Revision: Einstellung wegen Verbrauchs der Strafklage; Interzonenhandelsverurteilung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 307/53
- Datum
- 29.06.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Unterwerfung gegenüber der Finanzbehörde nach § 445 RAbgO steht einer rechtskräftigen Verurteilung gleich und bewirkt den Verbrauch der Strafklage für denselben Tatkomplex.
Eine unterlassene Bestandsmeldung, die integraler Bestandteil einer Steuerhinterziehung ist, bildet dieselbe Tat im strafprozessualen Sinn, so dass eine gesonderte Verurteilung wegen dieser Unterlassung unzulässig ist, wenn die Tat bereits durch eine der Unterwerfung erfasste Handlung abgegolten ist.
Der Eröffnungsbeschluss muss nicht jede Ausführungsbestimmung wiedergeben; er genügt als Prozessvoraussetzung, wenn er durch eine hinreichend konkrete Beschreibung der zu beanstandenden Handlungen die angeklagten Tatbestandsmerkmale erkennbar macht.
Bei Verurteilungen wegen ungenehmigten Interzonenhandels kann Mittäterschaft bejaht werden, wenn der Beteiligte in Kenntnis der Herkunft der Ware wiederholt Bestellungen vornimmt und damit die verbotene Einfuhr fördert.
Die Einstufung einer Tat als Wirtschaftsstraftat nach § 6 Abs. 2 WiStG richtet sich danach, ob gewerbsmäßiges, hartnäckiges und umfangreiches Handeln vorliegt; das Gericht darf auch volkswirtschaftliche Schädlichkeit als Rechtsfolge berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg, 15. April 1953
Rubrum
In der Strafsache gegen den Kaufmann Werner ██ aus ████████, geboren am ███ 1905 in ████████, Kreis ████████ (Pommern), wegen fortgesetzten ungenehmigten Interzonenhandels hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 25. Juni 1954 in der Sitzung vom 29. Juni 1954, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 15. April 1953 wird das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen unterlassener Bestandsaufnahme verurteilt ist. Insoweit hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens zu tragen. Im Übrigen wird die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über die Frage einer Strafaussetzung zur Bewährung und über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil wegen unerlaubten Interzonenhandels und wegen unterlassener Bestandsaufnahme verurteilt. Seine Revision rügt die Verletzung sachlichrechtlicher und verfahrensrechtlicher Bestimmungen.
I. Die Verurteilung wegen der unterbliebenen Bestandsaufnahme kann wegen Verbrauchs der Strafklage nicht bestehen bleiben.
Die Bestandsaufnahme war gemäß Art. IX des Anhangs zum Gesetz Nr. 64 nach dem Stichtag der Währungsreform (20. Juni 1948) durchzuführen. Sie diente Steuerzwecken; denn das Gesetz Nr. 64 betraf eine „vorläufige Neuordnung der Steuergesetzgebung“, eine Zweitschrift der Bestandsaufnahme war dem Finanzamt einzureichen und sie galt nach § 7 als Steuererklärung. Verstöße gegen diese Pflicht sind deshalb wie alle Steuerstraftaten von der Amnestie vom 31. Dezember 1949 ausgenommen (§ 12). Der Angeklagte hat diese Bestandsaufnahme dem Finanzamt nicht eingereicht, da er für seinen seit 1946 betriebenen Handel mit Arzneimitteln keine Gewerbegenehmigung besaß und keine Steuern zahlte. Die Nichtabgabe des Verzeichnisses ermöglichte ihm die Fortsetzung seiner Steuerhinterziehungen und war ein Teil seiner Hinterziehungshandlung. Wegen Hinterziehung der Einkommens-, Gewerbe- und Umsatzsteuer von 1947 bis 1950 hat sich der Angeklagte vor dem Finanzamt Oldenburg am 21. August 1952 einer Geldstrafe von 10.000 DM unterworfen. Nach § 445 RAbgO steht diese Unterwerfung einer rechtskräftigen Verurteilung gleich. Sie bewirkt einen Verbrauch der Strafklage gemäß Art. 103 GrundG, so dass wegen derselben Tat eine neue Verurteilung nicht möglich war. Die unterbliebene Bestandsmeldung war im Sinne des Strafverfahrensrechts (§ 264 StPO) dieselbe Tat wie die in der Unterwerfungshandlung geahndete Steuerhinterziehung; denn sie war ein Teil der Hinterziehungshandlungen, und das Finanzamt hätte die unterlassene Bestandsmeldung gleichzeitig durch die Unterwerfung erfassen können. Eine erneute Verurteilung war deshalb nicht mehr zulässig. Das Verfahren muss insoweit unter Auferlegung der Kosten auf die Staatskasse eingestellt werden.
