Strafrecht: Wiedereinsetzung nach versäumter Revisionsfrist wegen Verschulden verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 305/92
- Datum
- 15.07.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Rechtseinlegung durch Übergabe an die Justizvollzugsanstalt am letzten Tag der Frist ist schuldhaft, weil nicht damit zu rechnen ist, dass das Schriftstück noch am selben Tag beim Gericht eingeht.
Die Versäumung einer Revisionsfrist durch Verschulden des Beschwerdeführers schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus.
Eine Revision, die erst nach Fristablauf beim zuständigen Gericht eingeht, ist unzulässig, wenn die Fristversäumnis dem Beschwerdeführer zurechenbar ist.
Fehlerhafte Adressierung von Rechtsmittelschriften kann als Verschulden gewertet werden, wenn dem Absender aufgrund vorheriger Postkontrolle die zuständige Instanz bekannt sein musste.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 20. Februar 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 305/92 vom 15. Juli 1992 in der Strafsache gegen Ralf He ——— geboren am ███ ██ 1956 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juli 1992
Tenor
1. Der Antrag des Angeklagten, den seine Revision gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 20. Februar 1992 als unzulässig verwerfenden Beschluss dieses Gerichts vom 16. März 1992 aufzuheben, wird verworfen.
2. Der Antrag des Angeklagten, ihn gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist in den vorigen Stand wiedereinzusetzen, wird auf seine Kosten verworfen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten ist beim Landgericht Köln – das Rechtsmittel ist deshalb – erst am 3. März 1992 eingegangen, halb zu Recht als unzulässig verworfen worden.
Die Versäumung der Frist beruht auch auf einem Verschulden des Angeklagten. Der Angeklagte war ausführlich über Form und Frist der Rechtsmitteleinlegung belehrt worden. Er hat die Rechtsmittelschrift erst am letzten Tag der Revisionseinlegungsfrist, nämlich am 27. Februar 1992, an die Beamten in die Justizvollzugsanstalt Köln weitergegeben, wie der Begleitumschlag für abgehende Briefe ausweist.
Wenn der Angeklagte am letzten Tag der Revisionseinlegungsfrist das Schreiben, mit dem er Revision einlegt, der Justizvollzugsanstalt zur Weiterleitung übergibt, handelt er schuldhaft, da nicht zu erwarten ist, dass der abgehende Brief noch an diesem Tag bei dem Landgericht Köln eingeht.
Darüber hinaus hat der Angeklagte den Begleitumschlag an das Amtsgericht Köln adressiert, obwohl ihm aus der vorhergehenden Briefkontrolle bekannt sein musste, dass diese durch den Vorsitzenden des erkennenden Gerichts, nämlich der Schwurgerichtskammer des Landgerichts Köln, wahrgenommen wird.
Eine Wiedereinsetzung, wie sie der Angeklagte mit seinem Schreiben vom 5. März 1992 begehrt, kommt deshalb nicht in Betracht (vgl. dazu auch BGHR StPO § 44 Satz 1 Verhinderung 4).
| Jahnke | Theune | Detter | |||
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