Berichtigung des Beschlusstenors: ‚psychiatrisches Krankenhaus‘ → ‚Entziehungsanstalt‘
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 304/94
- Datum
- 06.09.1994
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tenor einer gerichtlichen Entscheidung kann berichtigt werden, wenn die ursprünglich verwendete Wortwahl einen klarstellungsbedürftigen Fehler aufweist.
Die Berichtigung des Tenors dient der eindeutigen Wiedergabe der angeordneten Rechtsfolge und kann erfolgen, ohne die materielle Entscheidung neu zu bewerten.
Bei Anordnungen über Unterbringungen ist die im Tenor verwendete Bezeichnung der Einrichtung zutreffend anzugeben; unpräzise oder irreführende Bezeichnungen sind zu berichtigen.
Eine Berichtigung, die lediglich die genaue Bezeichnung der Unterbringungsanstalt ersetzt, berührt nicht die in der Entscheidung getroffene rechtliche Würdigung der Tat.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 304/94 vom 6. September 1994
in der Strafsache gegen ██ aus ███, geboren am ██ 1945 in ███████, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der Beschlusstenor vom 29. Juli 1994 wird dahin berichtigt, dass die Worte „einem psychiatrischen Krankenhaus“ durch die Worte „einer Entziehungsanstalt“ ersetzt werden.
| Theune | Jahnke | Gollwitzer | |||
| Maier | Detter |