Revision zu Fortführung der SRP, §90a StGB und Zurückverweisung wegen Strafaussetzung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 306/53
- Datum
- 04.12.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Partei und die mit ihr verbundenen Folgen durch das Bundesverfassungsgericht sind für die Strafgerichte verbindlich; die Fortführung einer aufgelösten Partei ist danach strafbar.
Eine nicht ordnungsgemäße Besetzung des Gerichts begründet nicht automatisch die Nichtigkeit des Urteils; ein solcher Verfahrensmangel macht das Urteil nicht zum Nichturteil.
§90a StGB erfasst neben den Gründern auch solche, die als Rädelsführer die Bestrebungen einer verfassungsfeindlichen Vereinigung fördern; die Kenntnis der Feststellung des Bundesverfassungsgerichts erfüllt die Verfahrensvoraussetzung.
Bei der Strafzumessung kann die allgemeine Erwägung des Gesetzgebers zur Festsetzung eines Mindeststrafrahmens nicht zugleich als besonderes, tatbezogenes Strafschärfungsmerkmal herangezogen werden.
Zur Fortsetzung einer Vereinigung genügt es, wenn ein Teil der früheren Mitglieder den Zusammenhalt aufrechterhält; die tatsächliche Zusammensetzung kann die Fortführung begründen.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 4. Februar 1953
Rubrum
in der Strafsache
gegen
1.) 2.) 4.) 6.)
wegen Vergehens gegen §§ 42, 47 BVerfGG
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Dezember 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Menges und ████████ als beisitzende Richter,
bei der Verhandlung: Oberstaatsanwalt ███████████████████ beim Bundesgerichtshof,
bei der Verkündung: Landgerichtsrat ███████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizamtmann ██████████████ ███ ████
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten ██ ████ von der ████ und ████ ██ gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 4. Februar 1953 wird die Sache zur Entscheidung über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung und über die Kosten der Rechtsmittel an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen dieser Angeklagten und die Revision des Angeklagten ██ werden verworfen.
Der Angeklagte ██ hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat die Angeklagten verurteilt: █ „wegen Vergehens gegen §§ 42, 47 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht in Tateinheit mit Vergehen gegen § 90a StGB“, ███ und ███ „wegen Vergehens gegen §§ 42, 47 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht“.
Dieses Urteil fechten die Angeklagten mit der Revision an. Die Rechtfertigungsschrift vom 9. Februar 1953 erhebt die Sachbeschwerde. Die Rechtfertigungsschriften vom 4. April 1953 behaupten auch Verfahrensmängel; insoweit ist das Revisionsvorbringen jedoch offensichtlich unbegründet.
I.
Dem Urteil liegt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Oktober 1952 in dem Verfahren auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Sozialistischen Reichspartei zugrunde. Sie lautet:
„1. Die Sozialistische Reichspartei ist verfassungswidrig. 2. Die Sozialistische Reichspartei wird aufgelöst. 3. Es ist verboten, die Sozialistische Reichspartei zu schaffen oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzusetzen.“
Die Strafkammer stellt fest, dass die Angeklagten die SRP durch einen im Ausleseverfahren gebildeten Freundeskreis fortgesetzt und in ihm in wöchentlichen Versammlungen wie vor dem 23. Oktober 1952 die Ideen und Ziele der aufgelösten Partei bewusst weiter verfolgt haben.
Sie findet ein Zuwiderhandeln gegen das Verbot zu I 3, zweiter Halbsatz, des Urteils des Bundesverfassungsgerichts. Das ist, wie der Oberbundesanwalt zutreffend hervorhebt, unrichtig, weil die Angeklagten die Sozialistische Reichspartei nicht als Ersatzorganisation, sondern unmittelbar, also gegen die Entscheidung zu I 2, fortgesetzt haben. Im Ergebnis ist deshalb die Verurteilung der Angeklagten nach den §§ 42, 47 des BVerfGG gerechtfertigt.
