Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Strafzumessung bei versuchtem Totschlag und alkoholbedingter Enthemmung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 304/92
Datum
16.09.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Köln ein, das ihn wegen versuchten Totschlags zu vier Jahren Freiheitsstrafe und Zahlung von Schmerzensgeld verurteilte. Streitpunkte waren die Ablehnung eines minder schweren Falls (§ 213 StGB) und die Frage der Verschiebung des Strafrahmens wegen Versuchs (§ 23 Abs. 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB). Der BGH verwirft die Revision und hält die Gesamtwürdigung von Tat und Täter sowie die Strafzumessung, einschließlich der Berücksichtigung alkoholbedingter Enthemmung und der Gefährlichkeit des aus kurzer Distanz abgegebenen Schusses, für rechtlich nicht zu beanstanden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Prüfung eines minder schweren Falls des Totschlags (§ 213 StGB) ist eine Gesamtwürdigung von Tat und Täter unter Abwägung aller objektiven und subjektiven Umstände vorzunehmen.

2

Alkoholbedingte Enthemmung kann die Verantwortlichkeit mindern, schließt aber eine strafschärfende Würdigung von Hartnäckigkeit nicht aus, sofern keine vollständige Schuldunfähigkeit vorliegt.

3

Bei der Frage der Verschiebung des Strafrahmens wegen Versuchs (§ 23 Abs. 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB) sind Nähe der Tatvollendung, Gefährlichkeit des Versuchs und aufgewandte kriminelle Energie besonders zu berücksichtigen.

4

Das Fehlen eines Erfolgseintritts oder das Verbleiben der Tat im Versuchsstadium rechtfertigt allein keinen Strafnachlass, wenn die Ausführungsweise (z.B. Schuss aus kürzester Entfernung) eine hohe Gefährdung bewirkt.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 31. Januar 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 304/92

vom 16. September 1992

in der Strafsache gegen ████, geboren am ██ ██, Luigi ████, 1951 in ██ █████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Totschlags u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. September 1992, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Maier als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Theune Gollwitzer Detter Bode Dr. ████ als beisitzende Richter,

Staatsanwalt ████████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. ████ aus ██ als Verteidiger des Angeklagten,

Rechtsanwaltin ████ aus ████ als Vertreterin der Nebenklägerin,

Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 31. Januar 1992 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und vorsätzlichem unerlaubten Führen einer halbautomatischen Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren sowie zur Zahlung von 5.000 DM nebst Zinsen verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Auch der Strafausspruch sowie die Verurteilung zur Zahlung eines Schmerzensgeldes halten der sachlich-rechtlichen Prüfung stand.

Das Landgericht ist bei der Strafzumessung von dem nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB ausgegangen und hat von einer Anwendung des § 213 StGB sowie einer nochmaligen Strafmilderung nach Versuchsgrundsätzen abgesehen.

