Revision: Strafausspruch wegen räuberischer Erpressung aufgehoben – Strafzumessung unzureichend begründet
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 304/75
- Datum
- 30.01.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge ist nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig, wenn sie nicht in zulässiger Weise ausgeführt wird.
Das Revisionsgericht prüft die Sachrüge auf Rechtsfehler; fällt keine zu Lasten des Angeklagten ins Gewicht, bleibt der Schuldspruch bestehen.
Die Verneinung eines ‚minder schweren Falles‘ im Sinne des § 250 Abs. 2 StGB bedarf einer ernsthaften, ausführlichen und tatbezogenen Begründung; eine rein formelhafte Begründung genügt nicht.
Wenn das Urteil überwiegend mildernde Umstände feststellt, das Gericht dennoch die Mindeststrafe des Regelstrafrahmens verhängt und die Feststellungen die Anwendung des milderen Strafrahmens nicht offensichtlich ausschließen, rechtfertigt dies die Aufhebung des Strafausspruchs und Zurückverweisung zur erneuten Strafzumessung.
Bei der Anwendung des § 250 Abs. 2 StGB ist zu beachten, dass der Begriff des ‚minder schweren Falles‘ nach der Rechtsprechungsentwicklung zugunsten des Angeklagten weiter auszulegen ist (BGHSt 26,97 ff.).
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 8. September 1975
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 304/75 in der Strafsache gegen den Verwaltungsangestellten Wilhelm K. ███ aus M[REDACTED], geboren am [REDACTED] 1941 in G[REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft in anderer Sache, wegen räuberischer Erpressung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Januar 1976 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 8. September 1975 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden. Seine Revision hat teilweise Erfolg. Zwar ist die Verfahrensrüge nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Auch hat die Überprüfung des Schuldspruchs auf die Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben. Jedoch kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.
Vom Landgericht ist das Vorliegen eines minder schweren Falles im Sinne des § 250 Abs. 2 StGB 1975 mit der Begründung verneint worden, das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit weiche nicht vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle so ab, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens möglich sei. Diese formelhafte Begründung reicht hier nicht aus. In den Strafzumessungsgründen führt das Urteil ausschließlich Umstände an, die für den Angeklagten sprechen. Hinzu kommt, dass die Strafkammer auf die Mindeststrafe des Regelstrafrahmens erkannt hat. Da ferner die Feststellungen zum Tatgeschehen die Anwendung des milderen Strafrahmens nicht ohne weiteres als ungerechtfertigt erscheinen lassen, hätte es zur Verneinung eines minder schweren Falles einer ausführlichen Begründung bedurft. Bei der neuen Entscheidung wird zu beachten sein, dass der Begriff des minder schweren Falles nunmehr weiter ist als im früheren Recht (BGHSt 26, 97 ff).
| Schumacher | Kirchhof | Meyer | |||
| Willms | Müller |