Revision: Aufhebung der §315a-StGB-Verurteilung mangels Vorsatz
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 30/54
- Datum
- 02.04.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verurteilung wegen eines Vergehens nach § 315a StGB setzt Vorsatz voraus; der Täter muss die durch seine Fahrweise verursachte Gemeingefahr erkennen und in seinen Willen aufnehmen.
Fehlen Feststellungen zum Vorsatz und sprechen die Umstände nur für fahrlässiges Handeln, kommt eine Verurteilung nach § 315a StGB nicht in Betracht; stattdessen sind die einschlägigen fahrlässigen Tatbestände zu prüfen.
Bei der Strafzumessung darf ein im Tatbestand bereits enthaltenes Merkmal (z. B. der Tod eines Menschen) nicht zusätzlich als strafschärfender Umstand verwertet werden.
Anordnungen über Entziehung der Fahrerlaubnis und die Sperrfrist sind in der Urteilsformel in der gesetzlich vorgesehenen inhaltlichen und sprachlichen Form zu treffen.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 2. Oktober 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bauunternehmer Jakob W. ██ aus ████, geboren am ████████ 1900 in ██████, wegen fahrlässiger Tötung u. a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. April 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Boericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Enges als beisitzende Richter, Oberregierungsrat Dr. █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 2. Oktober 1953 mit Ausnahme der Verurteilung wegen Übertretung der §§ 31, 41, 71 StVZO mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der nicht vorbestrafte Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und Vergehen gegen § 315a Abs. 1 Nr. 4 StGB und Übertretung der §§ 1, 10, 49 StVO zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt worden. Wegen Übertretung der §§ 31, 41, 71 StVZO erhielt er eine Geldstrafe von 150 DM oder 15 Tage Haft. Auch wurde ihm die Fahrerlaubnis auf die Dauer von zwei Jahren entzogen.
Mit seiner Revision rügt er Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.
Die Verfahrensrüge ist nach den Feststellungen des Urteils unbegründet. Die Strafkammer hat ein Mitverschulden des Zeugen █████ nicht feststellen können. Dass dieser schon geringfügig die Fahrbahn der Bundesstraße mit seinem Krad beschritten hatte und dort abwartend hielt, war rechtlich nicht zu beanstanden. Denn es sind keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass er damit den Verkehr auf der Bundesstraße irgendwie unzulässig behinderte. Bei dieser Sachlage konnte der Verdacht einer strafbaren Mitwirkung des Zeugen an der Straftat des Angeklagten nicht aufkommen, so dass nach dem Sachverhalt die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 60 Nr. 3 StPO nicht gegeben waren.
Bei Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Sachrüge erweist sich jedoch der Schuldspruch als fehlerhaft. Denn für die Verurteilung wegen eines Vergehens nach § 315a StGB sind die Feststellungen zur inneren Tatsache unzureichend.
Diese Strafvorschrift setzt voraus, dass der Täter vorsätzlich gehandelt hat, also auch die Gemeingefahr, die er durch seine Fahrweise verursachte, erkannt und in seinen Willen aufgenommen hat. An solchen Feststellungen fehlt es hier. Im Gegenteil kann dem Urteil nur entnommen werden, dass der Angeklagte fahrlässig gehandelt hat. Denn er hatte das Hinweisschild „Kreuzung“ übersehen und auch weder die Kreuzung selbst noch den dort seitwärts haltenden Zeugen █████ wahrgenommen. Somit kann die Verurteilung aus § 315a StGB nicht bestehen bleiben. Eventuell kommt nur § 316 Abs. 2 StGB gegen den Angeklagten in Frage. Wegen der tateinheitlichen Verbindung eines Vergehens nach § 315a StGB mit den anderen Straftaten des Angeklagten – die Übertretung nach der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung ausgenommen – war Aufhebung im Umfang dieser Tateinheit geboten.
Eine Verurteilung nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung in dieser Tateinheit war übrigens zu Unrecht erfolgt. Denn vorliegend ist die Tat des Angeklagten nach anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht (§ 49 StVO). Dies wird auf Grund der neuen Hauptverhandlung zu berücksichtigen sein.
Bei der Strafzumessung war in dem angefochtenen Urteil strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte durch seine ganz besonders rücksichtslose und verantwortungslose Fahrweise einen Verkehrsunfall verursacht hat, dessen Folgen besonders groß sind, weil dadurch ein Mensch getötet worden ist. Der Tod eines Menschen ist aber Tatbestandsmerkmal des dem Angeklagten zur Last fallenden Vergehens nach § 222 StGB und kann daher bei der Strafzumessung nicht strafschärfend besonders verwertet werden.
Hinsichtlich der Maßnahme der Sicherung und Besserung auf Grund des § 42m StGB hätte nach dem Wortlaut des Gesetzes dahin erkannt werden sollen, dass dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen und sein Führerschein eingezogen wird sowie, dass die Verwaltungsbehörde eine neue Fahrerlaubnis nicht vor Ablauf von zwei Jahren erteilen darf. Der Ausspruch des angefochtenen Urteils hatte in diesem Punkt mit seinem abweichenden Wortlaut nicht bestehen bleiben können.
Bei der Höhe der erkannten Strafe und im Blick auf das straflose Vorleben des Angeklagten wird auf Grund der neuen Hauptverhandlung auch zu prüfen sein, ob ihm Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 23 StGB zu bewilligt werden kann.
| Dr. Boericke | Werner | Enges | |||
| Dr. Dotterweich | Dr. Arndt |