Treffer
BGH Beschluss

Unterbringung nach §64 StGB: Aufhebung mangels tragfähiger Begründung, Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 304/94
Datum
29.07.1994
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt die Verurteilung insoweit auf, als das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§64 StGB) abgelehnt hat. Das LG hielt Zwangstherapie für aussichtslos wegen fehlender Therapiebereitschaft; der BGH hält diese Begründung für widersprüchlich und unzureichend. Es sei insbesondere zu prüfen, ob später Therapiebereitschaft eintreten kann und ob ein teilweiser Vorwegvollzug (§67 Abs.2 StGB) zu ermöglichen ist. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an eine andere Schwurgerichtskammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach §64 StGB darf nicht allein wegen gegenwärtig fehlender Therapiebereitschaft abgelehnt werden; die Aussichtslosigkeit der Maßregel ist konkret und nachvollziehbar darzulegen.

2

Bei gleichzeitig zu vollstreckender Freiheitsstrafe ist das Gericht verpflichtet zu prüfen, ob durch einen teilweisen Vorwegvollzug nach §67 Abs.2 StGB die Zweckbestimmung einer Unterbringung erreichbar gemacht werden kann.

3

Die Ablehnung einer Unterbringung wegen behaupteter 'Aussichtslosigkeit' ist unzulässig, wenn sie in sich widersprüchlich ist oder sich nicht substanziiert mit dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens auseinandersetzt.

4

Gerichtliche Entscheidungsgründe müssen widerspruchsfrei darlegen, warum eine Zwangsbehandlung tatsächlich erfolglos sein soll; pauschale oder auf reiner Prognose beruhende Feststellungen genügen nicht.

Vorinstanzen

Landgericht – Schwurgericht Bonn, 28. Februar 1994

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 29. Juli 1994 in der Strafsache gegen ████, geboren am ████ in ████, ███, Wilhelm, 1945 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Juli 1994 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts – Schwurgerichts Bonn vom 28. Februar 1994 mit den zugehörigen Feststellungen, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus unterblieben ist, aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hat es mit folgender Begründung abgelehnt:

"Die Kammer hat darüber hinaus geprüft, ob der Angeklagte nach § 64 StGB unterzubringen war. Dies hat die Kammer verneint. Der Angeklagte ist zwar alkoholkrank; die vorliegend zu beurteilende Tat ist auch auf seinen Hang zum Alkoholmissbrauch zurückzuführen. Schließlich trifft es auch zu, dass mit weiteren erheblichen Straftaten zu rechnen ist. Die Kammer verneint aber in Übereinstimmung mit dem Gutachter die Voraussetzungen des § 64 Abs. 2 StGB. Eine Zwangstherapie ist beim Angeklagten von Anfang an aussichtslos. Der von der Kammer angehörte Gutachter, der als Chefarzt der Suchtabteilung der Rheinischen Landesklinik in ███ über eine besonders große Erfahrung in der Behandlung von Suchtkranken verfügt, hat dazu erklärt, dass eine Zwangstherapie bei diesem Angeklagten keinen Erfolg haben könne. Da der Angeklagte noch nie in seinem Leben einen Therapieschritt unternommen hat, ist eine Behandlungseinsicht im Rahmen einer solchen Zwangseinrichtung bei ihm nicht zu vermitteln. Da er trotz seines Alkoholmissbrauchs noch nie sozial desintegriert war und er mit seinem Alkoholproblem auch sonst noch nie ernsthaft konfrontiert worden ist, würde er einer Zwangsbehandlung den größten Widerstand entgegensetzen. Eine therapeutische Behandlung und medizinische Betreuung im allgemeinen Strafvollzug haben dagegen nach Auffassung des Gutachters noch am ehesten bei dem Angeklagten eine Erfolgschance. Dieser Beurteilung hat sich die Kammer angeschlossen."

Diese Begründung kann nicht gefolgt werden.

Die Annahme des Landgerichts, eine therapeutische Behandlung und medizinische Betreuung des Angeklagten im allgemeinen Strafvollzug habe am ehesten eine Erfolgschance, weil der Angeklagte einer Zwangsbehandlung in einer Entziehungsanstalt den größten Widerstand entgegensetzen würde, ist bereits in sich widersprüchlich und nicht verständlich. Sie läuft darauf hinaus, dass bei fehlender Therapiebereit-

schaft eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wegen fehlender Erfolgsaussichten stets abgelehnt wird. Das ist aber nicht zulässig (vgl. BGH, Urt. v. 12. Januar 1994 – 2 StR 699/93 = BGHR StGB § 64 Abs. 2 Aussichtslosigkeit 4).

Das Landgericht hatte insbesondere bei dem Angeklagten, der auch Freiheitsstrafe zu verbüßen hat, prüfen müssen, ob nicht später Therapiebereitschaft eintreten kann. Es hatte zu diesem Zwecke notfalls einen teilweisen Vorwegvollzug der Strafe anordnen können (BGHR StGB § 67 Abs. 2 Zweckerreichung leichtere 3, 5).

JahnkeTheuneDetter
MaierGollwitzer
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