Revision verworfen – Gewaltunzücht und bedingter Vorsatz bestätigt; Rückverweisung zur Bewährungsprüfung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 306/69
- Datum
- 05.11.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verwirklichung des Tatbestands der Gewalt (§ 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB) ist kein bestimmtes Maß an Kraft erforderlich; bereits Eingreifen und Festhalten können als Gewaltzurechnung genügen.
Bei Nötigung ist bedingter Vorsatz hinsichtlich der Herbeiführung des Zwangs ausreichend, wenn der Täter ernstlichen Widerstand einkalkuliert und billigend in Kauf nimmt.
Bedingter Vorsatz ist regelmäßig nur dann auszuschließen, wenn sich der Täter zuvor Gewissheit über das Einverständnis des Opfers verschafft hat.
Ändern sich gesetzliche Voraussetzungen für die Strafaussetzung zur Bewährung, kann das Revisionsgericht die Sache zur erneuten Prüfung der Bewährungsfrage an die Vorinstanz zurückverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 18. Dezember 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 306/69
in der Strafsache gegen den Werbeleiter Klaus-Dieter ███, geboren am ██ 1937 in ███, wegen Gewaltunzucht
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. November 1969, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Henning, Bundesrichter Müller, Bundesrichter Baumgarten,
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 18. Dezember 1968 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Jedoch wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung über eine Strafaussetzung zur Bewährung (§ 23 StGB n.F.) an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen an einer Frau zu acht Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
Die Verfahrensbeschwerde (Aufklärungsrüge) ist offensichtlich unbegründet.
Auch die Sachrüge bleibt erfolglos.
Die Verurteilung des Angeklagten wegen eines Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB wird von den Feststellungen getragen. Insbesondere ist das Tatbestandsmerkmal der Gewalt nach der äußeren und inneren Tatseite bedenkenfrei dargetan. Ein bestimmtes Maß an Gewalt ist nicht vorauszusetzen, jedenfalls nicht ein solches, dessen sich die angegriffene Frau nicht mit Erfolg erwehren könnte. Der Angeklagte hat nach der ersten unsittlichen Berührung Frau M. – nachdem sie vom Stuhl aufgesprungen war und zur Tür eilen wollte – mit den Armen eingefangen und sie daran gehindert, das Zimmer zu verlassen. Er hat ihr dann während der weiteren Annäherungsversuche die Hände auf dem Rücken festgehalten. Sie war schließlich infolge ihres schlechten Gesundheitszustandes und weil er ihr die Hände weiter festhielt, nicht mehr in der Lage, ihm Widerstand entgegenzusetzen, als er sich an ihren Leib presste und in geschlechtlicher Erregung beischlafähnliche Bewegungen ausführte.
Den Feststellungen ist aber auch zu entnehmen, dass der Angeklagte sich der Gewaltanwendung bewusst war und mit weiterem ernstlichen Widerstand von Seiten Frau █████ rechnete. Hinsichtlich der Nötigung reicht nach der ständigen Rechtsprechung bedingter Vorsatz aus (vgl. RG JW 1935, 2734 Nr. 16 und 1938, 2734 Nr. 7; BGH GA 1956, 316). Es ist auch anerkannt, dass der bedingte Vorsatz in der Regel nur auszuschließen ist, wenn sich der Täter Gewissheit über das Einverständnis der Frau verschafft hat. Nach den Feststellungen hat sich der Angeklagte darüber nicht vergewissert. Er hatte keine Anhaltspunkte, dass Frau █████ seinem Vorgehen einverstanden sein könnte. Sie hat ihm im Gegenteil deutlich zu verstehen gegeben, dass sie sich ihm entziehen wollte. Der Urteilszusammenhang ergibt, dass er dies auch erkannt hat.
Auch im Übrigen ist der Schuld- und Strafaussprache frei von Fehlern. Jedoch ist die Frage einer Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 StGB in der Fassung des Art. 106 Nr. 1 des Ersten Strafrechtsreformgesetzes erneut zu prüfen.
| Henning | Baldus | Müller | |||
| Willms | Baumgarten |