BGH: Keine schwere Kuppelei bei abgestufter Unterbindung; Urteil teils aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- Ferien-Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 305/57
- Datum
- 30.08.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Schwere Kuppelei durch Duldung setzt voraus, dass der Verpflichtete das unsittliche Verhältnis trotz Zumutbarkeit und Möglichkeit tatsächlich hinnimmt und dadurch der Unzucht Vorschub leistet.
Ein abgestuftes, von Mal zu Mal verstärktes Einschreiten bis hin zur Entlassung/Verweisung schließt regelmäßig die Annahme einer Duldung und damit einer (schweren) Kuppelei aus.
Die versuchte Anstiftung (erfolglos gebliebene Aufforderung) zur Abtreibung richtet sich stets auf ein Verbrechen nach § 218 Abs. 3 StGB, auch wenn die Schwangere selbst wegen einer persönlichen Strafmilderung nur nach § 218 Abs. 1 StGB zu bestrafen wäre.
Eine Verurteilung wegen versuchter Bestimmung zur Abtreibung erfordert Feststellungen, die den Bestimmungswillen und den Bestimmungsvorsatz tragfähig belegen; Urteilgründe müssen naheliegende alternative Tatmotive erkennbar in die Beweiswürdigung einbeziehen.
Sind die Urteilsgründe so lückenhaft, dass dem Revisionsgericht die Prüfung der rechtlichen Subsumtion nicht möglich ist, ist das Urteil im Schuldspruch aufzuheben.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 28. Februar 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) die Hausfrau Klara ██, geboren am █, 2.) den Autoschlosser Rudolf ██, geboren am ███████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████, wegen schwerer Kuppelei u. a. hat der Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. August 1957, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Sauer, Bundesrichter Dr. ███, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██████ der Verhandlung, ██████████████████ ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████
Tenor
I. Auf die Revision der Angeklagten Klara ██ wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 28. Februar 1957, soweit sie verurteilt worden ist, aufgehoben.
Die Angeklagte wird auch von dem Vorwurf der schweren Kuppelei freigesprochen.
Die Staatskasse des Landes Nordrhein-Westfalen hat die hierdurch erwachsenen Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten des Rechtsmittels und einschließlich der der Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen, zu tragen.
II. Auf die Revision des Angeklagten Rudolf ██ wird das Urteil, soweit er verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Jugendschöffengericht in Aachen zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat die Angeklagte Klara ██ – unter Freisprechung im Übrigen – wegen schwerer Kuppelei (§ 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB) zu drei Monaten Gefängnis und deren Sohn, den Angeklagten Rudolf ██ – ebenfalls unter Freisprechung im Übrigen –, wegen versuchter Bestimmung zur Abtreibung (§§ 49a Abs. 1, 218 Abs. 3 StGB) zu der gleichen Strafe verurteilt.
Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung des Verfahrensrechts sowie die fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Beide Rechtsmittel sind begründet.
Allerdings sind die Verfahrensrügen nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Sollten die Ausführungen der Revision des Angeklagten Rudolf ██, mit denen der Vorwurf fehlerhafter Feststellungen und einer Verletzung der Denkgesetze erhoben wird, als Rüge eines Verstoßes gegen § 261 StPO gemeint sein – in der Revisionsbegründung ist das nicht gesagt –, so werden sie bei der Erörterung der Sachbeschwerde behandelt, da darin jedenfalls die Geltendmachung eines sachlich-rechtlichen Fehlers liegt.
I. Zur Revision der Angeklagten Klara ██:
Der Verurteilung der Angeklagten wegen schwerer Kuppelei liegen folgende Feststellungen der Strafkammer zugrunde:
Der Mitangeklagte Rudolf ██ lernte Weihnachten 1955 die damals 18jährige Maria █████ kennen. In der Neujahrsnacht 1955/56 nahm er sie nach einer gemeinsamen Silvesterfeier erstmalig in das Haus seiner Eltern mit, in dem auch er wohnte. In der Folgezeit besuchte ihn das Mädchen dort häufig und blieb auch über Nacht. Es erhielt dann zum Schlafen ein Zimmer im Erdgeschoss zugewiesen, während Rudolf ██ sein Zimmer im Obergeschoss hatte. Etwa Mitte Februar 1956 stellte die Angeklagte, die ebenso wie ihr Ehemann den Umgang ihres Sohnes mit Maria █████ nicht ungern sah und sie schon nach kurzer Zeit als Braut ihres Sohnes betrachtete, das Mädchen als Hausangestellte ein und nahm es ins Haus auf, wo es bis zum 5. Mai 1956 blieb. Während dieser Zeit suchte das Mädchen häufig in der Nacht den Mitangeklagten Rudolf ██ in dessen Zimmer auf. Hierbei kam es zwischen beiden regelmäßig zum Geschlechtsverkehr. Das blieb der Angeklagten und ihrem Ehemann zunächst unbekannt, bis dieser eines Morgens seinen Sohn, als er ihn wecken wollte, mit dem Mädchen im Bett liegend antraf. Der Ehemann verwies Maria █████ aus dem Zimmer und beauftragte, da er eilig fortmusste, die Angeklagte, sich um die Angelegenheit zu kümmern. Diese wies das Mädchen zurecht und sagte ihm, es müsse, wenn so etwas noch einmal vorkomme, künftig mit im ehelichen Schlafzimmer nächtigen. Als die Angeklagte selbst einige Zeit später ihren Sohn mit dem Mädchen zusammen im Bett überraschte, drohte sie ihm an, es müsse das Haus verlassen, wenn das nicht aufhöre. Diese Drohung setzte sie am 3. Mai 1956 in die Tat um, als sie die beiden wiederum im Bett vorfand.
