Revision verworfen: Keine Revisionsrechtfertigung nach §349 Abs.2 StPO
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 306/97
- Datum
- 20.08.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung im Rahmen der Revisionsrechtfertigung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Ergibt die vom Revisionsgrund erfasste Nachprüfung keinen zuungunsten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler, fehlt es an einer Rechtfertigung des Rechtsmittels und die Revision ist zurückzuweisen.
Die Kosten des Rechtsmittels sind dem unterlegenen Rechtsmittelführer aufzuerlegen.
Der Bundesgerichtshof kann auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers die Revision einstimmig verwerfen, wenn die gesetzliche Revisionsrechtfertigung nicht gegeben ist.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 18. Dezember 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 306/97 vom 20. August 1997
in der Strafsache gegen
Klaus Nitsch aus Koblenz, dort geboren am 3. April 1974, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Betruges u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. August 1997 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 18. Dezember 1996 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
| Jahnke | Detter | Solin-Stojanovic | |||
| Niemöller | Otten |