Treffer
BGH Beschluss

Revision: Strafausspruch wegen räuberischer Erpressung aufgehoben – Strafzumessung unzureichend begründet

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 304/75
Datum
30.01.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte bekämpfte mit Revision sein Urteil wegen räuberischer Erpressung. Die Verfahrensrüge ist als nicht ausgeführt unzulässig; die Sachrüge ergab keinen für den Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler. Der Strafausspruch wird aufgehoben und zur neuen Entscheidung zurückverwiesen, weil die Verneinung eines „minder schweren Falles“ nach §250 Abs.2 StGB nur formelhaft begründet wurde. Bei vorliegenden mildernden Feststellungen bedurfte es einer ausführlichen, tat- und täterbezogenen Begründung; der Begriff des minder schweren Falles ist weiter auszulegen (BGHSt 26,97 ff.).

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge ist nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig, wenn sie nicht in zulässiger Weise ausgeführt wird.

2

Das Revisionsgericht prüft die Sachrüge auf Rechtsfehler; fällt keine zu Lasten des Angeklagten ins Gewicht, bleibt der Schuldspruch bestehen.

3

Die Verneinung eines ‚minder schweren Falles‘ im Sinne des § 250 Abs. 2 StGB bedarf einer ernsthaften, ausführlichen und tatbezogenen Begründung; eine rein formelhafte Begründung genügt nicht.

4

Wenn das Urteil überwiegend mildernde Umstände feststellt, das Gericht dennoch die Mindeststrafe des Regelstrafrahmens verhängt und die Feststellungen die Anwendung des milderen Strafrahmens nicht offensichtlich ausschließen, rechtfertigt dies die Aufhebung des Strafausspruchs und Zurückverweisung zur erneuten Strafzumessung.

5

Bei der Anwendung des § 250 Abs. 2 StGB ist zu beachten, dass der Begriff des ‚minder schweren Falles‘ nach der Rechtsprechungsentwicklung zugunsten des Angeklagten weiter auszulegen ist (BGHSt 26,97 ff.).

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 8. September 1975

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 304/75 in der Strafsache gegen den Verwaltungsangestellten Wilhelm K. ███ aus M[REDACTED], geboren am [REDACTED] 1941 in G[REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft in anderer Sache, wegen räuberischer Erpressung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Januar 1976 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 8. September 1975 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden. Seine Revision hat teilweise Erfolg. Zwar ist die Verfahrensrüge nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Auch hat die Überprüfung des Schuldspruchs auf die Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben. Jedoch kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.

Vom Landgericht ist das Vorliegen eines minder schweren Falles im Sinne des § 250 Abs. 2 StGB 1975 mit der Begründung verneint worden, das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit weiche nicht vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle so ab, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens möglich sei. Diese formelhafte Begründung reicht hier nicht aus. In den Strafzumessungsgründen führt das Urteil ausschließlich Umstände an, die für den Angeklagten sprechen. Hinzu kommt, dass die Strafkammer auf die Mindeststrafe des Regelstrafrahmens erkannt hat. Da ferner die Feststellungen zum Tatgeschehen die Anwendung des milderen Strafrahmens nicht ohne weiteres als ungerechtfertigt erscheinen lassen, hätte es zur Verneinung eines minder schweren Falles einer ausführlichen Begründung bedurft. Bei der neuen Entscheidung wird zu beachten sein, dass der Begriff des minder schweren Falles nunmehr weiter ist als im früheren Recht (BGHSt 26, 97 ff).

SchumacherKirchhofMeyer
WillmsMüller
Revision: Strafausspruch wegen räuberischer Erpressung aufgehoben – Strafzumessung unzureichend begründet — Themis