Im Einzelnen ist folgendes zu bemerken:
1. Die Revision meint, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sei wegen nicht ordnungsmäßiger Besetzung des 1. Senats ein „Nichturteil“. Für nicht ordnungsmäßig besetzt hält die Revision den 1. Senat des Bundesverfassungsgerichts, weil nicht der Bundestag unmittelbar, sondern Wahlmänner nach § 6 BVerfGG die Richter gewählt haben und für einen vorzeitig ausgeschiedenen Richter nicht innerhalb eines Monats ein Nachfolger nach § 5 Abs. 3 BVerfGG gewählt worden ist. Einer Stellungnahme hierzu bedarf es nicht; denn darin, dass ein Gericht nicht in der vorgeschriebenen Besetzung entschieden hat, liegt zwar ein Verfahrensmangel (vgl. § 338 Nr. 1 StPO); er bewirkt jedoch nicht, dass das Urteil unbeachtlich, nichtig ist.
2. Die Revision ist der Ansicht, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu I 2 und 3 widerspreche dem Art. 21 GG, weil das Bundesverfassungsgericht nach dieser Bestimmung nur zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Partei zuständig sei. Sie übersieht hierbei, dass Art. 21 Abs. 4 GG den Bundesgesetzgeber ausdrücklich ermächtigt, „das Nähere zu regeln“. Dies ist in § 46 BVerfGG geschehen. Nach Abs. 3 ist mit der Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Partei deren Auflösung und das Verbot, eine Ersatzorganisation zu schaffen, zu verbinden. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts entspricht also dem Gesetz.
3. Die Strafkammer hält ein Zuwiderhandeln gegen das Verbot des Bundesverfassungsgerichts zu I 3, zweiter Halbsatz, für gegeben. Als „bestehende Organisation“ sieht sie die SRP selbst an, die durch den Freundeskreis als „Ersatzorganisation“ fortgesetzt werde. Das ist, wie bereits ausgeführt, irrig. Das Bundesverfassungsgericht verbietet es in I 3, erster Halbsatz, Ersatzorganisationen zu schaffen. Das Urteil führt unter H 4 aus, dass der Gründung von Ersatzorganisationen die Fortsetzung von Organisationen gleichstehe, die vor der Urteilsverkündung gegründet seien und nun zu Ersatzorganisationen würden. Unter den „bestehenden Organisationen“ i.S. des zweiten Halbsatzes sind daher nur andere Vereinigungen als die SRP zu verstehen, die vor dem 23. Oktober 1952 gegründet wurden und nach diesem Tage die SRP fortsetzen sollten, nicht aber die SRP selbst. Indessen gefährdet dieser Irrtum nicht den Bestand des Urteils. Denn die Angeklagten haben nach den Feststellungen durch den „Freundeskreis“ unmittelbar die SRP fortgeführt, also dem Entscheidungssatz zu I 2 zuwidergehandelt.
4. Die Feststellung des Urteils, dass der „Freundeskreis“ die SRP fortsetze, ist wesentlich tatsächlicher Art (vgl. hierzu RGSt 59, 163). Ein Rechtsirrtum tritt in ihr nicht zutage. Es sind zwar nicht alle, sondern nur die zuverlässigen früheren Mitglieder für den „Freundeskreis“ verpflichtet worden. Zur Fortsetzung einer bestehenden Vereinigung genügt es jedoch, dass nur ein Teil der bisherigen Mitglieder den Zusammenhalt aufrechterhält (RG DJZ 1930 Spalte 972 zu § 19 Abs. 2 Republikschutzgesetz 1922).
Der Senat ist durch § 265 Abs. 1 StPO nicht gehindert, das Verhalten der Angeklagten als Verstoß gegen den Entscheidungssatz zu I 2 zu beurteilen, weil dies auch schon in dem Eröffnungsbeschluss geschehen ist.
II.