a) Die Begründung, mit der das Landgericht einen minder schweren Fall des Totschlags gemäß § 213 StGB abgelehnt hat (UA S. 39 f.), ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ob ein hier allein in Betracht kommender – sonst minder schwerer Fall vorliegt, ist nach einer Gesamtwürdigung von Tat und Täter unter Beachtung aller für und gegen ihn sprechenden Umstände in objektiver und subjektiver Hinsicht zu beurteilen (vgl. BGH StV 1989, 14; 1984, 284; NStZ 1985, 310; NJW 1985, 870). Hier hat das Landgericht zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, die Tat sei im Versuchsstadium stecken geblieben, wobei das Opfer des Tötungsversuchs nicht einmal verletzt worden sei. Außerdem habe der Angeklagte unter den Voraussetzungen des § 21 StGB gehandelt und sei selbst erheblich verletzt worden. Dem stehe jedoch gegenüber, dass der Angeklagte den Streit, der Anlass für die Tat war, selbst provoziert habe. Zudem sei die große Hartnäckigkeit, mit der er auch nach Abgabe des Schusses noch versucht habe, auf das Tatopfer zu schießen, zu seinen Lasten zu berücksichtigen. Dies gelte ungeachtet der Möglichkeit, dass diese Hartnäckigkeit auch Ausfluss seiner alkoholischen Enthemmung gewesen sei, denn sie habe nicht zur völligen Schuldunfähigkeit geführt, und deshalb habe er sie – wenn auch im Rahmen seiner reduzierten Verantwortlichkeit – zu vertreten. Damit hat das Landgericht – entgegen der Ansicht der Bundesanwaltschaft – nicht außer Betracht gelassen, dass dem Angeklagten zwei gesetzlich umschriebene Strafmilderungsgründe zugute kommen und diese die Annahme eines minder schweren Falles rechtfertigen können. Wenn das Landgericht demgegenüber die erschwerenden Umstände zum Anlass genommen hat, einen minder schweren Fall zu verneinen, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Es wurde zutreffend bedacht, dass die Hartnäckigkeit des Angeklagten bei der Verfolgung seines Tatentschlusses auch Ausfluss seiner alkoholischen Enthemmung war und ihm deshalb nicht uneingeschränkt zum Vorwurf gemacht und straferschwerend angelastet werden darf (vgl. BGHR § 21, Strafzumessung 3; BGH, Beschluss vom 26. Oktober 1990 – 2 StR 464/90). Der Angeklagte wurde unmittelbar nach Abgabe des verfehlten Schusses von den Söhnen des Tatopfers überwältigt, so dass für einen freiwilligen Rücktritt kein Raum mehr war. Mit der Hartnäckigkeit wird somit auch nicht ein Verhalten erschwerend berücksichtigt, dessen Fehlen zu einem strafbefreienden Rücktritt geführt hätte.

b) Die Erwägungen, mit denen das Landgericht es abgelehnt hat, die Strafe nach § 23 Abs. 2 i. V. m. § 49 Abs. 1 StGB zu mildern, halten der Nachprüfung ebenfalls stand. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Frage einer Verschiebung des Strafrahmens wegen Versuchs aufgrund einer Gesamtschau der Tatumstände im weitesten Sinne sowie der Persönlichkeit des Täters zu entscheiden. Dabei kommt besonderes Gewicht den wesentlich versuchsbezogenen Umständen zu, nämlich Nähe der Tatvollendung, Gefahrlichkeit des Versuchs und aufgewandte kriminelle Energie, weil sie die wichtigsten Kriterien für die Einstufung von Handlungs- und Erfolgsunwert einer nur versuchten Tat liefern (BGHSt 36, 1, 18). Diesen Grundsätzen hat das Landgericht Rechnung getragen. Es führt aus (UA S. 40), dass es nur zum Versuch der Tat gekommen sei, beruhe nicht auf einer mit Strafnachlass zu honorierenden – geringeren kriminellen Intensität der Tat, sondern allein darauf, dass es dem Sohn des Tatopfers noch rechtzeitig gelungen sei, den Arm des Angeklagten wegzuschlagen. Diese Bewertung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Obgleich das Opfer des versuchten Totschlags nicht verletzt wurde, ist der Versuch bei einem – wie hier – aus kürzester Entfernung abgegebenen Schuss auf das ahnungslose Tatopfer in höchstem Maße gefährlich. Auch in diesem Zusammenhang durfte das Landgericht das nachhaltige Bestreben des Angeklagten, die Tat noch zu vollenden, als Ausdruck der aufgewandten kriminellen Energie zu seinen Lasten berücksichtigen. Es ist nicht zu besorgen, das Landgericht könnte dabei übersehen haben, dass diese Hartnäckigkeit auch Ausfluss der alkoholischen Enthemmung des Angeklagten war, da dieser Umstand unmittelbar zuvor ausführlich erörtert wird.

MaierGollwitzerBode
TheuneDetter
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