Revision verworfen: Schuldspruch und Strafe trotz Aufhebung des § 48 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 306/86
- Datum
- 16.07.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Gesetzesänderungen, die nach Erlass des angefochtenen Urteils in Kraft treten, sind vom Revisionsgericht nach § 2 Abs. 3 StGB i.V.m. § 354 StPO zu berücksichtigen.
Die Aufhebung einer strafschärfenden Vorschrift begründet nicht automatisch die Aufhebung des Strafausspruchs, wenn sich ausschließen lässt, dass die weggefallene Vorschrift die konkrete Strafbemessung beeinflusst hat.
Bei Vorliegen zahlreicher Vorverurteilungen und concreter Strafzumessungserwägungen kann das Gericht feststellen, dass eine zuvor geltende Mindeststrafbestimmung die Höhe der Einzelstrafen nicht determiniert hat.
Wenn keine Rechtsfehler in Tat- und Schuldspruch sowie in der Strafzumessung erkennbar sind, ist die Revision des Verurteilten zu verwerfen.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 7. Februar 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 2 StR 306/86 URTEIL
in der Strafsache gegen ██ Jürgen aus X___J, geboren am 1941 in St(____), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Hehlerei u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Juli 1986, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller, Dr. Meyer, Niemöller, Gollwitzer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ in der Verhandlung, Staatsanwalt ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ████████████████ ██ als Verteidiger des Angeklagten, ██████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 7. Februar 1986 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Urteil enthält keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts ist nicht nur der Schuld-, sondern auch der Strafausspruch aufrechtzuerhalten. Zwar hat der Gesetzgeber durch das 23. Strafrechtsänderungsgesetz vom 13. April 1986 (BGBl. I S. 393) § 48 StGB, den die Strafkammer angewendet hatte, aufgehoben. Diese Gesetzesänderung hat das Revisionsgericht gemäß § 2 Abs. 3 StGB i. V. m. § 354 StPO zu berücksichtigen, obwohl sie erst nach Erlass jenes Urteils eingetreten ist. Angesichts der zahlreichen (16) Vorverurteilungen des Angeklagten und der konkreten Strafzumessungserwägungen sowie der Höhe der Einzelstrafen schließt der Senat jedoch aus, dass sich die Mindeststrafe der aufgehobenen Vorschrift auf die Strafbemessung ausgewirkt hat.
| Herdegen | Meyer | Gollwitzer | |||
| Müller | Niemöller |