Revision gegen Totschlagsurteil verworfen; Verwerfungsbeschluss der Vorinstanz aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 304/85
- Datum
- 25.07.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Frist des § 345 Abs. 1 StPO beginnt erst mit wirksamer Zustellung des Urteils; ist bei einem ersten Zustellungszeitpunkt das Sitzungsprotokoll noch nicht fertiggestellt, ist die Zustellung nicht wirksam und die Frist beginnt erst mit der späteren Zustellung.
Ein Beschluss, der die Revision als unzulässig verwirft, ist aufzuheben, wenn sich ergibt, dass die Revision tatsächlich fristgerecht eingelegt oder begründet wurde.
Wiedereinsetzungsanträge werden gegenstandslos, wenn der die Revision verworfende Beschluss aufgehoben wird.
Bei der umfassenden Prüfung nach § 349 Abs. 2 StPO ist die Revision als unbegründet zu verwerfen, wenn sich kein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten feststellen lässt.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 4. Januar 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 304/85 in der Strafsache gegen ██ den Kaufmann Harald Volkmer aus [REDACTED], geboren am ████████ 1945 in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juli 1985 gemäß § 346 Abs. 2, § 349 Abs. 2 StPO
Tenor
1. Der die Revision des Angeklagten als unzulässig verwerfende Beschluss des Landgerichts Darmstadt vom 4. Januar 1985 wird aufgehoben.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 16. Oktober 1984 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
1. Die Revision wurde am 30. Januar und am 18. Februar 1985 fristgerecht begründet. Denn das angefochtene Urteil ist am 27. November 1984 nicht wirksam zugestellt worden, da zu diesem Zeitpunkt das Sitzungsprotokoll noch nicht fertiggestellt war (BGHSt 27, 80, 81). Die Frist des § 345 Abs. 1 StPO wurde daher erst durch die Urteilszustellung vom 18. Januar 1985 in Lauf gesetzt.
Der die Revision als unzulässig verwerfende, am 9. Januar 1985 zugestellte Beschluss vom 4. Januar 1985 ist daher auf den am 14. Januar 1985, also rechtzeitig (§ 346 Abs. 1 StPO) eingegangenen Antrag des Angeklagten vom 10. Januar 1985 aufzuheben.
Die Wiedereinsetzungsanträge vom 30. Januar 1985 sind damit gegenstandslos.
2. Die umfassende Prüfung des angefochtenen Urteils unter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens und der Gegenerklärung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt und ist daher im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
| Meyer | Herdegen | Niemöller | |||
| Maier | Gollwitzer |