner Revision beantragt der Angeklagte, ihn von dem Vorwurf der Hehlerei freizusprechen; er rügt fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts und ist der Auffassung, das Gericht habe die Voraussetzungen des § 259 StGB irrig bejaht.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Am 19. Dezember 1959 entwendeten zwei andere Täter einen Kraftwagen Opel-Rekord, den sie nach Benutzung auf einer Straße abstellten. Als am Abend des Tages der Angeklagte zusammen mit dem Mitverurteilten Schmitz einen der Täter aufsuchte, um sich bei ihm Diebeswerkzeug zu holen, teilte ihnen dieser den Sachverhalt mit. Der Angeklagte und ███████, die an sich geplant hatten, auch ihrerseits einen Kraftwagen zu stehlen, entschlossen sich daraufhin, diesen von den anderen bereits gestohlenen Wagen an sich zu nehmen. Der von ihnen besuchte Täter war damit einverstanden. Den Plan führten sie aus.

Die Strafkammer hat den Angeklagten und den Mitverurteilten Sch██████ auf Grund dieser Feststellungen der gemeinschaftlichen Hehlerei schuldig befunden.

Der Sachverhalt ergibt jedoch nicht eindeutig die Straftat der Hehlerei. Wenn die Vortäter, die den Wagen gestohlen hatten, ihn in der Stadt auf der bezeichneten Straße abgestellt hatten, um ihn damit aufzugeben, kam die Übertragung einer Verfügungsmacht durch sie an den Angeklagten und den Mitverurteilten Schmitz nicht mehr in Betracht. Denn die Diebe waren dann hinsichtlich des Wagens nicht mehr Gewahrsamsinhaber. Das Urteil spricht allerdings davon, dass der von dem Angeklagten und ██████ aufgesuchte Dieb ihnen sein „Einverständnis“ dazu gab, den Wagen an sich zu nehmen; das lässt die Möglichkeit offen, dass die Diebe den Wagen mit dem Abstellen auf der Straße nicht aufgegeben hatten, sondern ihn damit nur für ihre eigenen weiteren Zwecke bereit hielten. Er hatte dann noch in ihrem Gewahrsam und in ihrer Verfügungsgewalt gestanden. Von dieser Frage hängt die rechtliche Beurteilung ab. Hatten die Diebe den Wagen aufgegeben, so handelte es sich bei dem von ihnen gestohlenen Kraftfahrzeug jetzt um eine Sache, die in keinem Gewahrsam mehr stand. Alsdann konnten sich der Angeklagte und Sch██████ durch eine Aneignung nur der Unterschlagung schuldig machen (vgl. BGHSt 13, 43).

Dagegen könnte Hehlerei vorliegen, wenn sich die Diebe mit dem Abstellen des Wagens noch nicht ihres Gewahrsams entäußert, ihn vielmehr nur für ihre weiteren Zwecke bereitgestellt hatten; denn dann käme wegen des erklärten Einverständnisses eines der Diebe, der Angeklagte und Sch██████ könnten den Wagen an sich nehmen, für diese möglicherweise ein abgeleiteter Erwerb im Sinne des § 259 StGB in Betracht. Indessen ist auch das nicht zweifelsfrei. Es könnte nämlich das erklärte Einverständnis des Diebes lediglich dahin gegangen sein, dass der Angeklagte und ██████ den Wagen nur vorübergehend für ihr Vorhaben an sich nehmen und nach Gebrauch wieder auf seinen Platz zurückbringen sollten. Dann käme lediglich ein auf Antrag verfolgbarer unbefugter Gebrauch eines Kraftfahrzeugs durch den Angeklagten und den Mitverurteilten Sch██████ in Frage (§ 248b StGB), so dass auch in diesem Falle Hehlerei ausscheiden würde.

Die hiernach unzureichenden Feststellungen des Urteils nötiigen im Umfange der Revision zu seiner Aufhebung nebst den dazu getroffenen Feststellungen, und zwar mit Wirkung für beide Angeklagten (§ 357 StPO). Dies hat die Aufhebung der gegen den Angeklagten und den Mitverurteilten ██████ erkannten Jugendstrafen zur Folge.

DotterweichBaldusMenges
BuschMeyer