Treffer
BGH Urteil

Trockeneisbehandlung von Trauben: Freispruch aufgehoben wegen fehlender Prüfung des Zweitmosts

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 30/69
Datum
18.06.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte ließ 1964 Trauben mittels Trockeneis gefrieren und kelterte zunächst einen hochkonzentrierten Most, später nach dem Auftauen weiteren Most; zum Verbleib des Zweitmosts traf das LG keine Feststellungen. Das LG sprach ihn u.a. vom Vorwurf der Lebensmittelverfälschung zur Täuschung frei. Der BGH hielt die rechtliche Bewertung des Erstmosts (kein Verstoß gegen § 4 WeinG; keine Täuschungsabsicht i.S.d. § 4 Nr. 1 LMG) im Ergebnis für tragfähig. Das Urteil wurde dennoch aufgehoben, weil das Tatgericht auch Gewinnung, Behandlung und Verwendung des später gewonnenen Mosts als Teil derselben Tat (§ 264 StPO) hätte aufklären und rechtlich würdigen müssen; die Sache wurde zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einholung und Verwertung von Rechtsgutachten ist kein Sachverständigenbeweis im Sinne der StPO; die Vernehmung fachkundiger Personen als Sachverständige ist jedoch zulässig, soweit sie aufgrund eigener Sachkunde auch tatsächliche Erfahrungen bekunden.

2

Ist die Verwendung eines Stoffes bei der Kellerbehandlung durch Ausführungsbestimmungen zum Weingesetz allgemein gestattet (z.B. Kohlensäure), bedarf es im Einzelfall keiner zusätzlichen Prüfung, ob der Zusatz „erforderlich“ im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 WeinG ist.

3

„Wein“ im Sinne des § 4 WeinG umfasst alle Entwicklungsstufen seit der Trennung der Trauben vom Weinstock; allgemein zugelassene Stoffe dürfen daher bereits den Trauben im Rahmen der Kellerbehandlung zugegeben werden.

4

Eine Strafbarkeit wegen Verfälschens von Lebensmitteln nach § 4 Nr. 1 i.V.m. § 11 LMG setzt voraus, dass die Herstellung zum Zwecke der Täuschung im Handel und Verkehr erfolgt; fehlt es daran, scheidet eine Verurteilung aus.

5

Gegenstand der Urteilsfindung sind alle mit der angeklagten Tat im Sinne von § 264 StPO identischen Vorgänge; das Tatgericht muss deshalb auch naheliegende, zum Gesamtgeschehen gehörende Teilakte (hier: Gewinnung und Verwendung weiterer Mostmengen) aufklären und rechtlich würdigen.

Vorinstanzen

Landgericht Trier, 15. Juli 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 30/69 in der Strafsache gegen den Kaufmann Heinz Günther █████ aus ███████, geboren 1928, wegen Vergehens nach dem Weingesetz u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Juni 1969, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Willms Bundesrichter

Dreher Bundesrichter

Meyer Bundesrichter

Miller Bundesrichter

Dr. Baumgarten Bundesrichter

als beisitzende Richter,

███ der Verhandlung,

Bundesanwalt Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Justizrat Dr. ███████████ als Verteidiger,

Justizangestellter ██████

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 15. Juli 1968 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist Geschäftsführer einer Gesellschaft, an der er selbst, seine Mutter und seine Geschwister beteiligt sind. Die Gesellschaft befaßt sich mit Weinhandel und hat an der Mosel beträchtlichen Weinbergbesitz. Bei der Lese im Herbst 1964 machte der Angeklagte einen Versuch mit der Verwendung von Trockeneis, indem er Trauben aus Weinbergen der Gesellschaft unmittelbar nach der Trennung vom Weinstock in Schichten abwechselnd mit je einer Schicht in kleine Würfel zerschlagenen Trockeneises in die Erntebütten füllte und nach dem Gefrieren sofort keltern ließ. Das einmalige Abpressen dieses Lesegutes, das ohne die Behandlung mit Trockeneis etwa 20 Fuder Most mit Mostgewichten von durchschnittlich 85° Oechsle erbracht hätte, ergab 3.385 Liter Most mit Mostgewichten zwischen 105 und 115° Oechsle und Säurewerten zwischen 10,9 und 12,5 ‰. Dieser Most wurde dem üblichen Weinausbau zugeführt und im Kellerbuch wie folgt eingetragen: "Jahrgang 1964, Leiwener Klostergarten, Trauben eingefroren und abgepreßt. Wegen Weinbezeichnung Rücksprache mit Weinkontrolle". Das Erzeugnis gelangte nicht in den Verkehr.

