Revision: Verwertung von Ermittlungsniederschriften führt zur Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 30/55
- Datum
- 21.06.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verlesung von Zeugenaussagen ist nach § 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO nur zulässig, wenn es sich um richterliche Vernehmungen handelt; Protokolle von Polizei- oder Zollvernehmungen dürfen so nicht an die Stelle der Inaugenscheinnahme oder der richterlichen Vernehmung treten.
Die bloße Einwilligung der Beteiligten („allseitiges Einverständnis") ersetzt nicht die gesetzliche Grundlage für die Verlesung nicht-richterlicher Vernehmungen.
Wird der Inhalt unzulässig verlesener Ermittlungsniederschriften von der Strafkammer für die Überzeugungsbildung verwertet und ist er für das Urteil wesentlich, so rechtfertigt dies die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung.
Der Eid des Dolmetschers ist erforderlich; er muss entweder gemäß § 189 Abs. 1 GVG geleistet oder die allgemeine Vereidigung ausdrücklich protokolliert werden; eine bloße Erklärung der einmaligen Vereidigung genügt nicht.
Bandenmäßiger Schmuggel setzt ein zeitliches und örtliches Zusammenwirken von mindestens drei an der Verbindung beteiligten Personen voraus; die bloße Mitfahrt eines oder zweier Beifahrer erfüllt dieses Merkmal nicht automatisch.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 23. Juni 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ den Kaufmann Matthias Co, dort geboren am ████████ 1921, wegen fortgesetzten gewerbsmäßigen und gewaltsamen Bandenschmuggels u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Juni 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. Dr. █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 23. Juni 1954 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten „wegen fortgesetzten, gewerbsmäßigen und gewaltsamen Bandenschmuggels (§§ 396 ff. RAbgO) in Tateinheit mit Vergehen gegen §§ 1, 11 Passgesetzes zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten, 5.000,— DM Geldstrafe, ersatzweise für je 50,— DM ein Tag Gefängnis, und zu einer Wertersatzstrafe von 17.856,— DM, ersatzweise für je 500,— DM ein Tag Gefängnis, verurteilt.“
Mit der Revision behauptet er die Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts. Eine Verfahrensrüge greift durch.
Die Revision beanstandet es, dass die schriftlichen Aussagen der Zeugen Toussaint █████ BC, van der ████ █████ AC, van KC und Ida █████ zum Beweise der Täterschaft des Angeklagten verlesen worden seien. Darin findet sie einen Verstoß gegen § 250 StPO.
Das ist insofern unrichtig, als die Strafkammer ███ in der Hauptverhandlung vernommen hat und das Urteil sich auf diese Aussage in der Hauptverhandlung stützt. Van der ██ hat seine Aussage vor dem Ermittlungsrichter erstattet. Sie ist „im allseitigen Einverständnis“ auf Grund eines Gerichtsbeschlusses verlesen worden. Das war nach § 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO zulässig. Der Verstoß gegen § 251 Abs. 4 Satz 3 StPO ist nicht gerügt. Die übrigen Niederschriften betreffen aber Aussagen, die die Zeugen vor der Polizei oder der Zollbehörde gemacht haben. Deren Vernehmung durfte die Strafkammer trotz „allseitigen Einverständnisses“ nicht durch die Verlesung dieser Protokolle ersetzen; denn § 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO bezieht sich nur auf richterliche Vernehmungen (RGSt 67, 252, 255). Das ist aber geschehen. Die Strafkammer verwertet auch den Inhalt der Niederschriften als Beweismittel gegen den Angeklagten. Das Urteil beruht darauf. Dies ergibt sich aus folgendem:
