Treffer
BGH Beschluss

Berichtigung des Beschlusstenors: ‚psychiatrisches Krankenhaus‘ → ‚Entziehungsanstalt‘

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 304/94
Datum
06.09.1994
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der BGH berichtigt im Beschluss 2 StR 304/94 den Tenor einer Entscheidung vom 29. Juli 1994 in einer Strafsache wegen Körperverletzung mit Todesfolge. Die Worte „einem psychiatrischen Krankenhaus“ werden durch „einer Entziehungsanstalt“ ersetzt. Die Berichtigung klärt die bezeichnete Unterbringungsmaßnahme, ohne die inhaltliche Entscheidung zu ändern.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tenor einer gerichtlichen Entscheidung kann berichtigt werden, wenn die ursprünglich verwendete Wortwahl einen klarstellungsbedürftigen Fehler aufweist.

2

Die Berichtigung des Tenors dient der eindeutigen Wiedergabe der angeordneten Rechtsfolge und kann erfolgen, ohne die materielle Entscheidung neu zu bewerten.

3

Bei Anordnungen über Unterbringungen ist die im Tenor verwendete Bezeichnung der Einrichtung zutreffend anzugeben; unpräzise oder irreführende Bezeichnungen sind zu berichtigen.

4

Eine Berichtigung, die lediglich die genaue Bezeichnung der Unterbringungsanstalt ersetzt, berührt nicht die in der Entscheidung getroffene rechtliche Würdigung der Tat.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 304/94 vom 6. September 1994

in der Strafsache gegen ██ aus ███, geboren am ██ 1945 in ███████, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Der Beschlusstenor vom 29. Juli 1994 wird dahin berichtigt, dass die Worte „einem psychiatrischen Krankenhaus“ durch die Worte „einer Entziehungsanstalt“ ersetzt werden.

TheuneJahnkeGollwitzer
MaierDetter
Berichtigung des Beschlusstenors: ‚psychiatrisches Krankenhaus‘ → ‚Entziehungsanstalt‘ — Themis