Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen Nichtanwendung des Kontrollratsgesetzes Nr.10; Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 30/52
Datum
07.10.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten waren vom Landgericht nach dem Kontrollratsgesetz Nr.10 wegen Freiheitsberaubung mit Todesfolge verurteilt worden und legten Revision ein. Der BGH hob die Verurteilungen auf, weil das Kontrollratsgesetz seit dem 1.9.1951 nicht mehr von deutschen Gerichten angewendet werden darf. Das Verfahren wurde zur neuen Verhandlung nach deutschem Strafrecht an das Schwurgericht zurückverwiesen; mögliche Tatbestände (§§239 Abs.3, 47; §222 StGB) wurden geprüft.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Kontrollratsgesetz Nr. 10 darf von deutschen Gerichten seit dem 1. September 1951 nicht mehr angewandt werden; auf Verurteilungen, die ausschließlich auf diesem Gesetz beruhen, ist die Aufhebung zu folgen.

2

Wenn die Grundlage der Verurteilung entfällt, darf das Revisionsgericht die Schuldfrage nicht selbst abschließend nach deutschem Strafrecht entscheiden; vielmehr ist die Sache zur neuen Hauptverhandlung und Entscheidung an den sachlich zuständigen Tatrichter zu verweisen.

3

Erfolgt eine rechtswidrige Festnahme und Zwangsverschleppung ohne jegliche Rechtsgrundlage infolge einer Anzeige, kann dies nach deutschem Strafrecht den Tatbestand der Freiheitsberaubung mit Todesfolge (§§ 239 Abs. 3, 47 StGB) erfüllen; der eingetretene Tod kann alternativ als fahrlässige Tötung (§ 222 StGB) zu beurteilen sein.

4

Die sachliche Zuständigkeit zur Aburteilung einer Freiheitsberaubung mit Todesfolge richtet sich nach § 80 GVG; in der Regel ist das Schwurgericht zuständig.

Vorinstanzen

Landgericht in ████, 5. April 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) die ███████████████████ Paula █, geboren am 1901 in D██,

2.) die Handlerin Maria █, dort geboren am ███,

wegen Freiheitsberaubung mit Todesfolge

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Oktober 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Ludwig, Bundesrichter Ortlieb als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt █████████████ der Staatsanwaltschaft, Justiz█████████████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

███

Auf die Revisionen der Angeklagten ███ wird das Urteil des Landgerichts in ████ vom 5. April 1951, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht beim Landgericht in Bonn verwiesen, unter der Anklage:

Die Angeklagten sind hinreichend verdächtig, gemeinsam einen Menschen vorsätzlich und rechtswidrig des Gebrauchs der persönlichen Freiheit beraubt zu haben, mit der Folge, dass der Tod des der Freiheit Beraubten durch die ihm während der Freiheitsentziehung widerfahrene Behandlung verursacht worden ist,

indem sie Anfang Juni 1944 aus Anlass eines Mietrechtsstreits durch ein gemeinsames Schreiben an die Gestapo in Bonn veranlassten, dass die Witwe Eva Merkelbach, verwitwete Ladewig, geb. █████, jüdischer Abstammung, am ██████ 1944 als Volljüdin von der Gestapo verhaftet und alsdann in das Konzentrationslager Theresienstadt verbracht wurde, Eva M███████ von dort nicht mehr zurückgekehrt ist, weshalb angenommen werden muss, dass sie umgekommen ist.

Gründe

Die Angeklagten wohnten seit 1941/42 in dem den Gebrüdern Rudolf und Oskar ████████ gehörenden Hause █████████straße ████ in ██████████, in dem auch die Mutter der Hauseigentümer, die 70-jährige Witwe Eva ███████████, verwitwete ████████████, geb. █████████████, jüdischer Abstammung, wohnte.

