Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen fehlerhafter Besetzung der Jugendkammer und Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 307/60
Datum
10.08.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob das Urteil des Landgerichts Bremerhaven wegen fehlerhafter Besetzung der Jugendkammer auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Die Kammer hatte ordentliche Sitzungstage nicht selbständig festgelegt und Jugendschöffen nicht ordnungsgemäß ausgelost. Weiter beanstandete der Senat die Bewertung der Versuchsstrafbarkeit und die Voraussetzungen des Fortsetzungszusammenhangs.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die ordentlichen Sitzungstage der Jugendkammer sind für jedes Geschäftsjahr selbständig festzusetzen und die Reihenfolge beziehungsweise Auswahl der Jugendschöffen hierfür in öffentlicher Auslosung zu bestimmen; die bloße Übernahme von Strafkammer-Sitzungstagen mit nachträglicher Auswahl durch den Vorsitzenden ist unzulässig.

2

Werden Jugendschöffen nicht ordnungsgemäß vor dem betreffenden Sitzungstag ausgelost, fehlt die vorschriftsmäßige Besetzung der Jugendkammer; dies führt zur Aufhebung des Urteils nach § 338 Nr. 1 StPO.

3

Für die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs ist ein Gesamtvorsatz erforderlich; eine lediglich festgestellte Tendenz oder ein einzelner Fortsetzungsvorsatz genügt nicht.

4

Ein Versuch ist nur dann strafbar, wenn die einschlägige Strafnorm die Strafbarkeit des Versuchs ausdrücklich gestattet; sonst ist ein Versuch nach § 43 Abs. 2 StGB nicht zu bestrafen.

Vorinstanzen

Landgericht Bremen – Jugendkammer Bremerhaven –, 31. März 1960

Rubrum

Nachschlagewerk: Amtliche Sammlung: 21, 28–37

GVG §§ 45, 48, 60

Die ordentlichen Sitzungstage der Jugendkammer müssen für jedes Geschäftsjahr von vornherein selbständig festgesetzt und hierfür die Jugendschöffen ausgelost werden. Es ist unzulässig, die Sitzungstage der Strafkammer auch als Sitzungstage der Jugendkammer zu bestimmen und es dem Vorsitzenden der Jugendkammer zu überlassen, hieraus nach Bedarf einen als Sitzungstag für die Jugendkammer auszuwählen.

BGH, Urteil vom 10. August 1960 – 2 StR 307/60 LG Bremen – Jugendkammer Bremerhaven

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Seemann Klaus-Peter ███, geboren am ███ in ██████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. August 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Prof. Dr. Busch, Bundesrichter, Dr. Dotterweich, Bundesrichter, Dr. Schalscha, Bundesrichter, Dr. Menges, Bundesrichter, als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bremen – Jugendkammer Bremerhaven – vom 31. März 1960 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht, Jugendkammer Bremerhaven, zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Verbrechens nach § 174 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit einem fortgesetzten Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB und in Tateinheit mit einem fortgesetzten versuchten Vergehen nach § 173 Abs. 2 StGB zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die das Verfahren beanstandet und die Sachrüge erhebt, hat Erfolg.

Die Rüge, das Gericht sei nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, ist begründet. Ohne Bedeutung ist allerdings, dass das Protokoll über die Auswahl der Jugendschöffen irrtümlich auf die Verordnungen der Freien Hansestadt Bremen über die Wiedereinführung der Schöffengerichte und Schwurgerichte und über die Mitwirkung von Schöffen bei Strafkammern vom 7. Oktober 1947 (GBl. der Freien Hansestadt Bremen 1947 S. 237) und vom 9. Dezember 1947 (GBl. S. 301) Bezug nimmt, obwohl diese Verordnungen durch das Gesetz über die Wiederherstellung der Rechtseinheit vom 12. September 1950 (BGBl. S. 455 Art. 8 II Nr. 64) außer Kraft gesetzt worden sind. Entscheidend ist allein, ob die geltenden Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes beachtet wurden. Die Revision bestreitet dies. Sie ist der Meinung, dass die Sitzung der Jugendkammer, in der die Strafsache gegen den Angeklagten verhandelt wurde, eine außerordentliche Sitzung gewesen sei; es hätten daher die Schöffen nach den §§ 77, 48 GVG vor dem Sitzungstag ausgelost werden müssen; da dies nicht geschehen sei, habe die Besetzung des Gerichts nicht dem Gesetz entsprochen.

Nach der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden der Jugendkammer wurden zwar die ordentlichen Sitzungstage der Strafkammer und Jugendkammer für das Geschäftsjahr 1960 auf Mittwoch und Freitag festgesetzt. Wegen des unterschiedlichen Anfalls von Strafsachen bei der Jugendkammer – im Geschäftsjahr 1959 fünf Sitzungstage – ist jedoch aus Zweckmäßigkeitsgründen davon abgesehen worden, für diese bestimmten Sitzungstage für das ganze Jahr im Voraus festzulegen; vielmehr besteht die Übung, je nach Bedarf einen der für die Strafkammer und Jugendkammer gemeinsam vorgesehenen Sitzungstage heranzuziehen. Zu diesem Zweck waren die Jugendschöffen von vornherein für zehn Sitzungstage in einer bestimmten Reihenfolge ausgelost worden. In dieser, von vornherein feststehenden Reihenfolge berief man sie zu den Sitzungstagen der Jugendkammer ein. Die Sitzung vom 21. März 1960 ist der fünfte Sitzungstag der Jugendkammer im Jahr 1960 gewesen; an ihr haben die für den fünften Sitzungstag ausgelosten Jugendschöffen teilgenommen.

