Berichtigung des BGH-Urteils: Schreibfehler §98 GVG → §48 GVG
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 307/60
- Datum
- 10.08.1960
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein im Urteil enthaltener offensichtlicher Schreib- oder Druckfehler kann durch Berichtigung berichtigt werden.
Die Berichtigung einer fehlerhaften Normziffer in der Urteilsformulierung stellt keine inhaltliche Änderung der Entscheidung dar, sondern korrigiert lediglich die formelle Zitierung.
Die Geschäftsstelle kann einen Berichtigungsvermerk an das Urteil anbringen und um entsprechende Korrektur ersuchen, um die richtige Rechtsnorm auszuweisen.
Rubrum
Berichtigung des Urteils des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs in der Strafsache gegen Thiele
Im Urteil S. 5, Zeile 10 ist ein Schreibfehler unterlaufen. Es muss dort statt § 98 GVG richtig § 48 GVG heißen.
Um entsprechende Berichtigung wird gebeten.
Karlsruhe, den 14. Oktober 1960
Geschäftsstelle des 2. Strafsenats