Mittäterschaft beim Diebstahl erfordert Zueignungsabsicht – Urteil aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 304/63
- Datum
- 09.05.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Mittäterschaft bei Diebstahl setzt voraus, dass der Beteiligte selbst in Zueignungsabsicht handelt und damit als Täter in Betracht kommt.
Unterstützende Handlungen wie Hälterung, Schmiere stehen oder Transport begründen ohne nachweisbares Eigeninteresse regelmäßig nur Beihilfe, nicht Mittäterschaft.
Die bloße Teilnahme an gemeinschaftlichen Ausgaben aus dem Erlös (z.B. Gaststättenbesuche) begründet für sich allein keine Zueignungsabsicht.
Die Verwahrung oder Ermöglichung weiterer Taten durch Aufbewahrung der Beute begründet ebenfalls nur dann Mittäterschaft, wenn daraus auf eine persönliche Herrschafts- und Aneignungsabsicht geschlossen werden kann.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 9. Mai 1963
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den █████████████ ██████████ Frithjof, geboren am [REDACTED] 1933 in [REDACTED], wegen schweren Diebstahls
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Oktober 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 9. Mai 1963 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls in zwölf Fällen nach den §§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 2 und 5, 74 StGB zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision hat Erfolg.
Nach den Feststellungen beteiligte sich der Angeklagte an Einbrüchen einer Diebesbande. Er stand jeweils bei der Zertümmerung der Schaufensterscheiben Schmiere, half die nach außen gereichten Radiogeräte zum bereitstehenden Kraftwagen tragen und führte zweimal die anderen als Ortskundiger zum Tatort; nach der vorletzten Tat wurden die gestohlenen Sachen in seiner Werkstatt untergestellt. An der Beute und deren Erlös hatte er nie unmittelbar Anteil. Nur gemeinsame, ausgiebige Zechen, die in der Regel vor Antritt der Diebesfahrten stattfanden, wurden mit einem Teil des Erlöses bestritten; gelegentlich bezahlte der Angeklagte aber seine Zeche selbst.
Die Strafkammer nimmt Mittäterschaft des Angeklagten an, weil er ein eigenes Interesse daran gehabt habe, dass den anderen das Diebesgut zufloss. Das folge aus dem Umfang und der Art seiner Beteiligung, aus den mit dem Erlös finanzierten Gaststättenbesuchen, aus seiner Freundschaft mit einem der Diebe und auch daraus, dass er zuletzt durch Verwahrung der Beute einen zweiten Diebstahl in derselben Nacht ermöglicht habe.
Zu Recht wendet die Revision ein, dass die Feststellungen nur eine Bestrafung wegen Beihilfe zum Diebstahl, nicht aber wegen Mittäterschaft rechtfertigen.
Es ist schon zweifelhaft, ob aus den von der Strafkammer dargelegten Umständen auf ein die Mittäterschaft begründendes eigenes Interesse des Angeklagten an den Taten geschlossen werden kann; auch der Gehilfe kann an der fremden Tat ein eigenes Interesse haben. Doch braucht dies nicht näher erörtert zu werden. Jedenfalls ergibt sich daraus nicht, dass der Angeklagte in Zueignungsabsicht gehandelt hat. Mittäter kann nur sein, wer als Täter in Betracht kommt, bei einem Diebstahl also nur derjenige, der selbst in Zueignungsabsicht handelt (vgl. BGHSt 2, 317, 320; Schönke-Schröder 11. Aufl. Anm. 10 zu § 47 StGB).
Die Absicht rechtswidriger Zueignung beim Diebstahl besteht darin, dass der Dieb die fremde Sache oder ihren Sachwert dem eigenen Vermögen zuführen, ihren wirtschaftlichen Wert für sich nutzen will (BGHSt 16, 190). Dies setzt voraus, dass er selbst, sei es auch nur für kurze Zeit, zum eigenen Nutzen eine gewisse Herrschaft über die Sache ausüben will. Der Angeklagte wurde aber in keinem der zwölf Fälle bei der Verteilung der Beute und ihres Erlöses berücksichtigt; dass es ihm trotzdem jeweils auf das Diebesgut angekommen sein könnte, erscheint danach ausgeschlossen. Ebensowenig ergibt sich die Zueignungsabsicht daraus, dass er an den Gaststättenbesuchen teilgenommen hat.
Die Verurteilung wegen Diebstahls kann demnach nicht bestehen bleiben.
| Baldus | Mayr | Henning | |||
| Scharpenseel | Meyer |