Aus dieser Äußerung geht hervor, dass das in den §§ 86, 87 GVG für die Tagungen der Schwurgerichte vorgesehene Verfahren in etwas veränderter Form angewendet wurde. Dies war jedoch unzulässig, da das Gesetz für die Schöffengerichte und die Strafkammern eine andere Regelung getroffen hat.

Das Gerichtsverfassungsgesetz will Willkür bei der Zusammensetzung der Richterkollegien verhindern und verlangt deshalb, dass diese für einen bestimmten Zeitabschnitt im Voraus festgelegt wird (BGHSt 8, 240; 10, 179; Kern, Gerichtsverfassungsrecht 3. Aufl. S. 148 f.). Diesem Grundsatz der Stetigkeit dient die Vorschrift des § 45 GVG, wonach die ordentlichen Sitzungstage des Schöffengerichts für das ganze Jahr im Voraus festzusetzen und die Reihenfolge der Hauptschöffen für diese Sitzungstage durch Auslosung in öffentlicher Sitzung zu bestimmen sind. Es wurde hierbei von der Erfahrung ausgegangen, dass bei jedem Gericht mit ziemlicher Bestimmtheit der für das Jahr zu erwartende Geschäftsanfall und daher die Zahl der notwendigen Sitzungstage voraussehbar ist (Hahn, Materialien zum GVG 2. Aufl. Bd. 1 S. 89). Ordentliche Sitzungstage sind demnach nur die vor Beginn des Geschäftsjahres festgesetzten.

Entsprechendes gilt nach § 77 GVG für die Strafkammer und damit auch für die Jugendkammer. Die Jugendkammer ist als Jugendgericht ein Gericht besonderer Art innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit (BGHSt 7, 26). Die Jugendgerichte haben wegen ihrer von der allgemeinen Gerichtsverfassung abweichenden Zuständigkeit, ihres eigenständigen Verfahrens und der besonderen Vorschriften für ihre Besetzung und die Auswahl der Jugendschöffen eine gewisse Sonderstellung (Dallinger/Lackner JGG § 33 Anm. 5; Löwe/Rosenberg, StPO und GVG 20. Aufl. 2. Bd. GVG § 60 Anm. 5).

Deshalb können die Sitzungstage für die Strafkammer nicht ohne weiteres auch als Sitzungstage der Jugendkammer bestimmt werden, in der Weise, dass es dem Belieben des Vorsitzenden der Jugendkammer überlassen bleibt, aus den Sitzungstagen nach Bedarf einen als Sitzungstag für die Jugendkammer auszuwählen. Die ordentlichen Sitzungstage der Jugendkammer müssen vielmehr, da auch die Jugendschöffen nach § 35 JGG für die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt werden, für jedes der beiden Jahre von vornherein selbständig festgesetzt und hierfür die Jugendschöffen ausgelost werden, wie dies z. B. in Bayern die gemeinsame Bekanntmachung der Staatsministerien der Justiz und des Innern vom 19. Juli 1954 ausdrücklich hervorhebt (BayGes. und Verordnungsblatt 1954 S. 130). Anders wäre es nicht möglich, festzustellen, ob eine ordentliche oder außerordentliche, d. h. eine zusätzlich anberaumte Sitzung der Jugendkammer stattgefunden hat, wie der vorliegende Fall aufzeigt. Von dieser Unterscheidung hängt aber die Besetzung der Jugendkammer ab (vgl. auch BGHSt 11, 54). Würde man das Verfahren, wie es hier gehandhabt wurde, zulassen, so wäre eine Nachprüfung der ordnungsgemäßen Besetzung des Gerichts ausgeschlossen; dies widerspricht dem Willen des Gesetzes.

Diese Regelung genügt auch dem Bedürfnis nach beschleunigter Durchführung der Jugendgerichtsverfahren; denn dem Gericht ist es unbenommen, falls die baldige Durchführung vor der nächsten ordentlichen Sitzung dringlich ist, eine zusätzliche, außerordentliche Sitzung nach § 48 GVG anzuberaumen und hierzu die Jugendschöffen nach den §§ 45, 48 GVG vor dem Sitzungstag auszulosen.

Da demnach die bei der Verhandlung gegen den Angeklagten mitwirkenden Jugendschöffen nicht ordnungsgemäß für diese Sitzung ausgelost worden sind, war das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt. Dies zwingt nach § 338 Nr. 1 StPO zur Aufhebung des Urteils.

Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird die Strafkammer Gelegenheit haben zur Prüfung, ob nicht besondere Umstände vorliegen, die ausnahmsweise die Heranziehung eines Sachverständigen gebieten (BGHSt 2, 163; 3, 27, 52).

Die Jugendkammer hat auch ein versuchtes Vergehen der Blutschande nach § 173 Abs. 2 StGB angenommen; sie hat dabei übersehen, dass ein solcher Versuch nicht strafbar ist (§ 43 Abs. 2 StGB).

Ein Fortsetzungszusammenhang, wie ihn die Jugendkammer für gegeben hält, setzt einen Gesamtvorsatz voraus; ein Fortsetzungsvorsatz, der bisher nur festgestellt ist, genügt nicht (BGHSt 1, 313; 2, 163).

DotterweichBaldusMenges
BuschDr. Schalscha
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