II. Der Verurteilung wegen ungenehmigten Interzonenhandels (Devisenvergehens) liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Von Oktober 1949 bis Juli 1952 führte der Angeklagte aus der sowjetischen Besatzungszone (SBZ) Deutschlands medizinische Erzeugnisse und andere Waren in das Gebiet der Bundesrepublik ohne Genehmigung ein. Seine Lieferanten brachten die Waren nach West-Berlin und schickten sie von hier an Deckadressen in der Bundesrepublik. Zur Bezahlung sandte der Angeklagte größtenteils Waren in die SBZ und wies die Empfänger an, den Kaufpreis an seine Ostlieferanten zu überweisen. Von einem gewissen Becker in West-Berlin bezog er Waren, von denen er wusste, dass sie aus der SBZ nach West-Berlin ohne Genehmigung eingeführt worden waren. Im Jahre 1950 ließ er durch seine Wirtin ein Fotogerät zum Verkauf nach Kanada schicken; der Erlös wurde dort für ihn auf ein Bankkonto eingezahlt.
A) Verfahrensrüge
1. Die Revision findet unter Hinweis auf § 338 Nr. 8 StPO einen Verfahrensfehler darin, dass der Eröffnungsbeschluss entgegen § 207 StPO nicht die gesetzlichen Merkmale hervorgehoben habe, in welchen die Verletzung des Strafgesetzes liegen sollte, obwohl der Verteidiger schon nach Zustellung der Anklage um eine Ergänzung gebeten habe. Der Angeklagte sei dadurch in seiner Verteidigung wesentlich beschränkt worden, weil nicht zu ersehen gewesen sei, welche der zahlreichen Vorschriften und Ausführungsbestimmungen des Kontrollratsgesetzes Nr. 53 verletzt sein sollten.
Die Rüge ist unbegründet. § 338 Nr. 8 StPO betrifft nicht den Eröffnungsbeschluss, sondern nur Beschlüsse des Gerichts in der Hauptverhandlung. Der Angeklagte hatte unter Hinweis auf den angeblichen Mangel des Eröffnungsbeschlusses eine Vertagung nach § 228 StPO beantragen und dazu einen Gerichtsbeschluss erwirken müssen. Wenn der Verteidiger sich trotz Kenntnis des Mangels auf die Verhandlung einließ, konnte das Gericht davon ausgehen, dass er daraus keine Rechte mehr herleiten wollte (RGSt 24, 64; 58, 125). Im Übrigen beruht das Urteil nicht auf Fehlern des Eröffnungsbeschlusses.
Unabhängig davon muss das Revisionsgericht die Wirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses prüfen, weil eine gültige Anklage und ein wirksamer Eröffnungsbeschluss Prozessvoraussetzungen sind, die in jedem Abschnitt des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen sind. Fehlt ein Eröffnungsbeschluss, dann muss das Verfahren eingestellt werden (RGSt 68, 105; BGH NJW 1954, 360). Dem Fehlen des Eröffnungsbeschlusses stehen wesentliche Mängel gleich, wenn der Mangel unheilbar und derart ist, dass der Beschluss als rechtsgültiger Eröffnungsbeschluss nicht mehr angesehen werden kann (RGSt 24, 643; 43, 217; 68, 105).
Hier enthält die Formel des Eröffnungsbeschlusses neben den Angaben von Zeit und Ort der Handlung nur den Vorwurf „gegen die Bestimmungen des Militärregierungsgesetzes Nr. 53 verstoßen zu haben“; die einzelnen Strafbestimmungen werden dann am Schluss aufgeführt. Das allein würde nicht ausreichen (BGH NJW 1954, 360; BGHSt 5, 226). Es folgt aber im Eröffnungsbeschluss ähnlich dem Ermittlungsergebnis der Anklage noch eine nähere Beschreibung der einzelnen Handlungen, in denen die Verstöße gegen das Devisengesetz liegen sollen. Wenn auch die einzelnen Vorgänge nicht auf die Tatbestandsmerkmale des Gesetzes bezogen sind, ist damit der Eröffnungsbeschluss doch so vollständig, dass er als Prozessvoraussetzung für die Fortführung des Verfahrens genügt. Einer Wiedergabe der Ausführungsbestimmungen und Runderlasse, die auf Grund des Devisengesetzes erlassen sind, bedurfte es nach dem Gesetz nicht.
2. Die Revision rügt eine Verletzung des § 265 StPO, weil der Angeklagte nicht auf die im Urteil verwertete allgemeine Genehmigung Nr. 31/50 hingewiesen worden sei. Das war nicht erforderlich; denn § 265 StPO schreibt nur eine Belehrung für den Fall vor, dass der Angeklagte auf Grund eines anderen Strafgesetzes verurteilt werden soll. Der Angeklagte ist auf Grund des Devisengesetzes verurteilt, das schon im Eröffnungsbeschluss erwähnt war. Die im Devisengesetz vorgesehenen Genehmigungen gehören nicht zum Strafgesetz.
