Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen, Rückverweisung wegen Anrechnung von Untersuchungshaft

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 306/60
Datum
27.07.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Wiesbaden wegen gemeinschaftlichen Diebstahls und Betrugs. Der BGH verwarf die Revision im Wesentlichen, stellte jedoch Widersprüche zwischen Tenor und Urteilsgründen fest. Insbesondere weichen verkündete Gesamtstrafe und Hinweise zur Anrechnung von Untersuchungshaft von den Urteilsgründen ab. Die Sache wird zur Nachholung der Entscheidung über die Anrechnung der Untersuchungshaft und über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die bei der Urteilsverkündung verkündete Strafe ist maßgebend; von den Urteilsgründen abweichende Beschlüsse verlieren mit der Verkündung ihre rechtliche Wirkung.

2

Ein Widerspruch zwischen Urteilsformel (Tenor) und Urteilsgründen hinsichtlich der Anrechnung von Untersuchungshaft hebt die Einheitlichkeit des Urteils in dieser Frage auf und erfordert die Nachholung der Entscheidung durch die Vorinstanz.

3

Enthalten Urteilsgründe einen Ausspruch über die Anrechnung von Untersuchungshaft, der nicht verkündet wurde, ist zu prüfen, ob es sich um ein redaktionelles Versehen handelt; liegt Untersuchungshaft tatsächlich vor, bedarf die Anrechnung einer ausdrücklichen Entscheidung.

4

Unstimmigkeiten zwischen Tenor und Urteilsgründen führen nicht zwingend zur Aufhebung des Urteils insgesamt, sondern rechtfertigen eine Zurückverweisung insoweit, als sie eine entscheidungserhebliche Lücke belassen.

Vorinstanzen

Landgericht Wiesbaden, 22. Oktober 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██ den ██████████ ████████ aus ████, geboren in W█████ ██ ███████, am █████████, Sache ██ █████████ wegen gemeinschaftlichen fortgesetzten schweren Diebstahls

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Juli 1960, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 22. Oktober 1959 wird verworfen; jedoch wird die Sache zur Nachholung der Entscheidung über Anrechnung einer etwaigen Untersuchungshaft sowie über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen fortgesetzten schweren Diebstahls im Rückfall (§§ 242, 243, 244, 47 StGB in Verbindung mit § 17 Abs. 1 UmdMetG) sowie wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Betrugs (§§ 263, 47 StGB) zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und einer Woche verurteilt. Seine Revision erhebt die allgemeine Sachrüge. Sie ist nur zu einem Teil begründet.

Schuldspruch und Straffestsetzung geben zu rechtlichen Bedenken keinen Anlass. Allerdings stehen die Urteilsgründe bezüglich der Straffestsetzung zu dem Urteilssatz im Widerspruch; denn sie sagen, aus den für die beiden Taten verwirkten Gefängnisstrafen von einem Jahr und von zwei Monaten sei eine Gesamtstrafe von einem Jahr und einem Monat Gefängnis gebildet worden. Der Urteilssatz lautet jedoch auf eine Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und einer Woche. Ausweislich des Sitzungsprotokolls ist diese Strafe bei der Urteilsverkündung auch verkündet worden. Die verkündete Strafe ist maßgebend, auch wenn das Landgericht eine Gesamtstrafe der in den Urteilsgründen angegebenen Höhe beschlossen haben sollte; denn was abweichend von der verkündeten Strafe beschlossen ist, verliert mit der Verkündung des Urteils seine rechtliche Wirkung. Das hat der Bundesgerichtshof in den nicht veröffentlichten Urteilen vom 12. Februar 1960 – 2 StR 636/59 und vom 6. November 1951 – 1 StR 466/51 bereits ausgesprochen.

Noch eine weitere Unstimmigkeit besteht zwischen Urteilsatz und Urteilsgründen. In den Urteilsgründen findet sich der Satz: „Die Untersuchungshaft konnte dem Angeklagten Egert gemäß § 60 StGB angerechnet werden.“ Die Urteilsformel enthält keinen Ausspruch dieses Inhalts. Ein solcher ist auch, wie das Hauptverhandlungsprotokoll ausweist, nicht verkündet worden. Es liegt also ein Widerspruch zwischen Urteilsformel und Urteilsgründen vor. Dem Urteil ist nicht mit Sicherheit zu entnehmen, ob der Angeklagte in dieser Sache überhaupt in Untersuchungshaft war. Sollte dies nicht der Fall gewesen sein, so könnte jener Satz der Urteilsgründe allerdings nur einem Versehen bei der Abfassung zugeschrieben werden. Für den Fall, dass der Angeklagte sich dagegen in dieser Sache in Untersuchungshaft befunden hat, hebt der Widerspruch die Einheitlichkeit des Urteils in der Frage der Anrechnung der Untersuchungshaft auf. Die Sache ist deshalb zur Nachholung einer Entscheidung darüber an das Landgericht zurückzuverweisen. Im Übrigen ist die Revision zu verwerfen.

BuschDotterweichKirchhof
SchalschaMenges
Revision verworfen, Rückverweisung wegen Anrechnung von Untersuchungshaft — Themis