Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben – Aufhebung wegen Untreue, Rückverweisung; Aufsichtsfahrlässigkeit ergänzt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 305/79
Datum
01.08.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen ein Urteil wegen Betrugs, Inverkehrbringens vorschriftswidriger Weine und Verletzung der Buchführungspflicht ein. Der BGH hebt die Verurteilung des Hauptangeklagten insoweit auf, als die Strafkammer Untreue und deren innere Tatseite nicht ausreichend geprüft hat, und verweist zur neuen Verhandlung zurück. Die Revision gegen den mitverurteilten Leiter wird verworfen; sein Schuldspruch wird insoweit auf fahrlässige Aufsicht ergänzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Untreue (§ 266 StGB) umfasst auch das Herstellen und Inverkehrbringen vorschriftswidriger Waren, wenn dadurch die Gefahr künftiger Vermögenseinbußen für den Berechtigten begründet wird.

2

Zur Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs ist ein nachweisbarer einheitlicher Gesamtvorsatz erforderlich; heterogene Taten über mehrere Jahre begründen diesen nicht automatisch.

3

Betrug (§ 263 StGB) kann vorliegen, wenn Erzeugnisse durch Zugabe von Stoffen und falsche Qualitätsbezeichnungen über ihre Beschaffenheit täuschen und dadurch Vermögensverfügungen herbeigeführt werden.

4

Für weitergehende Vorwürfe wegen fahrlässigen konkreten Pflichtverletzungen aus der Aufsichtspflicht ist Voraussetzung, dass der Vorgesetzte die Begehung dieser konkreten Taten vorhersehen konnte und musste; allgemeines Vertrauen reicht nicht aus.

Vorinstanzen

Landgericht Mainz, 7. Dezember 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 305/79 URTEIL in der Strafsache gegen ██ 4. den Landwirtschaftstechniker Johannes Josef aus Bad M_______), geboren ████████ 1930 in ██, 2. den Schulleiter Dr. ████████████ █████ aus Bad ██████, █████ geboren am ██ 1924 in ██, wegen Vergehens gegen das Weingesetz u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 1. August 1979 in der Sitzung vom 3. August 1979, an denen teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Wilms, Dr. Mesi, Dr. Müller, Dr. Meyer, als beisitzende Richter, als Staatsanwalt ███████████, Vertreter der Bundesanwaltschaft, als Rechtsanwalt Justizrat Dr. █████ █████, Verteidiger des Angeklagten Dr. ██ in der Verhandlung am 1. August 1979, von ████████████████████████, Urkundsbeamter der ████████████████, als

Tenor

I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 7. Dezember 1978 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte ███████ wegen Straftaten verurteilt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des den Angeklagten ██████ betreffenden Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Wirtschaftsstrafkammer) des Landgerichts zurückverwiesen.

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das genannte Urteil wird verworfen, soweit sie den Angeklagten Dr. ██ ██████████ betrifft. Jedoch wird der Urteilsspruch gegen diesen Angeklagten dahin ergänzt, dass vor den Worten „Verletzung der Aufsichtspflicht“ das Wort „fahrlässiger“ eingefügt wird.

Soweit der Angeklagte Dr. ███ betroffen ist, fallen die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der dem Angeklagten im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten ██████████ wegen Betrugs in Tateinheit mit vorsätzlichem Inverkehrbringen von Wein, dem verbotswidrig Stoffe zugesetzt worden sind und dessen Alkoholgehalt verbotswidrig erhöht worden ist, zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt; außerdem hat sie gegen ihn wegen vorsätzlicher Verletzung der Buchführungspflicht eine Geldbuße von 2.000,– DM verhängt. Gegen den Angeklagten Dr. ██████ hat sie wegen fahrlässiger Verletzung der Aufsichtspflicht in einem öffentlichen Unternehmen eine Geldbuße von 5.000,– DM festgesetzt. Mit ihrer gegen das Urteil eingelegten Revision erhebt die Staatsanwaltschaft die Verfahrens- und Sachrüge. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt in Richtung gegen den Angeklagten ████ vertreten wird, führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils, soweit dieser Angeklagte wegen Straftaten verurteilt worden ist; im Übrigen bleibt es erfolglos.

I. 1. Nach den Feststellungen verfälschte der Angeklagte ███████ als Kellermeister der Landeslehr- und Versuchsanstalt für Weinbau, Gartenbau und Landwirtschaft in Bad N[REDACTED] (LLVA) in den Jahren 1973 bis 1976 verschiedene Qualitätsweine, indem er ihnen Glycerin und/ oder Glukose zusetzte. Diese Erzeugnisse brachte er mindestens zum Teil mit höheren als den den Ursprungserzeugnissen zustehenden Qualitätsbezeichnungen in den Verkehr.