3. § 267 Abs. 2 StPO ist nach Meinung der Revision verletzt, weil sich das Gericht nicht mit den vom Angeklagten vorgetragenen Umständen auseinandergesetzt habe, die die Annahme einer Wirtschaftsstraftat im Sinne des § 6 Abs. 2 WiStG ausschlossen. Die Voraussetzungen, unter denen eine Tat als Ordnungswidrigkeit statt als Wirtschaftsstraftat zu beurteilen ist, sind keine im Strafgesetz vorgesehenen Umstände, die die Strafbarkeit ausschließen. Es ist eine Frage des sachlichen Rechts, ob die vom Gericht angeführten Gründe die Annahme einer Wirtschaftsstraftat rechtfertigen.
B) Die Sachrüge
1. Nach Art. I Abs. 1 Nr. 14 des Gesetzes Nr. 53 sind vorbehaltlich einer Genehmigung Geschäfte zwischen Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik und Personen außerhalb dieses Gebiets verboten. Dazu gehören auch Geschäfte mit Personen, die ihren Aufenthalt im Gebiet der SBZ haben. Insoweit unterliegt der Schuldspruch keinen Bedenken. Fehlerfrei ist auch die Annahme des Landgerichts, die Verbringung der Waren aus der SBZ über die Zonengrenze verstoße gegen Art. I Abs. 2 des Gesetzes Nr. 53. Das ist jetzt geregelt in der Verordnung über den Interzonenhandel vom 18. Juli 1951 (BGBl. 465). Die Geschäfte mit KR, der in West-Berlin wohnte, sind durch die allgemeine Genehmigung Nr. 31/50 gedeckt. Diese Genehmigung bezog sich allerdings nach § 1c nicht auf den Warenverkehr, nämlich die Verbringung der Waren von oder nach West-Berlin. Dieser Warenverkehr ist weiterhin genehmigungspflichtig; die Devisengenehmigung wird mit dem Warenbegleitschein erteilt. Die Verordnung über den Interzonenhandel vom 18. Juli 1951, die auch in Berlin durch Verordnung vom 6. Oktober 1951 in Kraft gesetzt ist (VOBl. 1951, 911), hat daran nichts geändert. Nach § 16 dieser Verordnung gilt Berlin zwar als Teil der Bundesrepublik, aber nur im Rahmen dieser Interzonenhandelsverordnung für den Handel mit der SBZ. Die Warenversendung aus West-Berlin ist demnach ohne Rechtsfehler als Devisenvergehen gewertet. Aber auch, soweit das Landgericht den Angeklagten wegen Beteiligung an der verbotenen Einfuhr des Becker aus der Ostzone nach Berlin bestraft hat, bestehen keine Bedenken. Die Strafkammer meint, der Angeklagte sei Mittäter bei der verbotenen Einfuhr des Becker aus der SBZ, weil er beim Erwerb der Ware „gebilligt habe“, dass diese aus der Ostzone stammte; er habe „in Kenntnis dieser Umstände weitere Waren bestellt“. Die Strafkammer stellt dazu auf Grund des Schriftwechsels zwischen Becker und dem Angeklagten fest, dass dieser wiederholt durch seine Bestellungen erst eine verbotene Einfuhr aus der SBZ durch Becker veranlasst hat. Er wusste dabei, dass Becker sich ohne die erforderliche Genehmigung die Ware beschaffen würde. Das reicht für die Annahme einer Mittäterschaft hier aus.
2. Die Anwendung des § 6 Abs. 2 WiStG ist damit begründet, dass der Angeklagte gewerbsmäßig gehandelt, die Tat hartnäckig wiederholt und Geschäfte in erheblichem Umfange getätigt hat. Dabei hat das Landgericht den Einwand des Angeklagten zurückgewiesen, die Geschäfte hätten sich auf Mangelware bezogen und seien nicht wirtschaftsschädlich gewesen. Sie hat dazu dargelegt, dass eine derartige illegale Einfuhr aus der SBZ volkswirtschaftlich unerwünscht gewesen sei. Das alles lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
Auch sonst liegen keine Verstöße gegen das sachliche Recht vor. Insbesondere ist der innere Tatbestand mit dem Bewusstsein des Unrechts einwandfrei festgestellt.
3. Die Revision ist demnach insoweit unbegründet. Jedoch muss die Sache an das Landgericht zur Prüfung einer Strafaussetzung zur Bewährung zurückverwiesen werden (§ 23 StGB n.F.).
| Justizangestellter | Dr. Dotterweich | Dr. Arndt | |||
| Werner | Dr. Moericke | Menges |