Nach dem Abpressen blieb eine harte, kompakte Masse übrig. Diese wurde einige Tage stehen gelassen, bis sie aufgetaut war, und sodann im normalen Keltergang noch mehrmals abgepreßt. Dabei ergab sich ein Most von 61° Oechsle und etwa 8 ‰ Säure. Was mit diesem Most geschah, ist nicht festgestellt.

Die Strafkammer hat den Angeklagten vom Vorwurf des vorsätzlichen Verfälschens von Lebensmitteln zum Zwecke der Täuschung im Verkehr (§ 4 Nr. 1 und § 11 LMG in Verbindung mit den §§ 1 und 4 WeinG) freigesprochen. Sie hat das Gefrierenlassen der Trauben als zulässige Kellerbehandlung angesehen und ist ferner zu der Überzeugung gelangt, daß der Angeklagte keine Täuschung im Verkehr beabsichtigt habe; denn er habe das durch die erste Kelterung gewonnene Produkt (3.385 Liter) nicht als Wein oder Eiswein in den Verkehr bringen wollen.

Die Staatsanwaltschaft rügt mit der Revision die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel, das der Generalbundesanwalt in der Hauptverhandlung nicht vertreten hat, führt allerdings aus einem anderen als den von der Staatsanwaltschaft geltend gemachten Gründen zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache.

I. Verfahrensbeschwerden

1. Die Revision weist zutreffend darauf hin, daß die Einholung und Verwertung von Rechtsgutachten kein Sachverständigenbeweis im Sinne der Strafprozeßordnung ist. Gleichwohl ist die Vernehmung des Rechtsanwalts Dr. ███████ und des Amtsgerichtsrats Dr. ███ als Sachverständige hier nicht zu beanstanden; denn beide sind ersichtlich auf Grund ihrer Sachkunde als Kommentatoren des Weingesetzes auch über ihre tatsächlichen Erfahrungen gehört worden. Im übrigen betrifft diese Rüge nur die Frage, ob das sachliche Recht richtig angewendet worden ist. Das aber ist im Rahmen der Sachbeschwerde zu prüfen.

2. Der Beschluß, durch den die Strafkammer in der Hauptverhandlung das gegen den Weinbauoberinspektor [REDACTED] als Sachverständigen gerichtete Ablehnungsgesuch des Angeklagten für begründet erklärt hat, ist als solcher mit der Revision nicht anfechtbar. Allenfalls könnte, wenn dem Gesuch zu Unrecht stattgegeben worden wäre, die Nichtvernehmung des Sachverständigen als Verletzung der Aufklärungspflicht gerügt werden (vgl. Sarstedt in Löwe-Rosenberg 21. Aufl. Anm. 10 zu § 74 StPO). Auch wenn die Rüge so aufgefaßt wird, kann sie jedoch nicht durchdringen, weil andere gleichwertige Sachverständige zur Verfügung standen.

II. Sachrüge

1. Das freisprechende Urteil hält im Ergebnis der sachlichrechtlichen Nachprüfung stand, soweit es sich mit dem Gefrierenlassen der Trauben mittels Trockeneises und dem durch die erste Kelterung aus dem gefrorenen Lesegut gewonnenen Erzeugnis (3.385 Liter) befaßt.

a) Die Verwendung des Trockeneises, eines Kühlmittels aus komprimierter Kohlensäure, stellt keinen Verstoß gegen § 4 WeinG dar.

Nach Abs. 1 Satz 1 dieser Bestimmung dürfen unbeschadet der Vorschriften des § 3 Stoffe irgendwelcher Art dem Wein bei der Kellerbehandlung nur insoweit zugesetzt werden, als diese es erfordert. Nach Satz 2 regeln die Ausführungsbestimmungen, welche Stoffe verwendet werden dürfen, und geben Vorschriften über die Verwendung. Diese durch das Gesetz angekündigte Regelung enthält Art. 4 der Verordnung zur Ausführung des Weingesetzes. Danach ist die Verwendung von reiner gasförmiger oder verdichteter Kohlensäure bei der Kellerbehandlung allgemein, d. h. ohne Beschränkung auf eine bestimmte Menge und Art, gestattet (Art. 4 Abs. 2 Nr. 5).

Eine solche Beschränkung ergibt sich auch nicht daraus, daß § 4 WeinG nur von erforderlichen Zusätzen spricht. Dieses Merkmal wird, wie im Schrifttum unbestritten ist, in der Ausführungsverordnung erschöpfend umschrieben und hört damit auf, selbständige Voraussetzung für die Erlaubtheit eines Zusatzes zu sein. Ist also das Zusetzen eines bestimmten Stoffes allgemein gestattet, so braucht im Einzelfall bei der Weinherstellung nicht noch besonders geprüft zu werden, ob es erforderlich ist oder nicht. Das gilt jedenfalls dann, wenn wie hier die durch die Herkunft aus einem bestimmten Weinbaugebiet gegebene Eigenart des Erzeugnisses erkennbar bleibt (vgl. Hieronimi, Weingesetz 2. Aufl. 1958 § 4 Anm. 8).

