Revision: Aufhebung des Strafausspruchs und Freispruch von Verabredung nach §49a StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 304/71
- Datum
- 15.09.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Aufhebung des Strafausspruchs ist geboten, wenn dieser auf einer rechtlichen Einstufung beruht, die nach der geänderten Gesetzeslage nicht mehr vorgesehen ist.
Eine Verurteilung wegen Verabredung zu einem Verbrechen (§49a StGB) entfällt, wenn die zugrunde liegende Tat durch Gesetzesänderung nicht mehr als Verbrechen eingestuft wird.
Die Voraussetzungen des Rückfalls nach §17 StGB sind vom Gericht lückenlos festzustellen; fehlen entsprechende Feststellungen, kann Rückfall nicht zu Lasten des Angeklagten geltend gemacht werden.
Wird der Strafausspruch im Umfang erheblicher Rechtsfehler aufgehoben, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, gegebenenfalls an eine andere Strafkammer, zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 18. September 1963
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
1. den Arbeiter Wilhelm ███, geboren am ███ 1938 in ████, 2. den Rentner Karl-Heinz K██, geboren am ███ ███ 1921 in ████,
wegen Diebstahls u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. September 1971 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 18. September 1963 mit den Feststellungen im Strafausspruch aufgehoben.
2. Auf die Revision des Angeklagten K██ wird das Urteil a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte vom Vorwurf eines Verbrechens nach § 49a StGB freigesprochen wird, b) mit den Feststellungen im gesamten Strafausspruch aufgehoben.
Soweit der Angeklagte K██ freigesprochen ist, fallen die Kosten und seine notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe
1. Soweit sich die Revision des Angeklagten ████████ gegen den Schuldspruch richtet, ist sie offensichtlich unbegründet. Der Strafausspruch muss aufgehoben werden, weil der Angeklagte als „gefährlicher Gewohnheitsverbrecher“ verurteilt worden ist und eine solche Feststellung mit der hierdurch bewirkten Anhebung des Strafrahmens nach neuem Recht nicht mehr vorgesehen ist.
2. Im Urteilsspruch gegen den Angeklagten K██ muss die Verurteilung wegen Verabredung eines Verbrechens (§ 49a StGB) wegfallen, weil der geplante Einbruchsdiebstahl nach neuem Recht kein Verbrechen mehr ist. Die Freisprechung in diesem Falle hat die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs zur Folge. Es wird darauf hingewiesen, dass bei den übrigen Fällen die Rückfallvoraussetzungen nach § 17 StGB bisher nicht lückenlos festgestellt worden sind.
3. Die weitergehende Revision des Angeklagten ██ ist offensichtlich unbegründet.
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