Revision verworfen: Verurteilung wegen fahrlässigen Falscheids bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 305/69
- Datum
- 30.07.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zeuge ist verpflichtet, auch ohne gesonderte Nachfrage Umstände anzugeben, die eine bekundete Tatsache als unsicher erscheinen lassen.
Fahrlässiger Falscheid liegt vor, wenn der Zeuge durch Leichtsinn oder unzureichendes Nachdenken eine im Gedächtnis noch vorhandene Tatsache nicht erwähnt und dadurch unrichtig schwört.
Die Annahme von Fahrlässigkeit ist gerechtfertigt, wenn die Beweislage den Verdacht eines entgegenstehenden Sachverhalts nahelegt und der Zeuge diesen Auftrag verschweigt.
Die bloße Behauptung, sich nicht erinnert zu haben, genügt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Erinnerung bei gehörigem Nachdenken vorhanden gewesen wäre.
Vorinstanzen
Landgericht Marburg/Lahn, 29. November 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 305/69
in der Strafsache gegen ██████ aus ██ Kreis K___, ██ ██ den Arbeiter Lothar ███, dort geboren █████████ 1936, wegen fahrlässigen Falscheides
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Juli 1969, an der teilgenommen haben Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretär ██████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Marburg/Lahn vom 29. November 1968 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässigen Falscheides an Stelle einer Gefängnisstrafe zu einer Geldstrafe verurteilt. Seine Revision bleibt ohne Erfolg.
Die Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet. Auch die Sachbeschwerde greift nicht durch.
Gegenstand des auf Anzeige des Hoteliers ███████ eingeleiteten Ermittlungsverfahrens gegen den jetzigen Angeklagten war u. a. die Frage, ob dieser den Pkw Marke Mercedes 180 am 27. Mai 1966 nach der befristeten Zulassung (rotes Kennzeichen) mit abgenutzten Reifen gefahren hat. Da der Wagen nach der polizeilichen Feststellung vom nächsten Tage verkehrssicher bereift war, wurde das Ermittlungsverfahren eingestellt. In dem anschließenden Strafverfahren gegen den Anzeiger ███████ wegen falscher Anschuldigung kam es entscheidend darauf an, ob ein Reifenwechsel stattgefunden hatte. Der jetzige Angeklagte sagte am 2. Mai 1967 als Zeuge vor dem Amtsgericht in Gladenbach unter Eid aus, die verkehrssicheren Reifen seien an dem Fahrzeug schon dauernd angebracht gewesen. Diese Angabe war unrichtig. In Wirklichkeit war der Wagen im Auftrag des Angeklagten von dessen Bruder erst kurz vor der Zulassung mit ordnungsgemäßen Reifen ausgestattet worden.
Die Strafkammer hält zwar die Behauptung des Angeklagten, er habe bei seiner Zeugenvernehmung vor dem Amtsgericht in Gladenbach von dem Reifenwechsel noch nichts gewusst, für unwiderlegt, macht ihm aber zum Vorwurf, dass er den seinem Bruder erteilten Auftrag verschwiegen hat.
Wörtlich heißt es hierzu im Urteil: „Das war ihm im Zeitpunkt seiner Vernehmung auch nicht entfallen und er hatte sich daran bei gehörigem Nachdenken, zu dem er verpflichtet war, erinnert.“
Hiergegen ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Hätte der Angeklagte bei seiner Zeugenvernehmung den seinem Bruder erteilten Auftrag mitgeteilt, dann hätte er nicht mit Bestimmtheit sagen können, die Reifen seien niemals ausgewechselt worden. Es gehört zur Zeugenpflicht, dass Umstände, die eine bekundete Tatsache als unsicher erscheinen lassen, auch ohne darauf gerichtete Frage angegeben werden. Die Urteilsausführungen sind im Übrigen dahin zu verstehen, dass der Auftrag dem Angeklagten nicht endgültig aus der Erinnerung entschwunden war. Er hat aus Leichtsinn falsch geschworen, indem er nicht nachgedacht und infolgedessen sein Erinnerungsbild nicht so vollständig wiedergegeben hat, wie es in seinem Gedächtnis noch vorhanden war. Diese Annahme ist umso mehr gerechtfertigt, als die Beweislage im Verfahren gegen ███ geradezu die Vermutung aufdrängte, dass ein Reifenwechsel stattgefunden hatte. Die Strafkammer hat dem Angeklagten deshalb das Verschweigen des Auftrags zu Recht als Fahrlässigkeit angerechnet.
| Baldus | Kirchhof | Baumgarten | |||
| Willms | Meyer |