Revision teilweise erfolgreich: Strafausspruch wegen Berücksichtigung schwebender Verfahren aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 306/66
- Datum
- 28.09.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung dürfen noch unerledigte und in ihrem Ausgang ungewisse Ermittlungsverfahren nicht als strafschärfender Umstand berücksichtigt werden.
Wird die Strafe auf unzulässige Erwägungen gestützt, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Strafe zurückzuverweisen.
Eine Hilfsstrafkammer darf vorübergehend mit einem Landgerichtsrat als Vorsitzenden besetzt werden; eine solche Besetzung ist nicht schon deshalb rechtswidrig, weil Gerichtsassessoren beteiligt sind, sofern keine konkreten gesetzlichen Bedenken bestehen.
Für die Strafzumessung sind nur bereits feststehende, rechtsrelevante Umstände verwertbar; bloße Anhaltspunkte für weitere, noch nicht abgeschlossene Verfahren dürfen nicht verallgemeinernd strafschärfend herangezogen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 7. März 1966
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 306/66
in der Strafsache gegen den Arbeiter Hermann Otto Walter ███ aus █████████████████, geboren am █████ in ██, Kreis ██, wegen schweren Diebstahls im Rückfall.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. September 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning, Bundesrichter Dr. Müller als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter █████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 7. März 1966 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall zu zwei Jahren sechs Monaten Zuchthaus verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat zum Strafausspruch Erfolg.
I. Die Verfahrensbeschwerden greifen nicht durch.
1. Der Angeklagte ist von der Hilfsstrafkammer des Landgerichts mit einem Landgerichtsrat als Vorsitzenden, einem weiteren Landgerichtsrat und einer Gerichtsassessorin als beisitzenden Richtern verurteilt worden. Die Art der Besetzung hält der Beschwerdeführer in mehrfacher Hinsicht nicht für vorschriftsmäßig. Seine Einwände sind unbegründet.
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf eine Hilfsstrafkammer, die vorübergehend zur Entlastung der ordentlichen Strafkammer gebildet wurde, mit einem Landgerichtsrat als Vorsitzenden besetzt werden (vgl. BGHSt 12, 104; 21, 23). Daran hält der Senat fest. Die Ausführungen der Revision geben keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzugehen.
b) Die Hilfsstrafkammer war, wie der dienstlichen Äußerung des Landgerichtspräsidenten vom 1. Juli 1966 zu entnehmen ist, schon nach der Zuständigkeitsverteilung im Geschäftsplan des Landgerichts für das Jahr 1966 nur für eine vorübergehende Zeit eingerichtet, nämlich für die Dauer eines Wirtschaftsprozesses vor der ordentlichen 4. Strafkammer, worauf der Beschwerdeführer hinweist. Ihre Tätigkeit sollte voraussichtlich schon Mitte Juli 1966 abgeschlossen sein. Ob die Hilfsstrafkammer bei Aufstellung der Geschäftsverteilung oder gesondert im Laufe des Geschäftsjahres eingerichtet wird, ist unerheblich.
c) Der zum Vorsitzenden bestellte Landgerichtsrat █████████, der die Verhandlung in der vorliegenden Sache leitete, hat nach der Auskunft des Landgerichtspräsidenten in allen Hauptverhandlungen der Kammer den Vorsitz geführt und bei jeder Beratung und Entscheidung mitgewirkt. Die Meinung der Revision, er habe mit Rücksicht auf seine nach dem Geschäftsplan vorgesehene Verwaltungstätigkeit und als Leiter einer Referendararbeitsgemeinschaft keinen richtungsweisenden Einfluss auf die Rechtsprechung der Kammer ausüben können, geht also fehl.
d) Schließlich ist nicht dargetan, dass die Besetzung der Kammer mit einer Richterin auf Probe etwa deshalb nicht vorschriftsmäßig gewesen sei, weil beim Landgericht in Bonn im Verhältnis zur Zahl der planmäßigen Richter eine unangemessen hohe Anzahl von Gerichtsassessoren tätig gewesen sei (vgl. zu der Frage BGHSt 8, 159; BVerfGE 14, 156).
2. Die Rüge einer Verletzung des § 267 StPO ist offensichtlich unbegründet.
II. Der Schuldspruch ist nicht zu beanstanden.
Jedoch kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.
Die Strafkammer hat erwogen, dass die Mindeststrafe von zwei Jahren Zuchthaus (§ 244 Abs. 1 StGB) nicht ausreiche, vielmehr „aus spezialpräventiven Gesichtspunkten und um ein endgültiges Abgleiten des Angeklagten (gegen ihn schweben noch drei weitere Ermittlungsverfahren wegen Diebstahls im Rückfall) zu verhindern“ eine Zuchthausstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten erforderlich sei.
Danach ist nicht auszuschließen, dass diese noch unerledigten und in ihrem Ausgang ungewissen Verfahren gegen den Angeklagten erschwerend berücksichtigt wurden. Das war nicht zulässig.
| Baldus | Meyer | Müller | |||
| Kirchhof | Henning |