Unterlassene Anordnung eines psychiatrischen Gutachtens bei kindlicher Zeugenaussage – Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 304/72
- Datum
- 21.07.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht hat von Amts wegen einen fachärztlichen (psychiatrischen) Sachverständigen zu bestellen, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass die Zeugnisfähigkeit oder Glaubwürdigkeit eines Zeugen aufgrund geistiger Beeinträchtigungen oder psychischer Störungen in Frage steht.
Bei nicht von vornherein auszuschließender Möglichkeit krankhafter Veränderungen des Geisteszustands reicht das Gutachten eines Psychologen nicht aus; es ist ein fachärztliches Gutachten erforderlich.
Mehrfache abweichende oder sich überschneidende Beschuldigungen desselben minderjährigen Zeugen sowie erheblich eingeschränkte Verständnismöglichkeiten können Anlass zur Anordnung eines psychiatrischen Gutachtens sein.
Unterbleibt die erforderliche Bestellung eines Sachverständigen zu Lasten des Angeklagten, rechtfertigt dies die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur neuen Hauptverhandlung.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 31. August 1971
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 304/72 in der Strafsache gegen den Arbeiter Heinrich N. ██, geboren am ███ 1939 in [REDACTED], wegen Unzucht mit einem Kind
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Juli 1972 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 31. August 1971 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Revision hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
Sie beanstandet mit Recht, dass die Strafkammer es unterlassen hat, von Amts wegen zur Frage der Glaubwürdigkeit der am [REDACTED] 1956 geborenen Anneliese ██ einen Psychiater als Sachverständigen zu hören (§ 244 Abs. 2 StPO). Ein Sachverständigengutachten in dieser Richtung war hier auf Grund besonderer Umstände geboten.
Nicht nur „grenzt das geistige Volumen des Mädchens an Schwachsinn“, versteht es auf Grund seiner geistigen Minderleistungen von einem Gespräch, das normale geistige Anforderungen stellt, allenfalls die Hälfte, und ist es „insbesondere nicht in der Lage, von sich aus einen Geschehensablauf chronologisch in der richtigen Reihenfolge darzulegen“ (UA S. 7); Anneliese [REDACTED] bezichtigt auch, wie dem Senat aus anderen bei ihm anhängigen Verfahren bekannt ist und der in allen Fällen entscheidenden Strafkammer bekannt war, außer dem Angeklagten noch mehrere andere in ihrer Umgebung lebende Männer, sich an ihr in gleicher oder ähnlicher Weise wie der Angeklagte vergangen zu haben.
Auf Grund aller dieser Umstände liegt die Gefahr besonders nahe, dass das Mädchen die Bedeutung des Zeugnisverweigerungsrechts nicht voll erfasst hat, entscheidungserhebliche Fragen missversteht und möglicherweise auch die Erlebnisse mit verschiedenen Männern nicht auseinanderzuhalten vermag. Ob und in welchem Umfang diese Gefahr besteht und wie ihr begegnet werden kann, kann nur durch fachärztliche Untersuchung des Mädchens klargestellt werden. Das Gutachten eines (Nur-)Psychologen reicht hierfür wegen der nicht von vornherein auszuschließenden Möglichkeit krankhafter Veränderungen im Geisteszustand des Mädchens nicht aus (vgl. BGHSt 23, 8, 11, 12, 13).
Für die neue Hauptverhandlung wird auf BGHSt 13, 394, 398, 399; 22, 268, 271 verwiesen.
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