Revision gegen Verurteilung wegen gemeinschaftlicher schwerer Brandstiftung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 30/63
- Datum
- 27.02.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verfahrensrüge ist nach § 344 Abs. 2 StPO unzulässig, wenn sie nicht substantiiert vorgetragen ist.
Die Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung ist durch die tatrichterlichen Feststellungen zu tragen, wenn das Urteil nachvollziehbar darlegt, dass das Schiff selbst ergriffen und ein erheblicher Brandschaden eingetreten ist.
Bedingter Vorsatz kann durch widerspruchsfreie tatrichterliche Feststellungen hinreichend dargetan sein.
Eine reine Angriffsrichtung gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung genügt nicht zur Aufdeckung eines Rechtsfehlers; das Revisionsgericht überprüft die freie Beweiswürdigung nur auf Rechtsfehler.
Die Auferlegung der Kosten des Rechtsmittels ist zulässig, sofern keine im Einzelfall zureichenden Gründe nach §§ 74, 109 Abs. 1 GVG entgegenstehen.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 20. September 1962
Rubrum
im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kraftfahrer ███ █████████, Matrosen ████ ███████, 1940 in █ geboren am [REDACTED], wegen gemeinschaftlicher vorsätzlicher Brandstiftung
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Februar 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ in der Verhandlung, Landgerichtsrat ██████ bei der Verkündung, ███ █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████ in der Verhandlung, Justizobersekretär ████ der Verkündung der Geschäftsstelle, ███ ██████████████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 20. September 1962 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten zusammen mit dem früheren Mitangeklagten Jürgeit der gemeinschaftlichen schweren vorsätzlichen Brandstiftung nach § 306 Nr. 2 StGB schuldig befunden. Es hat gegen ihn auf acht Monate Jugendstrafe erkannt, die durch die Untersuchungshaft als verbüßt gilt.
Mit seiner Revision rügt er Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 StPO).
Die Sachrüge ist unbegründet. Die Verurteilung des Angeklagten wird von den Feststellungen getragen.
Zwar heißt es im Urteil zunächst nur, dass es zu einem Brand in dem Aufenthaltsraum der Matrosenwohnung des Schleppkahns gekommen sei. Dann aber spricht die Strafkammer ausdrücklich von einem Schiffsbrand. Daraus und weil ein Brandschaden von 20.000 DM festgestellt ist, ergibt sich zur Gewissheit, dass das Feuer nicht bloß die Einrichtung der Matrosenwohnung zerstört, sondern das Schiff in einer Weise ergriffen hat, dass es von selbst weiterbrannte.
Die innere Tatseite in der Form des bedingten Vorsatzes ist widerspruchsfrei dargetan.
Im Übrigen richtet sich die Revision unzulässigerweise gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung, die Rechtsfehler nicht erkennen lässt. Auch die Strafzumessung ist nicht zu beanstanden.
Es bestand kein Anlass, nach §§ 74, 109 Abs. 1 GVG dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittels nicht aufzuerlegen.
| Scharpenseel | Dotterweich | Henning | |||
| Baldus | Meyer |