Ausschluss des Angeklagten bei Personvernehmung des V‑Mannes unzureichend begründet – Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 306/89
- Datum
- 09.08.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Ausschließungsbeschluss, durch den der Angeklagte während der Vernehmung eines Zeugen aus der Hauptverhandlung entfernt wird, muss die gesetzliche Grundlage und die für die Maßnahme sprechenden tatsächlichen Gründe enthalten; fehlt es daran, ist die Maßnahme revisionsrechtlich angreifbar.
Die bloße, abstrakte Befürchtung, ein Zeuge werde in Anwesenheit des Angeklagten nicht wahrheitsgemäß aussagen, genügt ohne konkrete Anhaltspunkte nicht als Rechtfertigung für den Ausschluss des Angeklagten.
Bei der Vernehmung eines V‑Mannes sind die widerstreitenden Belange des Zeugnisschutzes und der Verteidigungsrechte abzuwägen und im Ausschließungsbeschluss darzulegen; die Unverzichtbarkeit des Ausschlusses muss erkennbar sein.
Hat die Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 5 StPO Erfolg, hat das Revisionsgericht das Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung an die Vorinstanz zurückzuverweisen; ein Haftaufhebungsantrag ist nur zu bewilligen, wenn sich ohne Weiteres ergibt, dass die Haftgründe entfallen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 27. Januar 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 306/89 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen Ibrahim Madei [REDACTED] aus [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1955 in [REDACTED] (Somalia), zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. August 1989 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 27. Januar 1989 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Der Antrag des Angeklagten auf Aufhebung des Haftbefehls wird zurückgewiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Handels mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und einen Betrag von 1.500,-- DM für verfallen erklärt. Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Außerdem beantragt er, den gegen ihn in dieser Sache bestehenden Haftbefehl aufzuheben.
Das Rechtsmittel hat mit der auf § 338 Nr. 5 StPO gestützten Verfahrensrüge Erfolg.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 26. Juli 1989 ausgeführt:
„Der Tatsachenvortrag des Beschwerdeführers genügt den Zulässigkeitserfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und wird durch den Akteninhalt bestätigt. Der Zeuge El [REDACTED] ist in Abwesenheit des Angeklagten zur Person vernommen worden (Bd. III Bl. 508, 509 d. A.).
Die Erörterung der Personalien des Zeugen stellte einen wesentlichen Teil der Hauptverhandlung dar, von dem der Angeklagte nur aufgrund eines ausreichend begründeten Gerichtsbeschlusses ausgeschlossen werden durfte. Daran fehlt es hier.
Zwar beruhte die Entfernung des Angeklagten aus dem Verhandlungssaal auf einem Beschluss des Gerichts. Jedoch enthält dieser weder den Hinweis auf eine strafprozessuale Vorschrift noch sonst eine Begründung. Dieser Mangel begründet hier die Revision, weil nicht klar zutage liegt, dass die sachlichen Voraussetzungen für den zeitweiligen Ausschluss des Angeklagten vorgelegen haben (vgl. BGH NStZ 1983, 36 Nr. 22; NStZ 1987, 84 Nr. 20).
a) Die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft hatte beantragt, ‚für die Vernehmung zur Person des nunmehr zu vernehmenden Zeugen den Angeklagten von der Hauptverhandlung gemäß § 247 StPO auszuschließen, da bei Anwesenheit des Angeklagten zu befürchten ist, dass der Zeuge zur Person nicht die Wahrheit sagen werde‘ (Bd. III Bl. 507 d. A.).
Für diese Befürchtung fehlt es an einem genügenden Anhalt. Dem Zeugen El [REDACTED] ‚wurde gemäß § 68 StPO gestattet, über seinen Wohn- und Aufenthaltsort nicht auszusagen‘ (Bd. III Bl. 509 d. A.). Er musste – außer Alter und Beruf – allein seinen Namen preisgeben. Dieser war dem Gericht offensichtlich bereits bekannt; jedenfalls konnte es unschwer in Erfahrung bringen, wie der Zeuge richtig heiße. Die Anwesenheit des Angeklagten stellte daher keinen ernstzunehmenden Hinderungsgrund dar, eine wahrheitsgemäße Aussage des Zeugen El [REDACTED] herbeizuführen. Etwaige dem entgegenstehenden triftigen Gründe hätten im Ausschließungsbeschluss dargelegt werden müssen.
b) Der wirkliche Grund für den Ausschluss des Angeklagten bestand nach Aktenlage in der Eigenschaft des Zeugen als eines V-Mannes der Polizei. Insoweit wäre es erforderlich gewesen, unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGHSt 32, 32, 35) die widerstreitenden Interessen darzulegen. Dass die Abwesenheit des Angeklagten unumgänglich war, versteht sich nicht von selbst. Der Polizeipräsident in Essen hatte sich lediglich dafür ausgesprochen, die Öffentlichkeit für die Dauer der zeugenschaftlichen Vernehmung des Zeugen El [REDACTED] auszuschließen (Bd. II Bl. 453a, 454 d. A.). Dass es für diesen eine zusätzliche Gefährdung bedeuten könnte, wenn sein Name dem Angeklagten bekannt werde, zog die Polizeibehörde offensichtlich nicht in Betracht.“
Dem tritt der Senat bei.
Der neue Tatrichter wird auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 26. Juli 1989 zur Sachrüge hingewiesen.
Der Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls war zurückzuweisen, da es sich für das Revisionsgericht nicht „ohne weiteres ergibt“ (§ 126 Abs. 3 StPO), dass die Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft nicht mehr vorliegen oder dass die weitere Untersuchungshaft unverhältnismäßig wäre.
| Herdegen | Theune | Detter | |||
| Maier | Schafer |