Treffer
BGH Urteil

Revision: Abgrenzung Einschleichdiebstahl, Versuch und Tateinheit bei Nachtaufnahme

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 304/61
Datum
19.07.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen schwerer Diebstähle im Rückfall verurteilt. Der BGH nahm die Revision teilweise an: Der Einstiegversuch durch eine Speicherluke begründet einen versuchten schweren Diebstahl (§ 243 I Nr.2 StGB), nicht jedoch den Einschleichdiebstahl (§ 243 I Nr.7), weil bloßes geräuschloses Hineingehen nicht genügt. Die Entwendung aus dem von außen erreichbaren Badezimmer ist einfacher Diebstahl; Schuldspruch wurde entsprechend abgeändert und der Strafausspruch für einen Fall aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein bloßes geräuschloses Hineingehen in ein bewohntes Gebäude zur Nachtzeit begründet nicht ohne weitere listige Vorsichtsmaßregeln den Einschleichdiebstahl nach § 243 Abs. 1 Nr. 7 StGB.

2

Der Versuch, sich durch Einsteigen (z. B. über eine Speicherluke) in ein Gebäude in diebischer Absicht zu verschaffen, kann einen versuchten schweren Diebstahl im Sinne des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB darstellen.

3

Sind Versuchshandlungen und eine nachfolgende Wegnahme natürlicherweise Teil eines einheitlichen Geschehens, können versuchter schwerer Diebstahl und einfacher Diebstahl in Tateinheit nebeneinander bestehen.

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Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch nach den Maßgaben des § 265 StPO ändern, soweit dadurch die Verteidigung des Angeklagten nicht in einer Weise beeinträchtigt wird, die eine Entscheidung ohne neue Begründung unzulässig macht.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 7. April 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Landarbeiter Willi H █████ ohne festen Wohnsitz, geboren ██ ██ ███ 1936 in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls i. R. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Juli 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ██████ ██ ███ ████████████ █████████████████ bei der Verkündung als █████████ ███ der Bundesanwaltschaft,

██████████████████ ██ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 7. April 1961

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen sowie eines versuchten schweren Diebstahls im Rückfall in Tateinheit mit einem Diebstahl im Rückfall in einem weiteren Falle schuldig ist,

b) im Strafausspruch hinsichtlich des Falles 1 sowie im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfalle in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt.

Die Revision des Angeklagten macht ohne nähere Ausführungen Verletzung des Verfahrensrechts geltend und erhebt die allgemeine Sachrüge.

Die Verfahrensrüge muss unberücksichtigt bleiben, weil sie der gesetzlich gebotenen näheren Begründung entbehrt.

Die Sachrüge hat in einem Punkt Erfolg.

Im Falle 1 versuchte der Angeklagte zunächst durch eine Speicherluke in das Haus seines früheren Arbeitgebers, des Landwirts ██████████, einzudringen. Da ihm dies nicht gelang, betrat er den nicht verschlossenen Kuhstall, um von dort zu den Wohnräumen zu gelangen. Aber auch auf diesem Wege, den er „auf leisen Sohlen“ und ohne Licht einzuschalten einschlug, kam er nicht zum Ziele, weil die Tür vom Futterraum zur Wohnung des Landwirts verschlossen war. Seine Absicht, in die Wohnung einzudringen, gab er deshalb auf und entwendete lediglich aus dem Badezimmer, das außerhalb des abgeschlossenen Teils der Wohnung lag und vom Kuhstall aus zu erreichen war, mehrere Gegenstände.

Die Strafkammer entnimmt diesen Feststellungen, dass der Angeklagte die Tat zur Nachtzeit in einem bewohnten Gebäude begangen hat, in welches er sich in diebischer Absicht eingeschlichen hat. Diese rechtliche Würdigung ist nicht zu billigen.

Mit dem Versuch, durch eine Speicherluke in das Haus einzudringen, um dort zu stehlen, hat sich der Angeklagte allerdings zunächst einmal eines versuchten schweren Diebstahls im Sinne des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB schuldig gemacht, weil er in das Gebäude in diebischer Absicht einzusteigen versucht hat. Im Übrigen erfüllt aber sein Vorgehen die Voraussetzungen eines Einschleichdiebstahls im Sinne des § 243 Abs. 1 Nr. 7 StGB nicht. Ein bloßes geräuschloses Hineingehen in ein Haus zur Nachtzeit reicht hierzu nicht aus. Denn ein Dieb handelt regelmäßig „heimlich auf leisen Sohlen“, damit er sich nicht verrät. Um im Sinne des Gesetzes ein Einschleichen in diebischer Absicht annehmen zu können, muss darüber hinaus noch eine besondere Vorsichtsmaßregel, eine listige Art der Ausführung hinzukommen. Eine solche ist hier aber nicht festgestellt (vgl. dazu BGHSt 9, 253; 10, 135; 14, 198).

Die Entwendung der Sachen aus dem Badezimmer, das vom Kuhstall aus zugänglich war, stellt sich als Diebstahl im Sinne des § 242 StGB dar. Bei natürlicher Betrachtungsweise handelte es sich bei dem Vorgehen des Angeklagten um ein einheitliches Geschehen, so dass der Angeklagte eine Handlung im Rechtssinne begangen hat. Durch diese ist er eines versuchten schweren Diebstahls (§ 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB) in Tateinheit mit einem einfachen Diebstahl nach § 242 StGB, beide Delikte im Rückfall begangen, schuldig geworden.

Der Senat konnte auf Grund der Feststellungen des Urteils den Schuldspruch in diesem Sinne abändern. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte nach Hinweis nicht anders hätte verteidigen können. Dagegen war der Strafausspruch im Falle 1 des Urteils sowie der Gesamtstrafausspruch aufzuheben und insoweit die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, so dass seine weitergehende Revision verworfen werden musste.

BaldusScharpenseelMenges
BuschKirchhof
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