Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Gewaltunzucht verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 30/66
Datum
08.03.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Gewaltunzucht (§176 Abs.1 Nr.1 StGB) zu sieben Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt; seine Revision ist verworfen worden. Strittig war, ob das gewaltsame Auflegen auf die Zeugin mit Zungenkontakt als unzüchtig und als Nötigung zur Unzucht zu werten ist. Der BGH bestätigt, dass das trotz Abwehr erfolgte, intensive körperliche Vorgehen das Scham- und Sittlichkeitsgefühl erheblich verletzt und damit unzüchtig im Sinne der Vorschrift ist. Die Rüge mangelhafter Sachaufklärung war unbeachtlich, weil keine konkreten weiteren Beweismittel benannt wurden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Gewaltsames, trotz Abwehr erfolgtes Auflegen auf eine Person verbunden mit intensivem Mund- und Zungenkontakt kann objektiv das Scham- und Sittlichkeitsgefühl erheblich verletzen und somit eine unzüchtige Handlung im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB darstellen.

2

Zungenküsse für sich allein fallen nicht ohne weiteres unter den Begriff der Unzucht; erst das Hinzutreten körperlicher Gewalt oder weiterer entwürdigender Umstände kann die Schwelle zur Unzucht überschreiten.

3

Die Rüge mangelnder Sachaufklärung nach der Revision ist unbeachtlich, wenn der Beschwerdeführer keine konkreten Beweismittel oder Umstände darlegt, die die Vorinstanz noch hätte erheben müssen (§ 344 Abs. 2 StPO).

4

Die Feststellung, dass der Täter den Ernst des Widerstandes erkannt hat, kann aus den Gesamtumständen hergeleitet werden und ist für die Bewertung als Nötigung zur Unzucht maßgeblich.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 29. September 1965

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 30/66 in der Strafsache gegen den chemischen ████████ Ihsan G. █████ aus ██, ██████ geboren am ██ 1924 in ██████████, Türkei, wegen Gewaltunzucht.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. März 1966, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 29. September 1965 wird verworfen. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu einer Gefängnisstrafe von sieben Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Seine Revision hat keinen Erfolg.

Die Rüge mangelnder Sachaufklärung gibt keine Beweismittel an, die das Landgericht noch hätte benutzen können und müssen, und ist daher unbeachtlich (§ 344 Abs. 2 StPO).

Die Sachrüge ist unbegründet. Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte zunächst mit Frau ██████ den Geschlechtsverkehr gegen Geld ausführen wollen. Als diese ablehnte, warf er die sich heftig wehrende Frau ███ mit Gewalt auf ihr Bett, legte sich in äußerster Erregung auf sie, drückte seinen Mund fest auf den ihren und preßte zugleich die Zunge in ihren Mund. Davon ließ er erst ab, als seine Erregung erschlaffte.

Diese Feststellungen rechtfertigen die Verurteilung wegen Nötigung zur Unzucht. Zu Unrecht meint die Revision, das Tun des Angeklagten sei keine unzüchtige Handlung. Zwar trifft es zu, daß Zungenküsse nicht ohne weiteres darunter fallen (vgl. dazu BGHSt 18, 169 mit weiteren Nachweisen). Der Angeklagte hat der Zeugin jedoch nicht nur einen Zungenkuß gegeben, er hat sich vielmehr auch trotz der Abwehr in äußerster Erregung auf die Zeugin gelegt. Dieses Verhalten kann nach den gesamten Umständen nicht mehr als ungehörige handgreifliche Zudringlichkeit angesehen werden; es verletzt objektiv das Schamund Sittlichkeitsgefühl in erheblichem Maße; deshalb war es unzüchtig im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB (vgl. BGHSt 17, 1). Frau ███ hatte dem Beschwerdeführer keine Veranlassung zu seinem Verhalten gegeben.

Da der Angeklagte auch den Ernst des Widerstandes erkannt hat und der Strafausspruch rechtlich nicht zu beanstanden ist, war die Revision zu verwerfen.

DotterweichKirchhofSpiegel
WillmsMeyer
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