Treffer
BGH Urteil

Berichtigung des BGH-Urteils: Schreibfehler §98 GVG → §48 GVG

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 307/60
Datum
10.08.1960
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Die Geschäftsstelle des 2. Strafsenats des BGH meldet einen Schreibfehler in einem Urteil vom 10.08.1960. Auf Seite 5, Zeile 10 war irrtümlich „§ 98 GVG“ angegeben; richtig lautet die Zitierung „§ 48 GVG“. Es wird um entsprechende Berichtigung des Urteils gebeten, ohne Inhalt oder Entscheidungsgrundlage zu ändern.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein im Urteil enthaltener offensichtlicher Schreib- oder Druckfehler kann durch Berichtigung berichtigt werden.

2

Die Berichtigung einer fehlerhaften Normziffer in der Urteilsformulierung stellt keine inhaltliche Änderung der Entscheidung dar, sondern korrigiert lediglich die formelle Zitierung.

3

Die Geschäftsstelle kann einen Berichtigungsvermerk an das Urteil anbringen und um entsprechende Korrektur ersuchen, um die richtige Rechtsnorm auszuweisen.

Rubrum

Berichtigung des Urteils des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs in der Strafsache gegen Thiele

Im Urteil S. 5, Zeile 10 ist ein Schreibfehler unterlaufen. Es muss dort statt § 98 GVG richtig § 48 GVG heißen.

Um entsprechende Berichtigung wird gebeten.

Karlsruhe, den 14. Oktober 1960

Geschäftsstelle des 2. Strafsenats

Berichtigung des BGH-Urteils: Schreibfehler §98 GVG → §48 GVG — Themis