Andere Erzeugnisse (Fälle D IV) brachte er mit Prüfungsnummern in Verkehr, die ihnen nicht zugeteilt worden waren. Dabei teilte er mehreren Käufern mit, dass die jeweilige Prüfungsnummer unrichtig sei, andere ließ er in dem Glauben, die Nummer sei dem jeweiligen Erzeugnis zugeteilt worden.

2. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betrugs in Tateinheit mit vorsätzlichem Inverkehrbringen von Wein, dem verbotswidrig Stoffe zugesetzt worden waren und dessen Alkoholgehalt verbotswidrig erhöht worden war, verurteilt. Betrug hat sie nur in den Fällen bejaht, in denen den Erzeugnissen Glycerin und/oder Glukose zugesetzt worden waren.

Die Staatsanwaltschaft ist der Auffassung, dass die Strafkammer mit unzutreffender Begründung in den Fällen D IV (Prüfungsnummern) Betrug und in allen der Verurteilung zugrunde liegenden Fällen Untreue verneint habe. Soweit in diesem Vorbringen hinsichtlich der Straftaten eine Beschränkung der Revision liegen sollte, ist sie unwirksam, weil der Angeklagte nicht wegen mehrerer selbständiger und deshalb selbständig anfechtbarer Einzeltaten, sondern wegen einer fortgesetzten Handlung verurteilt worden ist.

Nicht angefochten ist das Urteil, soweit gegen den Angeklagten Bunnagel eine Geldbuße verhängt worden ist.

3. Der Senat tritt der Auffassung der Staatsanwaltschaft zur Untreue bei.

Die Strafkammer hat von der Verurteilung des Angeklagten Bunnagel nach § 266 StGB abgesehen, weil „der Angeklagte bei dem Vertrieb der verbotswidrig hergestellten bzw. behandelten Erzeugnisse der LLVA keinen Nachteil zufügen wollte“. Das Gegenteil sei das Ziel seines Handelns gewesen, „er wollte die Einnahmen der LLVA erhöhen und den jährlichen Umsatz steigern“.

Diese Erwägungen begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Ein Nachteil im Sinne des § 266 StGB kann hier nicht schon, wie die Strafkammer offenbar meint, deshalb verneint werden, weil die LLVA beim Verkauf der Erzeugnisse keinen geringeren Preis erzielte, als dies bei einwandfreien Weinen der Fall gewesen wäre. Der Nachteil, den der Angeklagte der LLVA zufügte, lag vielmehr darin, dass die von ihm behandelten Weine zu vorschriftswidrigen Erzeugnissen (§ 52 WeinG) wurden, die jederzeit anlässlich einer Kontrolle beanstandet werden konnten und dann mit dem entsprechenden Verlust für die LLVA überhaupt nicht mehr verwendet oder verwertet werden durften (vgl. § 54 WeinG). Diese Gefahr war nach den Einwirkungen des Angeklagten auf die Erzeugnisse ständig vorhanden.

Im angefochtenen Urteil bleibt offen, ob die Strafkammer sich dessen bewusst war und ob insbesondere der erwähnte Nachteil vom zumindest bedingten Vorsatz des Angeklagten umfasst war. Es ist schwer vorstellbar, dass der Angeklagte als Kellermeister mit langjähriger Erfahrung die Folgen, die sein Verhalten sowohl für die Verkehrsfähigkeit der Weine als auch für die damit zusammenhängende Vermögenslage der LLVA hatte, nicht erkannte und bedachte (vgl. zur inneren Tatseite der Untreue auch BGH NJW 1975, 1234, 1236).

Da sich die Strafkammer mit diesen Fragen nicht auseinandergesetzt hat, obwohl die Feststellungen dazu drängten, liegt ein Sachmangel vor, der insoweit zur Aufhebung des Urteils führt. Untreue in dem erörterten Sinn muss nicht nur im Herstellen der vorschriftswidrigen Erzeugnisse, sondern auch in deren Inverkehrbringen (§ 45 Abs. 8 WeinG) gesehen werden, das sich wiederum zum Teil mit Betrug deckt. Infolge der danach anzunehmenden Tateinheit mit den der Verurteilung zugrunde liegenden Taten muss das Urteil insgesamt aufgehoben werden, soweit der Angeklagte ███ wegen Straftaten verurteilt worden ist.