Die Strafkammer sieht in dem Verhalten der Angeklagten eine schwere Kuppelei, weil sie bei der zweiten – ihrer ersten Beobachtung – nicht wirksam genug durchgegriffen habe. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.
Zwar geht die Strafkammer zutreffend davon aus, dass die Angeklagte als Mutter des Mitangeklagten Rudolf ██ neben ihrem Ehemann die Pflicht hatte, das unsittliche Verhältnis ihres Sohnes mit Maria █████, soweit ihr dies zumutbar und möglich war, zu verhindern. Richtig ist auch, dass sie, wenn sie trotzdem ein solches Verhältnis in ihrem Hause duldete, der Unzucht Vorschub leistete. Inzwischen ergeben die von der Strafkammer getroffenen Feststellungen nicht, dass die Angeklagte das unsittliche Verhältnis geduldet hat. Sie hat sich, als sie selbst zum ersten Mal ihren Sohn mit dem Mädchen im Bett vorfand, keineswegs auf eine bloße Ermahnung beschränkt, sondern dem Mädchen eröffnet, es müsse das Haus verlassen, wenn das nicht aufhöre. Darin lag keine einfache Zurechtweisung, sondern die Androhung einer zur Unterbindung des Verhältnisses geeigneten und wirksamen Maßnahme. Dass es der Angeklagten damit ernst war, zeigt, dass sie das Mädchen entlassen hat, als sie es erneut mit ihrem Sohn im Bett überraschte. Die Angeklagte hat somit das unsittliche Treiben der beiden nicht hingenommen, sondern ist von Mal zu Mal in verstärkter Form dagegen eingeschritten. Unter diesen Umständen lässt die Tatsache, dass sie sich bei der ersten eigenen Beobachtung mit der Androhung der Entlassung begnügt und das Mädchen nicht sogleich aus dem Hause gewiesen hat, nicht die Annahme zu, die Angeklagte habe das unsittliche Verhältnis geduldet und damit der Unzucht Vorschub geleistet. Dabei darf auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Angeklagte das Mädchen als die Braut ihres Sohnes betrachtete und ihr deshalb nicht zuzumuten war, sofort zum schärfsten Mittel zu greifen, bei dessen Anwendung sie mit dem Ende des von ihr nicht ungern gesehenen Umgangs ihres Sohnes mit der Braut rechnen musste.
Die Verurteilung der Angeklagten wegen schwerer Kuppelei kann demnach nicht aufrechterhalten werden. Einer Zurückverweisung der Sache an das Landgericht bedarf es nicht, da nicht damit zu rechnen ist, dass eine erneute tatsächliche Erörterung zu anderen Feststellungen führen wird. Die Freisprechung der Angeklagten von dem Vorwurf der schweren Kuppelei ist daher auf Grund des in dem Urteil festgestellten Sachverhalts gemäß § 354 Abs. 1 StPO mit der Kostenfolge aus § 467 StPO vom Senat auszusprechen.
II. Zur Revision des Angeklagten Rudolf ██:
Auch dieser Revision ist stattzugeben.
