Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zum Tathergang (Körperverletzung mit Todesfolge)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 306/64
Datum
30.10.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen seine Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück, weil die Urteilsgründe keine klaren Feststellungen zum tatsächlichen Tathergang enthielten. Insbesondere lasse die in indirekter Rede wiedergegebene Darstellung und die Formulierung "insoweit glaubhaft" nicht erkennen, welche tatsächliche Überzeugung dem Schuldspruch zugrunde liegt. Die neue Verhandlung soll die fehlenden Feststellungen ersetzen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Urteil eines Strafgerichts muss den tatsächlichen Tathergang so feststellen, dass er die Grundlage des Schuldspruchs bildet; unklare oder rein in indirekter Rede wiedergegebene Darstellungen genügen nicht.

2

Bei der Würdigung von Einwendungen wie Notwehr sind konkrete tatsächliche Feststellungen erforderlich, aus denen sich nachvollziehbar ergibt, weshalb der Einwand zurückgewiesen oder angenommen wird.

3

Unbestimmte Wertungen oder Formulierungen (z. B. "insoweit glaubhaft") sind unzureichend, wenn nicht erkennbar ist, welche Teile der Darstellung als glaubhaft angesehen werden und welche nicht.

4

Fehlen solche wesentlichen Feststellungen, ist der Schuldspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Schwurgericht Kaiserslautern, 27. April 1964

Rubrum

In der Strafsache gegen den Bauhilfsarbeiter Otto █████ aus ██, ████████ geboren am █████ in ████████, wegen Körperverletzung mit Todesfolge

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Oktober 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,

███████████████████ ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

██████████████████████ ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Kaiserslautern vom 27. April 1964 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung von dem Vorwurf unterlassener Hilfeleistung wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt.

Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision.

Die Sachbeschwerde greift durch, weil das Urteil über den eigentlichen Tathergang keine Feststellungen enthält, die eine Grundlage für den Schuldspruch bilden können (vgl. EGSt 71, 25). Wohl wird des Näheren dargelegt, was sich in der Zeit nach dem Tattag – ob dessen zeitliche Festlegung im Urteil zutrifft, ist bei einem Vergleich mit den übrigen Zeitangaben zweifelhaft – bis zum Tode des Vaters des Angeklagten ereignet hat. Auch werden die Ergebnisse der Leichenöffnung und der feingewerblichen Untersuchung gewisser dabei sichergestellter Organteile wiedergegeben; schließlich wird noch über eine Rücksprache berichtet, die der Vater 8 oder 9 Tage vor seinem Ableben bei dem Amtsgericht in Lauterecken gehabt und bei der er sich über ungenügende Versorgung durch seinen Sohn beklagt habe. Wie aber die tatsächliche Auseinandersetzung zwischen Vater und Sohn vor sich gegangen ist, kommt in den Urteilsgründen nicht zum Ausdruck. Dazu wird nur eine anscheinend auf der Einlassung des Angeklagten beruhende, in indirekter Rede gehaltene Darstellung gegeben, die nicht erkennen lässt, zu welcher Überzeugung von dem Geschehensablauf das Schwurgericht unter Berücksichtigung der von dem Angeklagten gemachten Angaben und der sonstigen Beweisergebnisse gelangt ist. Bei der zusammenfassenden Aufzählung der Beweismittel ist allerdings davon die Rede, dass der Sachverhalt auf Grund der Aussagen der dort namentlich angeführten Zeugen in Verbindung mit der „insoweit glaubhaften“ Einlassung des Angeklagten festgestellt sei. Was aber mit der Wendung „insoweit glaubhaft“ gesagt sein soll, ist nicht erkennbar. Für sich gesehen, könnte sie bedeuten, dass das Vorbringen des Angeklagten zum Tathergang, wie es sich in der zuvor umschriebenen Darstellung findet, als Feststellung des Tatgeschehens gelten sollte. Dem steht aber entgegen, dass das Schwurgericht bei der Würdigung des von dem Angeklagten erhobenen Einwands, in Notwehr gehandelt zu haben, dessen früher erwähnte Erklärung, er sei von seinem Vater mit einem angeblichen Messer bedroht worden, nach den gesamten Tatumständen und nach dem Geschehensablauf als widerlegt bezeichnet. Danach muss angenommen werden, dass das Schwurgericht zum Gegenstand der Urteilsfindung nicht den Tathergang gemacht hat, wie es ihn bei der Wiedergabe des Sachverhalts in indirekter Rede schildert. Es bleibt also offen, welches tatsächliche Geschehen den rechtlichen Erwägungen und damit dem Schuldspruch zugrunde liegt. Bei der Erörterung des Notwehreinwandes werden zwar zusätzlich noch gewisse Einzelheiten angeführt, so z. B., dass der Vater im Bett gelegen habe und dass er nicht fest habe zubeißen können, weil sein Gebiss nur aus Zahnstümpfen bestanden habe, ferner, dass der Angeklagte unmittelbar nach der Tat von einem Messer nichts erwähnt habe. Dies alles kann aber die fehlende Feststellung über die tatsächliche Auseinandersetzung zwischen Vater und Sohn nicht ersetzen, weil allein durch sie in zureichender Weise dargetan würde, welche Überzeugung das Schwurgericht von dem Geschehensablauf gewonnen und ob es die auf Grund dieser Überzeugung festgestellten Tatvorgänge rechtlich zutreffend gewürdigt hat.

Sonach muss das Urteil aufgehoben werden, soweit der Angeklagte schuldig befunden worden ist. Damit erübrigt es sich, auf die einzelnen Einwendungen einzugehen, welche die Revision zur Rechtfertigung der Sachbeschwerde geltend macht. Sie gegebenenfalls vorzubringen, wird im Übrigen der Verteidiger in der neuen Hauptverhandlung Gelegenheit haben.

BaldusScharpenseelHenning
KirchhofMeyer