Unter "Wein" im Sinne des § 4 WeinG ist der Wein in allen seinen Entwicklungsstufen seit der Trennung der Trauben vom Weinstock zu verstehen. Das ergibt sich zweifelsfrei aus den Worten "bei der Kellerbehandlung". Diese umfaßt nach Abs. 3 die gesamte nach der Gewinnung der Trauben auf die Herstellung, Erhaltung und Zurichtung des Weines bis zur Abgabe an den Verbraucher gerichtete Tätigkeit. Stoffe, deren Verwendung allgemein gestattet ist, dürfen demnach schon den Trauben zugesetzt werden. Daraus, daß § 12 Abs. 1 WeinG die Anwendung des § 4 auch auf Traubenmaische und Traubenmost ausdehnt und daß Art. 4 Abs. 1 der Ausführungsverordnung demgemäß von Traubenmaische, Traubenmost und Wein spricht, läßt sich nichts anderes herleiten.

Durch die in das Weingesetz vom 7. April 1909 aufgenommene Vorschrift des § 12 (jetzt § 12 Abs. 1) sollte eine Gesetzeslücke geschlossen werden, die darin bestand, daß nach der Rechtsprechung das unerlaubte Zusetzen von Stoffen nur dann bestraft werden konnte, wenn das Erzeugnis eine alkoholische Gärung durchgemacht hatte oder durch seinen Alkoholgehalt den Anschein einer solchen Gärung hervorrief. Andernfalls stieß auch die Einziehung auf Schwierigkeiten (vgl. Hieronimi a. a. O. § 12 Anm. und die dort angegebenen Entscheidungen des Reichsgerichts). Nur diese Gesetzeslücke sollte beseitigt, nicht aber eine Bestimmung darüber getroffen werden, wann zugelassene Fremdstoffe zugesetzt werden dürfen.

Unter diesen Umständen kann dahinstehen, ob das Trockeneis im Sinne des § 4 WeinG "zugesetzt" worden ist. Auch wenn davon ausgegangen wird, scheidet hiernach ein Verstoß gegen diese Vorschrift aus.

b) Andere Bestimmungen des Weingesetzes sind ebenfalls nicht verletzt.

Das vom Angeklagten hergestellte Erzeugnis ist kein nachgemachter Wein im Sinne des § 9 WeinG. Unter "nachmachen" ist die Herstellung eines die Eigenschaften des Weines vortäuschenden Getränkes aus anderen Stoffen als dem Saft der frischen Weintraube (§ 1 WeinG) zu verstehen. Frisch ist eine Weintraube, wie allgemein anerkannt ist, solange der Saft aus ihr unmittelbar, d. h. ohne Zugabe sonstiger Flüssigkeit, gewonnen werden kann. Diese Möglichkeit wurde durch den Gefriervorgang nicht beseitigt. Das Erzeugnis entsprach auch der Vorschrift des § 13 Abs. 3 WeinG (eingefügt durch das Änderungsgesetz vom 31. März 1965 BGBl. S. 208 anstelle des einen etwas strengeren Maßstab anlegenden Art. 4 a der Ausführungsverordnung); denn es ist nichts dafür ersichtlich, daß das Verhältnis des unvergorenen Zuckers, als Invertzucker berechnet, zum Gewicht des Alkohols größer als eins zu drei war. Im übrigen verbietet diese Vorschrift auch nur das Inverkehrbringen eines ihr nicht entsprechenden Weines, wozu es hier nicht gekommen ist.

c) Die Straflosigkeit nach dem Weingesetz schließt nicht aus, daß die Herstellung des Erzeugnisses als Verfälschen eines Lebensmittels nach § 4 Nr. 1 in Verbindung mit § 11 LMG strafbar ist. Das vom Angeklagten angewandte Verfahren hatte zur Folge, daß die in den Trauben vorhandene Flüssigkeit zu einem großen Teil gefror und deshalb beim ersten Abpressen nicht mit in den Most gelangte. Das Ergebnis war also praktisch nicht anders, als wenn einem Most nachträglich Wasser entzogen wird. Einen aus einem solchen Most hergestellten "Konzentratwein" hat das Reichsgericht als im Sinne des Lebensmittelgesetzes verfälscht angesehen (RGSt 71, 308). Ob diese Auffassung, die im Schrifttum nicht unwidersprochen geblieben ist (vgl. insbesondere Hieronimi a. a. O. § 4 Anm. 4), Zustimmung verdient, braucht nicht entschieden zu werden. Jedenfalls fehlt es hier an der weiteren Voraussetzung des § 4 Nr. 1 LMG, nämlich der Herstellung zum Zwecke der Täuschung im Handel und Verkehr.

