Treffer
BGH Beschluss

Revision: Abhebung der Diebstandsverurteilung bei Auftanken und Wegfahren (Fall II/1)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 304/87
Datum
30.07.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt sachliches Recht; der BGH hebt die Verurteilung wegen Diebstahls in einem Fall (II 1) auf und verweist die Sache zur neuerlichen Verhandlung an eine andere Strafkammer. In den übrigen Fällen bleibt die Verurteilung bestehen; die weitergehende Revision wird verworfen. Der BGH betont, dass Wegfahren nach Tankvorgang ohne Bezahlen regelmäßig Betrug und nicht Diebstahl sein kann, abhängig davon, ob der Betreiber den Vorgang bemerkt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Tatbestandsmerkmal des Diebstahls ist nicht bereits dann erfüllt, wenn jemand nach Betanken ohne Bezahlung wegfährt; häufig trifft vielmehr der Betrugstatbestand zu.

2

Bei einem sog. Tankbetrug entscheidet die Frage der Vollendung des Betrugs danach, ob der Tankstelleninhaber oder dessen Personal den Täuschungserfolg bemerkt hat.

3

Die Aufhebung eines Schuldspruchs in einem tateinheitlich begangenen Delikt erfasst auch tateinheitliche Nebenstraftaten und kann zum Wegfall der zuvor festgesetzten Gesamtstrafe führen.

4

Wird ein Teilurteil aufgehoben, ist die Sache insoweit zur neuer Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz bzw. eine andere Kammer zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 27. Februar 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 304/87 in der Strafsache gegen den Weißbinder Klaus Jürgen ████ in der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren am ███ 1954 in ████, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache, wegen Diebstahls u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juli 1987 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. Februar 1987 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte im Fall II 1 1. der Urteilsgründe verurteilt worden ist, im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache II. im neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen sowie wegen Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Mit seiner Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit es dem Schuldspruch in den Fällen II 2 bis 4 der Urteilsgründe und den hierfür verhängten Einzelstrafen gilt.

Dagegen hat die Verurteilung des Angeklagten wegen Diebstahls im Fall II 1 der Urteilsgründe der rechtlichen Prüfung nicht stand. Wer vorgefaster Absicht entsprechend seinen Wagen an einer Tankstelle betankt und wegfährt, ohne zu bezahlen, macht sich nämlich in der Regel nicht des Diebstahls, sondern des Betrugs schuldig, wobei dessen Vollendung davon abhing, ob der Täter von dem Tankstelleninhaber oder dessen Personal bemerkt worden ist (BGH NJW 1983, 2827).

Die Aufhebung des Schuldspruchs in diesem Falle ergreift auch das tateinheitlich verübte Delikt des Fahrens ohne Fahrerlaubnis und führt zum Wegfall der Gesamtfreiheitsstrafe.

MaierHerdegenTheune
MillerNiemöller
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