Revision erfolgreich gegen fehlerhafte Bildung der Gesamtstrafe (§ 75 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 30/74
- Datum
- 13.02.1974
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Gesamtstrafe ist nach § 75 StGB durch Erhöhung der höchsten Einzelstrafe zu bilden; ein bloßes Zusammenrechnen der Einzelstrafen ist unzulässig.
Die gebildete Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen; als praktische Obergrenze kommt regelmäßig eine um einen Tag niedrigere Gesamtstrafe in Betracht.
Die Festsetzung einer Gesamtstrafe, die über die höchste Einzelstrafe hinausgeht, erfordert eine besondere nachvollziehbare Begründung; das Fehlen einer solchen Begründung kann zur Aufhebung des Urteils führen.
Erhebt die Revision die Sachrüge hinsichtlich der fehlerhaften Gesamtstrafenbildung, ist die Entscheidung über die Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen, sofern kein sonstiger die Verurteilung belastender Rechtsfehler vorliegt.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 2. Mai 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 30/74
in der Strafsache gegen den Gelegenheitsarbeiter Ivan ██ ████ aus ██ ██████, geboren ████████████ 1944 in ██ ████████████████, zur Zeit in ██████████████████, wegen Diebstahls u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. Februar 1974 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 2. Mai 1973 im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Auf die Sachrüge des Angeklagten kann der Ausspruch über die Gesamtstrafe nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht die Freiheitsstrafe von zwei Jahren durch Zusammenrechnen der zwei Einzelstrafen von sechs Monaten für die Hehlerei und von achtzehn Monaten für den Diebstahl gewonnen hat. Das steht zu der Vorschrift des § 75 StGB in Widerspruch. Danach wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Einzelstrafe (hier ein Jahr und sechs Monate Freiheitsstrafe) gebildet und darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen. Die Strafkammer hätte deshalb höchstens auf eine um einen Tag unter der Summe der Einzelstrafen liegende Gesamtstrafe erkennen dürfen. Bedenklich ist ferner, dass es an einer besonderen Begründung der Gesamtstrafe fehlt.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.
| Schumacher | Kirchhof | Baumgarten | |||
| Willms | Müller |