Mit ihr verfeindeten sich die Angeklagten im Frühjahr 1944, weil die Angeklagte ██████████ ihren damaligen Freund und jetzigen Ehemann Alfred █████ bei sich aufgenommen hatte, was Frau ██████████████ nicht dulden wollte. Daraufhin vermietete die Angeklagte ██████████ dem Alfred █████ ein zu ihrer Wohnung gehörendes Mansardenzimmer, ohne zu der Untervermietung die erforderliche Genehmigung der Gebrüder ████████ einzuholen. Alfred █████ räumte das Mansardenzimmer auch nicht, als Rudolf ████████ seine in Köln ausgebombte Ehefrau und Tochter dort unterbringen wollte. Nunmehr verklagten Rudolf ████████ und sein Bruder am 16. Mai 1944 die Eheleute ███████████████ auf Aufhebung des Mietverhältnisses über das Mansardenzimmer wegen Eigenbedarfs. Darauf ging Anfang Juni 1944 bei der Gestapo in Bonn eine auch von den beiden Angeklagten mitunterschriebene Anzeige gegen die Witwe ███████████ des Inhalts ein, sie sei zänkisch und dringe in die Wohnung ihrer Mieter ein; diesen sei „nicht länger zuzumuten, mit einer Jüdin unter einem Dach zu wohnen“. Auf die Anzeige hin wurde Frau ███████████, die, weil zweimal arisch verheiratet gewesen, auf ████████████████ ihres Sohnes aus den Listen der Gestapo gestrichen worden war, als Volljüdin von der Gestapo verhaftet und alsdann in das Konzentrationslager Theresienstadt verschickt. Dort ist sie verschollen.

Das Landgericht hat beide Angeklagten wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit je zu acht Monaten Gefängnis verurteilt. Ihre Revisionen rügen Verletzung des § 261 StPO; es sei nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt, dass auch sie die Anzeige an die Gestapo unterschrieben haben. Die Rechtsmittel müssen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen.

Das Urteil muss deshalb aufgehoben werden, weil die deutschen Gerichte seit dem 1. September 1951 das Kontrollratsgesetz Nr. 10 nicht mehr anwenden dürfen. Nur nach diesem Gesetz, nicht auch nach deutschem Strafrecht sind aber die Angeklagten angeklagt und verurteilt worden. Der Senat kann daher weder die ergangenen Verurteilungen nachprüfen, noch wegen des Verbots des § 265 StPO die Schuldfrage selbst abschließend durch Anwendung des deutschen Strafgesetzes auf den festgestellten Sachverhalt entscheiden. Vielmehr muss der Tatrichter die den Angeklagten zur Last gelegte Tat neu nach deutschem Strafrecht verhandeln und entscheiden.

Nach deutschem Strafrecht können sich die Angeklagten jedenfalls eines gemeinschaftlich begangenen Verbrechens der Freiheitsberaubung mit Todesfolge (§§ 239 Abs. 3, 47 StGB) schuldig gemacht haben; auch die Anwendung der §§ 211 ff., 222 StGB erscheint nicht ausgeschlossen. Zur Aburteilung des Verbrechens der Freiheitsberaubung mit Todesfolge ist nach § 80 GVG das Schwurgericht sachlich zuständig. Die Sache war daher vom Senat gemäß § 355 StPO in der Form des § 270 StPO an das Schwurgericht bei dem Landgericht in Bonn zu verweisen (RGSt 61, 322; 52, 265; 14, 19; 28, 319; 2, 192, 195).

Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, dass bereits die Festhaltung der Frau ███████████ durch die Gestapo in Bonn allein deshalb, weil sie jüdischer Abstammung war, und vollends der in ihrer Zwangsverschleppung gelegene weitere Freiheitsentzug jeder Rechtsgrundlage entbehrte. Dass die Angeklagten jedenfalls die Festhaltung der Frau ███████████ in Bonn als Folge ihrer Anzeige vorhergesehen und gewollt haben, kann nach den bisherigen Feststellungen kaum zweifelhaft sein. Auch der Tod der schwer zucker-kranken alten Frau als Folge der Zwangsverschleppung dürfte für die Angeklagten vorhersehbar gewesen und von ihnen daher mindestens fahrlässig (§ 222 StGB) verursacht worden sein.

Dr. SauerDr. DotterweichDr. Ludwig
WernerDr. Ortlieb
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