Im Urteil heißt es ausdrücklich, der gegen den Angeklagten erhobene Vorwurf, daß er bei der Herstellung des Produktes die Absicht gehabt habe, es als Wein oder Eiswein in den Verkehr zu bringen, sei entkräftet worden. An die hierin liegende Feststellung, daß der Angeklagte keine Täuschungsabsicht gehabt habe, ist der Senat als Revisionsgericht gebunden. Die Einwendungen der Revision hiergegen beschränken sich auf unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung.

Die Korrespondenz des Angeklagten mit seinem späteren Verteidiger war dem Tatrichter bekannt. Aus der Nichterwähnung im Urteil folgt noch nicht, daß sie bei der Urteilsfindung unberücksichtigt geblieben ist. Nach dem Urteil hat der Zeuge Morbach gerade nicht bekundet, daß er die ursprüngliche Eintragung "Eiswein" im Kellerbuch auf Grund einer Besprechung mit dem Angeklagten gemacht habe. Zur Nachprüfung, ob er tatsächlich, wie die Revision behauptet, etwas anderes bekundet hat, ist der Senat nicht befugt (BGHSt 21, 149).

2. Mit der Überprüfung des vom Angeklagten angewendeten Verfahrens und des dadurch erzielten Teilproduktes von 3.385 Litern hatte sich die Strafkammer jedoch nicht begnügen dürfen.

Gegenstand der Urteilsfindung sind alle Vorgänge, die zu dem in Anklage und Eröffnungsbeschluß zur gerichtlichen Entscheidung gestellten Geschehen gehören und deshalb mit der in der Anklage bezeichneten Tat im Sinne von § 264 StPO identisch sind, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sich der Verfolgungswille der Staatsanwaltschaft auf sie erstreckt (BGHSt 16, 200). Zu diesem Geschehen gehören hier auch Gewinnung, Behandlung und Verwendung des nach dem Auftauen des Lesegutes im normalen Keltergang abgepreßten Mostes. Die Zusammensetzung dieses Mostes, dessen Untersuchung 61° Oechsle und 8 ‰ Säure ergeben haben soll, wurde maßgeblich durch den Gefriervorgang bestimmt. Weil ein großer Teil des Wassers gefror, ergab das erste Abpressen einen konzentrierten Most. Damit wurden der übrigbleibenden Masse wertvolle Bestandteile entzogen, während das Wasser größtenteils darin verblieb. Nach dem Auftauen konnte daher nur noch ein weniger guter Most mit relativ höherem Wassergehalt abgepreßt werden. Gehört aber, wie hieraus erhellt, die Herstellung des Ausgangsproduktes von über 80 % der gesamten Mostmenge zu dem von Anklage und Eröffnungsbeschluß erfaßten geschichtlichen Vorgang, so muß auch dessen Behandlung und Verwendung hierzu gerechnet werden.

Die Strafkammer hätte daher noch untersuchen müssen, ob sich der Angeklagte im Zusammenhang mit dem später gewonnenen Most strafbar gemacht hat. Sollte das aus diesem Most gewonnene Getränk als Wein in den Verkehr gebracht worden sein, so hatte sie insbesondere prüfen müssen, ob etwa in der durch das erste Abpressen bewirkten Verwässerung, die zu einem ähnlichen Erfolg geführt haben dürfte, wie er durch unerlaubtes Zusetzen von Wasser erzielbar gewesen wäre, ein Verstoß gegen § 4 in Verbindung mit § 26 WeinG oder sogar ein Verfälschen im Sinne des Lebensmittelgesetzes liegt. Auch eine nach § 3 Abs. 1 WeinG nicht gestattete Zuckerung kommt in Betracht; denn der geringe Zucker- und Alkoholgehalt stellte keinen natürlichen Mangel dar, sondern wurde auf künstlichem Wege herbeigeführt. Wegen der Rechtsfolgen gesetzwidriger Zuckerung wird auf Hieronimi a. a. O. § 3 Anm. 15 b hingewiesen.

Da die Strafkammer möglicherweise, weil sie, ohne die gesetzlichen Vorschriften im einzelnen zu erörtern, sich den Ausführungen von Sachverständigen angeschlossen hat, diese Prüfung unterlassen hat, muß die Sache unter Aufhebung des freisprechenden Urteils – einschließlich der darin getroffenen Feststellungen – zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden. Auch das Verhalten des Angeklagten, mit dem sich das Urteil befaßt, unterliegt damit wieder uneingeschränkt der Nachprüfung.

BaldusDreherMiller
WillmsMeyerBaumgarten
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