Treffer
BGH Urteil

Freispruch bei Unzucht: Revision der Staatsanwaltschaft verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 306/54
Datum
23.03.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen mehrfacher Unzuchtvorwürfe vom Landgericht freigesprochen; die Staatsanwaltschaft legte Revision ein. Zentrale Frage war, ob die Handlungen des Angeklagten in wollüstiger Absicht erfolgten. Der BGH verwirft die Revision, weil die tatrichterliche Feststellung fehlender wollüstiger Absicht nicht zu beanstanden ist. Ein allgemeiner Erfahrungsatz, der stets sexuelle Absicht unterstellt, wird verneint.

Abstrakte Rechtssätze

1

Objektiv unzüchtige Handlungen begründen nur dann strafbare sexuelle Handlungen, wenn die wollüstige Absicht des Täters nachgewiesen ist.

2

Die tatrichterliche Feststellung über das fehlende Bewusstsein oder den fehlenden Willen zu einer wollüstigen Handlung ist im Revisionsverfahren nur überprüfbar, wenn sie logische Fehler enthält oder den Erfahrungen des Lebens widerspricht.

3

Es besteht kein allgemeiner Erfahrungssatz, dass Handlungen dieser Art ausnahmslos zur Erregung oder Befriedigung geschlechtlicher Lust vorgenommen werden.

4

Wenn der Angeklagte einen nicht-wollüstigen (z. B. aufklärerischen) Zweck behauptet, muss das Tatgericht prüfen, ob dieser Zweck die strafbare wollüstige Absicht ausschließt; bei Zweifeln ist zugunsten des Angeklagten zu entscheiden.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 23. März 1954

Rubrum

im Namen des Volkes

in der Strafsache gegen den Volksschullehrer Erich ███████ aus █████████████, dort geboren am █████████████ 1925, wegen Unzucht

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Februar 1955, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █ in der Verhandlung, bei der Verkündung: Oberregierungsrat Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████ als ███████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 23. März 1954 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten von der Anklage eines fortgesetzten Verbrechens nach §§ 176 Abs. 1 Nr. 3, 175a Nr. 3, 73 StGB freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist nicht begründet.

Nach den Feststellungen der Strafkammer hatte die Mutter des Angeklagten ihm im Sommer 1949 ihre Sorgen wegen seines am 2. Januar 1938 geborenen Bruders Dieter anvertraut, den einer seiner Lehrer für sittlich gefährdet hielt, und ihn daher gebeten, „sich seines Bruders etwas anzunehmen“.

Anfang 1950 veranlasste der Angeklagte seinen Bruder, der mit ihm im gleichen Zimmer geschlafen hatte, eines Morgens nach einer „Balgerei“, bei der das Glied des Bruders erregt wurde, sein, des Angeklagten, entblößtes Glied zu betrachten und anzufassen. Im Verlauf dieser „Demonstration“ wurde das Glied des Angeklagten steif. Er bedeckte sich zunächst wieder, griff dann aber nach kurzer Zeit seinem Bruder an den Geschlechtsteil und streifte die Vorhaut zurück. Schließlich rieb er noch vor den Augen seines Bruders an seinem Gliede, bis es zum Samenerguss kam.

Das Landgericht verkennt nicht, dass diese Handlungen objektiv unzüchtig sind, hält es aber nicht für nachweisbar, dass der Angeklagte in wollüstiger Absicht gehandelt hat; nach seiner nicht zu widerlegenden Einlassung sei es ihm nur darauf angekommen, seinen Bruder, den seine Mutter ihm als gefährdet geschildert und den er selbst als gefährdet erkannt habe, aufzuklären. Als er diese schwierige Aufgabe übernommen habe, sei er selbst „innerlich nicht genügend gefestigt“ gewesen. Es möge sein, dass er im Übereifer und in Verkennung der Situation praktischen Anschauungsunterricht, wie er ihn von seiner Berufsausbildung kannte, auch als geeignete Methode bei der Aufklärung seines Bruders angesehen habe. Später sei während der Demonstration bei dem Angeklagten unbewusst ein Lustgefühl aufgekommen, das aber nicht der tragende Beweggrund seines Handelns gewesen sei. Für diesen Zeitpunkt sei ihm jedoch nicht nachzuweisen, dass er den Willen und das Bewusstsein gehabt habe, seinen Bruder zur geflissentlichen Betrachtung des unzüchtigen Vorgangs zu bestimmen.

Es lasse sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, dass der Angeklagte dabei immer noch nur seine Aufklärung habe fortsetzen wollen und gar nicht daran gedacht habe, dass sein Bruder durch geflissentliches Betrachten des Vorgangs selbst eine unzüchtige Handlung begehen könne.

Diese Feststellungen sind im Revisionsverfahren nicht angreifbar. Sie überschreiten weder die Anforderungen, die der Tatrichter an die Beweisbarkeit des inneren Tatbestandes stellen darf, noch enthalten sie Denkfehler oder Verstöße gegen die Lebenserfahrung. Insbesondere gibt es keinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass derartige Handlungen ausnahmslos nur in der Absicht vorgenommen werden, eigene oder fremde Geschlechtslust zu erregen oder zu befriedigen. Die von der Revision beanstandete Feststellung, dem Angeklagten sei im Verlauf seiner letzten „Demonstration“ nicht nachzuweisen, dass er den Willen und das Bewusstsein gehabt habe, seinen Bruder zur geflissentlichen Betrachtung des unzüchtigen Vorgangs zu bestimmen, erhält ihren vollständigen Sinn erst durch den dann folgenden, oben bereits wiedergegebenen Satz. Auch sie soll also die Nichterweislichkeit der wollüstigen Absicht des Angeklagten näher begründen und steht daher nicht, wie die Revision meint, im Widerspruch zu dem sonstigen Urteilsinhalt.

Auch im Übrigen lässt das Urteil keine Rechtsmängel erkennen.

Der Oberbundesanwalt hat Aufhebung des Urteils beantragt.

Dr. Moericke Dotterweich Dr. ███

Dr. ArndtHoepner
Menges