Rechtsirrig ist allerdings die Ansicht des Beschwerdeführers, eine Verurteilung aus § 49a Abs. 1 StGB in Verbindung mit § 218 Abs. 3 StGB habe schon deshalb nicht erfolgen dürfen, weil er nach der Annahme der Strafkammer versucht habe, Maria █████ zur Abtreibung zu veranlassen und damit nur zu einer in § 218 Abs. 1 StGB als Vergehen mit Strafe bedrohten Handlung zu bestimmen. Zu dem Verhältnis des § 218 Abs. 1 zu Abs. 3 StGB hat der Bundesgerichtshof in BGHSt 1, 139 ausgesprochen, dass die Schwangerschaft eine strafmildernde persönliche Eigenschaft im Sinne des § 50 Abs. 2 StGB sei. Daraus hat er gefolgert, dass die Strafe der Schwangeren stets aus § 218 Abs. 1 StGB zu entnehmen ist, während der Teilnehmer, mag er Anstifter, Mittäter oder Gehilfe sein, immer unter die Strafdrohung des § 218 Abs. 3 StGB fällt. In Weiterführung dieser Rechtsauffassung hat der Bundesgerichtshof dann in BGHSt 3, 228 entschieden, dass die versuchte Anstiftung (erfolglos gebliebene Aufforderung) zur Abtreibung stets eine Aufforderung zu einem Verbrechen des § 218 Abs. 3 StGB ist, auch wenn die Aufgeforderte, falls sie der Aufforderung Folge geleistet hätte, wegen des in ihrer Person liegenden Strafmilderungsgrundes nur wegen eines Vergehens nach § 218 Abs. 1 StGB zu bestrafen gewesen wäre. Von dieser Rechtsprechung abzugehen, besteht kein Anlass.
Indessen sind, wie die Revision mit Recht geltend macht, die Feststellungen des Urteils nicht geeignet, die Verurteilung des Angeklagten zu tragen. Die Strafkammer sieht den Versuch, Maria █████ zur Abtreibung zu bestimmen, allein in einem Schlag, den der Angeklagte ihr ins Gesicht gegeben hat, als sie es nach einer Rücksprache mit ihrer Mutter abgelehnt hatte, einen Eingriff vornehmen zu lassen. Dieser Schlag habe, so heißt es im Urteil, „nach der Überzeugung der Strafkammer den Zweck gehabt, die nicht zur Abtreibung ihrer Leibesfrucht bereite Zeugin doch noch zu bestimmen“.
Hierin liegt entgegen der Meinung der Revision an sich eine denkgesetzlich mögliche tatsächliche Folgerung. Indessen weist die Revision nicht zu Unrecht darauf hin, dass der Angeklagte dem Mädchen den Schlag auch aus einem anderen als dem von der Strafkammer angenommenen Grunde versetzt haben kann, etwa aus Ärger oder aus Wut. Ob die Strafkammer aber auch eine solche gleich nahe liegende Möglichkeit in den Kreis ihrer Überlegungen einbezogen hat, lassen die Urteilsgründe nicht erkennen. Sie enthalten keine näheren Einzelheiten über den Vorfall. Vor allem ist auch nichts darüber gesagt, ob das Mädchen etwa vorher zur Abtreibung bereit gewesen ist und nun anderen Sinnes geworden war. Ebensowenig ist dargetan, dass der Angeklagte zuvor die Vornahme eines Eingriffs ernstlich gewollt hat. Zwar heißt es, der Angeklagte habe um den 20. März 1956 herum auf die Eröffnung der Maria █████, dass ihre Monatsregel ausgeblieben sei, von Abtreibung gesprochen und u. a. erklärt, seine Mutter besitze eine Ballspritze, mit der er eine Einspritzung vornehmen könne. Die Strafkammer verneint aber ausdrücklich, dass „in dieser spontanen und unüberlegten Äußerung“ ein ernsthaftes Anerbieten oder ein ernstliches Bestimmen zur Abtreibung erblickt werden könne; im Übrigen ist, wie die Strafkammer weiter anführt, der Angeklagte auf den Vorschlag nicht mehr zurückgekommen, und es hat sich auch nicht feststellen lassen, dass er sich überhaupt um die Beschaffung einer Ballspritze bemüht hat.
Unter diesen Umständen ermöglichen die Darlegungen des Urteils dem Revisionsgericht nicht, seiner Aufgabe gemäß zu prüfen, ob die Anwendung der von der Strafkammer angezogenen Strafvorschriften auf rechtlich zutreffenden Erwägungen beruht. Aus diesem Grunde muss das Urteil, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, aufgehoben werden. Da er zur Tatzeit 20 Jahre alt, also noch Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG war, und da das Verfahren nach Freisprechung der erwachsenen Mitangeklagten allein gegen ihn weiterzuführen ist, ist die Sache in Anwendung des § 354 Abs. 3 StPO zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Jugendschöffengericht in Aachen zurückzuverweisen (vgl. BGH in LM Nr. 1 zu § 103 JGG).
| Sauer | Krumme | Scharpenseel | |||
| Mantel | Menges |