Der Angeklagte hat bestritten, die beiden ihm vorgeworfenen Schmuggelfahrten ausgeführt zu haben. Die Strafkammer sieht in einem Falle in der Anwesenheit des Angeklagten in unmittelbarer Nähe des Schmuggelfahrzeugs und seinem späteren Verhalten vor den holländischen und belgischen Behörden „schwerwiegende Verdachtsmomente“. Ein Test, der nach der Annahme der Strafkammer gegen den Angeklagten ausgefallen ist, „lässt den Schluss zu“, wie es im Urteil heißt, „dass der Angeklagte in dem festgefahrenen Wagen gewesen ist“. Sodann führt die Strafkammer die Aussage der Ida █████ an, nach der der Angeklagte mit dem Großschmuggler E[REDACTED] ein Telefongespräch führte, in dem er mitteilte, dass er mit seinem Wagen an der Grenze festsitze, und bat, Hilfe zu schicken. Schließlich hält die Strafkammer den Angeklagten für überführt durch die Bekundungen der unmittelbaren Tatzeugen ███████████ BCD. Die Richtigkeit ihrer Aussagen folgert sie aber auch daraus, dass sie sich mit der verlesenen Aussage [REDACTED] decken. Den Einwand des Angeklagten, ███ sei ihm „wegen seiner Intimitäten mit der Ehefrau E[REDACTED] gram und habe aus Rache [REDACTED] und BC[REDACTED] durch Bestechung zu unrichtigen Angaben gegen ihn bestimmt“, sieht die Strafkammer auch deshalb als widerlegt an, weil jeder Anhaltspunkt dafür fehle, „dass die gänzlich unbeteiligte Ida █████ den Angeklagten zu Unrecht belastet haben sollte“.
Die Überzeugung, dass der Angeklagte auch die andere Schmuggelfahrt durchgeführt habe, stützt die Strafkammer auch auf die Aussagen der nur im Ermittlungsverfahren vernommenen Zeugen ██, ███, ███████, dass er „in dem Schmuggelring als Kraftfahrer beteiligt gewesen“ sei.
Die Strafkammer verwertet also im Laufe der gesamten Beweisführung den Inhalt der Aussagen von vier Zeugen, für deren Verlesung sie keinen gesetzlichen Grund angegeben hat.
Das Urteil ist deshalb aufzuheben.
Für die neue Verhandlung sei auf folgendes hingewiesen:
1. Der Dolmetscher muss, abgesehen von dem Fall des § 190 GVG, stets den Eid leisten, wie er in § 189 Abs. 1 GVG vorgeschrieben ist, oder sich auf seine allgemeine Vereidigung berufen. Dass dies geschehen ist, kann nur die Sitzungsniederschrift erweisen. Die Erklärung eines Dolmetschers, für allemal vereidigt zu sein, genügt nicht. Sie kann nur die Grundlage dafür bilden, dass er sich hierauf, statt den Eid zu leisten, nach § 189 Abs. 2 GVG beruft.
2. Bandemäßiger Schmuggel ist nur gegeben, wenn mindestens drei an der Verbindung beteiligte Personen bei der Ausführung der Tat zeitlich und örtlich zusammenwirken (BGHSt 3, 40). Nach den bisherigen Feststellungen hat der Angeklagte bei der ersten Fahrt innerhalb des deutschen Zollgebiets nur einen Beifahrer gehabt, während er beim zweiten Male sogar allein über die Grenze fuhr. Dass die beiden holländischen Beifahrer, die ihn vor der Grenze verließen, mit ihm dennoch in einer Verbindung gestanden hätten, wie sie § 401b Abs. 2 Nr. 1 RAbgO voraussetzt, legt das Urteil nicht dar. Sie haben vielmehr ein Zusammenwirken abgelehnt (vgl. im Übrigen BGHSt 4, [REDACTED]).
3. Die Gefährlichkeit der Durchführung des Schmuggels ist ein allgemeines Merkmal einer Zollhinterziehung nach § 401b Abs. 2 Nr. 2 RAbgO. Es trifft auf jedes derartige Vergehen zu. Im Einzelfalle kann deshalb nur eine solche Ausführungsart eine Verschärfung der Strafe rechtfertigen, die eine besonders große Gefährlichkeit des Täters zeigt.
4. Die Strafkammer hat Gelegenheit, das neue Vorbringen der Revision zu § 7 StGB zu berücksichtigen und gegebenenfalls Beweise hierzu zu erheben.
| Werner | Arndt | Dr. | Schalscha | ||||
| Dotterweich | Dr. | Dr. | Menges |