4. Für die neue Hauptverhandlung ist auf folgendes hinzuweisen:

a) Die Annahme von Fortsetzungszusammenhang zwischen allen Fällen der Verurteilung ist jedenfalls auf Grund der bisherigen Feststellungen nicht unbedenklich. Insoweit kann den Urteilsausführungen der notwendige Gesamtvorsatz (vgl. BGHSt 1, 313, 315; auch 19, 323) nicht entnommen werden. Dabei kann von Bedeutung sein, dass die dem Angeklagten vorgeworfenen Taten nicht durchweg gleichartig sind, und dass sich seine Handlungen über mehrere Jahre erstreckten. Fortsetzungszusammenhang wird allerdings in den Fällen in Betracht kommen, in denen der Angeklagte Weine in enger zeitlicher Folge mit denselben Mitteln behandelte.

b) In den Fällen D IV der Urteilsgründe liegt zwar im Sinne des § 263 StGB kein Schaden der Käufer vor, soweit es sich um die Preisgestaltung handelt: Die Käufer erhielten Weine, die an sich nach ihrer Qualität ihren Preis rechtfertigten. Ein Schaden ist hier jedoch darin zu erblicken, dass die Weine durch ihre unrichtige Bezeichnung zu vorschriftswidrigen Erzeugnissen mit allen das Vermögen der Käufer beeinträchtigenden Auswirkungen der Vorschriftswidrigkeit wurden (vgl. § 54 WeinG).

II. Der Angeklagte Dr. ██████ war als Leiter der LLVA zugleich Leiter der Staatlichen Weinbaudomäne Marienthal/ Ahr, wo der Angeklagte ██████████ als Kellermeister seine Taten beging. Die Strafkammer hat gegen Dr. ████████ wegen fahrlässigen Unterlassens der erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen gegenüber dem Angeklagten ██████████ gemäß § 130 OWiG eine Geldbuße verhängt. Die Revision vertritt den Standpunkt, dass die Kammer Dr. ██ ████ des fahrlässigen Inverkehrbringens von Wein mit mangelhafter Beschaffenheit und der fahrlässigen Verletzung der Buchführungspflicht hätte schuldig sprechen müssen. Dem kann nicht gefolgt werden.

Die Ordnungswidrigkeit nach § 130 OWiG liegt darin, dass der Angeklagte ganz allgemein seine Aufsichtspflicht „fahrlässig vernachlässigt und dadurch die Zuwiderhandlungen des Angeklagten ███████ nicht verhindert hat“. Fahrlässiges Inverkehrbringen von Wein mit mangelhafter Beschaffenheit und fahrlässige Verletzung der Buchführungspflicht könnten ihm darüber hinaus nur dann vorgeworfen werden, wenn er die Begehung gerade dieser Taten durch den Angeklagten ██ hätte voraussehen können und müssen. Das verneint die Strafkammer ohne Rechtsfehler.

Der Angeklagte Dr. ██████ hat nicht etwa, wie die Revision geltend macht, ████████ „blind“, das heißt ohne jede sachliche Grundlage, vertraut. Er „schätzte den Angeklagten ███████ als zuverlässigen, qualifizierten Kellermeister“, der immerhin seit dem 1. April 1961, als Kellermeister seit 1964 bei der LLVA beschäftigt war, ohne dass in den ersten Jahren der Zusammenarbeit Besonderheiten aufgetreten wären, die Anlass zu Misstrauen hätten geben können. Auch die anderen ständigen Mitarbeiter hatten die gleiche gute Meinung von ███████. Wenn die Strafkammer unter Würdigung dieser Umstände zu dem Ergebnis gelangt, dass der Angeklagte zwar ordnungswidrig im Sinne des § 130 OWiG gehandelt hat, die konkreten Pflichtwidrigkeiten des Angeklagten ████████ aber nicht vorhersehen konnte und musste, so kann dies aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Daran ändert nichts, dass die Strafkammer in ihre Urteilsausführungen die gelegentlichen Weinbeanstandungen durch die Prüfstelle und einen Kunden nicht ausdrücklich einbezogen hat. Abgesehen davon, dass, wie das Wort „gelegentlich“ zeigt, Beanstandungen nur vereinzelt vorgebracht wurden, geschah dies im Verlauf mehrerer Jahre. Schon aus diesem Grund stellen die Beanstandungen kein so schwerwiegendes Ereignis dar, dass die Strafkammer gedrängt gewesen wäre, sie bei der Prüfung der Fahrlässigkeit in den Urteilsgründen besonders abzuhandeln. Dafür, dass die Kammer die Beanstandungen überhaupt nicht in ihre Erwägungen einbezogen hat, fehlt jeder Anhaltspunkt.

WilmsMesiMeyer
SchumacherMüller
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