Auch gegen die Verurteilung der Angeklagten ████ ███ und ██ nach § 90a StGB bestehen keine Bedenken. Denn diese Angeklagten haben nach den Feststellungen die Bestrebungen der SRP als Rädelsführer gefördert.
Die Revision meint, § 90a StGB drohe nur dem Gründer einer Vereinigung in dem dort beschriebenen Sinne Strafe an und sei nicht anwendbar, wenn man den „Freundeskreis“ für eine Neugrundung halte. Hierin ist der Revision nicht zu folgen.
Nach § 90a StGB sind nicht nur die Gründer einer Vereinigung, deren Zweck oder deren Tätigkeit sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten, sondern auch diejenigen strafbar, die die Bestrebungen einer solchen bereits bestehenden Vereinigung als Rädelsführer fördern. Die Angeklagten haben im „Freundeskreis“ geistig eine führende Rolle gespielt und sich somit als Rädelsführer der SRP betätigt. Die SRP geht darauf aus, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen und schließlich zu beseitigen (Abschnitt G der Urteilsgründe). Hierin liegt nach Art. 21 GG u.a. das Wesen der Verfassungswidrigkeit. Da der Begriff der verfassungsmäßigen freiheitlichen demokratischen Grundordnung den der verfassungswidrigen Partei enthält, fällt die SRP als eine verfassungswidrige Partei ohne weiteres unter § 90a StGB. Da das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit der SRP bindend (§ 31 Abs. 1 BVerfGG) festgestellt hat, ist auch die Verfahrensvoraussetzung des § 90a Abs. 3 StGB gegeben.
1. Zur inneren Tatseite hebt die Strafkammer hervor, dass sich die Angeklagten ███ ██ und ██ ihrer führenden Stellung im „Freundeskreis“ bewusst gewesen seien.
2. Das Urteil ergibt auch, dass sie die Feststellung der SRP als einer verfassungswidrigen Partei und deren Auflösung durch das Bundesverfassungsgericht gekannt haben. Sie sind sich also darüber im Klaren gewesen, dass Zwecke und Tätigkeit der SRP sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richteten. Damit sind alle Merkmale des § 90a StGB erfüllt.
3. Die Strafzumessung enthält allerdings einen Rechtsfehler. Die Strafkammer hat „dem Umstand Rechnung getragen, dass der Gesetzgeber den vom Bundesverfassungsgericht ausgesprochenen Verboten unbedingte Befolgung schaffen wollte und dass er die Nichtbefolgung als ein erhebliches Unrecht angesehen hat, was daraus erhellt, dass er eine Mindeststrafe von sechs Monaten Gefängnis festgesetzt hat“. Diese Erwägung des Gesetzgebers hat aber, wie die Strafkammer richtig bemerkt, bereits bei der Aufstellung des Strafrahmens Berücksichtigung gefunden. Sie kann deshalb nicht im Einzelfall ein besonderes Merkmal bilden, das eine Erhöhung der Strafe zu rechtfertigen vermöchte. Die Strafzumessung beruht jedoch ersichtlich nicht auf diesem Irrtum. Gegen die Angeklagten von der ████████ ███ und ███ hat die Strafkammer nur die Mindeststrafe verhängt. Bei den übrigen Angeklagten ist die Strafkammer um einen oder zwei Monate über die Mindeststrafe hinausgegangen, weil sie sich „besonders eifrig hervorgeetan“ haben. Außerdem sind sie gleichzeitig noch eines Vergehens nach § 90a StGB schuldig.
Die unrichtige, zu Beginn der Strafzumessungsgründe angestellte Erwägung hat also nicht zum Nachteil der Angeklagten gewirkt.
Bis auf den Angeklagten ██ kommt bei den Angeklagten § 23 StGB n.F. in Betracht. Zur Entscheidung hierüber war deshalb die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. Da § 23 StGB n.F. bei dem Angeklagten ██ wegen seiner Vorstrafen ausscheidet, war seine Revision zu verwerfen.
| Dr. Moericke | Werner | Willms | |||
| Dr. Arndt | Menges |