Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung der Menschlichkeitsverurteilung, Bestätigung wegen Freiheitsberaubung im Amt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 307/51
Datum
15.02.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH änderte auf Revision die Verurteilung eines früheren Kriminaldirektors insoweit, dass die Verurteilung wegen Menschlichkeitsverbrechens entfällt; insoweit ist das Urteil aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Beleidigende Äußerungen von 1933 sind nicht verfolgbar, weil keine Strafanträge vorliegen. Die Verurteilung wegen Freiheitsberaubung im Amt (§341 StGB) bleibt bestehen; Verjährung greift nicht und die Sache wird zur Strafzumessung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Soweit eine Besatzungsanordnung aufgehoben wird, sind deutsche Gerichte nicht mehr berechtigt, auf dieser Grundlage erlassene nationale Strafvorschriften bzw. deren Anwendung anzuwenden.

2

Äußerungen, deren Strafverfolgung von einem Strafantrag abhängt, sind ohne rechtzeitig gestellten Strafantrag nicht mehr verfolgbar.

3

Die Verordnung des ZA vom 23. Mai 1947 gilt für Vergehen nur, wenn die hierfür vorgesehene Höchststrafe mehr als drei Jahre beträgt; sind diese Voraussetzungen erfüllt, steht der Strafverfolgung nachträglicher Verjährung nicht entgegen.

4

Auch wenn eine Tat aus politischen Gründen früher nicht verfolgt wurde, kann die nachträgliche Strafverfolgung und Ahndung wegen Dienstmissbrauchs/Freiheitsberaubung im Amt gerechtfertigt sein; das Gericht kann die Sache zur erneuten Strafzumessung an die Vorinstanz zurückverweisen.

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den früheren Kriminaldirektor Dr. Ernst von ██ (früher ███), geboren am ██████ in ███████ (Pr.), wohnhaft in ██████████ wegen Freiheitsberaubung im Amt

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Februar 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Kirchner, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter,

Erster Staatsanwalt als Vertreter der ███████████schaft,

Tenor

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Lüneburg vom 18. Dezember 195[REDACTED] dahin geändert, dass die Verurteilung wegen Menschlichkeitsverbrechens wegfällt, im Strafausspruch mit den ihn zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht (Strafkammer) zurückverwiesen.

Im Übrigen werden die Revisionen verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte war im März 1933, als der Nationalsozialismus an die Macht gekommen war, in Breslau beim Polizeipräsidium als Kriminalkommissar Leiter der Abteilung Linksbewegung. In dieser Eigenschaft hat er die Handlungen begangen, die ihm die Anklage zur Last legt. Sein eigentlicher Name ist „████“. Nach seinen bisher nicht bewiesenen Behauptungen ist ihm 1944 gestattet worden, den Namen „von █████“ zu führen.

Das Schwurgericht hat ihn wegen Menschlichkeitsverbrechens in Tateinheit mit Freiheitsberaubung im Amt zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte haben Revision eingelegt, die Staatsanwaltschaft deshalb, weil die Vorgänge, die unter III der Gründe des angefochtenen Urteils geschildert sind (beleidigende Äußerungen des Angeklagten gegen Gefangene vor ihren nächsten Angehörigen), nicht in das Menschlichkeitsverbrechen einbezogen worden seien.

Die Revision des Angeklagten erstrebt Freisprechung, hilfsweise Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung.

1) Auf beide Revisionen hin hat die Verurteilung wegen Menschlichkeitsverbrechens wegzufallen. Da die britische MilReg. die VO Nr. 47 aufgehoben hat, sind die deutschen Gerichte nicht mehr ermächtigt, das KRG Nr. 10 anzuwenden. Hieraus ergab sich Pkt. 1a des jetzigen Urteilsspruchs.

2) Die Beleidigungen, deren sich der Angeklagte nach III der Urteilsfeststellungen schuldig gemacht hat, sind nicht mehr verfolgbar, weil sie 1933 begangen sind und weil keine Strafanträge gestellt sind.

3) Dagegen ist die Verurteilung wegen Freiheitsberaubung im Amt (§ 341 StGB) im Schuldspruch aufrechtzuerhalten; in dieser Beziehung ist kein Rechtsirrtum ersichtlich. Das erkennt auch die Revision des Angeklagten an. Sie meint jedoch, die Strafverfolgung sei verjährt, weil die VO des ZA vom 23. Mai 1947 für Vergehen nur gelte, wenn sie mit einer Höchststrafe von mehr als 3 Jahren bedroht sei. Das letzte ist richtig, die Voraussetzung des § 1 Abs. 2 der VO ist aber gerade gegeben, denn die Tat des § 341 StGB ist mit einer Höchststrafe von 5 Jahren Gefängnis bedroht.

Nicht zu bezweifeln ist ferner, dass die Tat des Angeklagten aus politischen Gründen unverfolgt geblieben ist (vgl. Urteil des Senats vom 8. Februar 1952 – 2 StR 43/50).

Das Schwurgericht hat nun zwar die Frage, ob die Gerechtigkeit die nachträgliche Sühne verlangt, nicht ausdrücklich geprüft. Das Revisionsgericht ist aber in der Lage und berechtigt, auf Grund der Urteilsfeststellungen diese Frage zu bejahen. Angesichts der beamteten Stellung, in der der Angeklagte die Tat begangen hat, wäre es nicht zu billigen, die strafbare Missachtung der Freiheit, deren er sich schuldig gemacht hat, ungestraft zu lassen. Hieraus ergab sich Pkt. 1b des Urteilsspruchs und die Zurückverweisung zur Festsetzung der Strafe zu § 341 StGB.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des

Oberbundesanwalts.Dr. DotterweichDr. Ludwig
Dr. KirchnerDr. MoerickeDr. Sauer
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