Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen schweren Diebstahls (§243 Abs.1 Nr.7 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- Ferienstrafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 304/59
- Datum
- 05.08.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Annahme des Tatbestandsmerkmals "Einschleichen" i.S.v. § 243 Abs.1 Nr.7 StGB ist neben dem heimlichen Betreten eine zusätzliche, über das gewöhnliche heimliche Verhalten hinausgehende Vorkehrungsmaßregel oder listige Art der Ausführung erforderlich.
Die bloße Wiedergabe der gesetzlichen Worte ersetzt nicht die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen; die Urteilsgründe müssen konkrete Tatsachen nennen, aus denen die Merkmale des gesetzlichen Tatbestands folgen.
Fehlen die für das Vorliegen eines gesetzlichen Tatbestandsmerkmals erforderlichen Feststellungen, ist die Verurteilung in diesem Punkt aufzuheben und die Sache ggf. zurückzuverweisen.
Für die Verurteilung wegen einer Qualifikation sind darlegungs- und beweisfähige Feststellungen über die konkreten Umstände der Ausführung unabdingbar.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 13. Februar 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Arbeiter Werner B. – geboren am ███, in Untersuchungshaft, wegen gemeinschaftlichen versuchten schweren Raubes u. a. hat der Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. August 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als █████████ ███ ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ ███ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 13. Februar 1959 mit den Feststellungen aufgehoben:
1. soweit er eines schweren Diebstahls für schuldig befunden worden ist, 2. im Gesamtstrafausspruch.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen schweren Diebstahls in einem Fall, einfachen Diebstahls in zwei Fällen – davon einmal gemeinschaftlich begangen – und wegen versuchten einfachen Diebstahls in zwei weiteren Fällen zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Gefängnis verurteilt.
Mit der Revision macht er Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts geltend.
Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt, entbehrt also der in § 344 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form.
Die Sachrüge führt zur Aufhebung des Schuldspruchs wegen schweren Diebstahls, im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet.
Das Landgericht beurteilt den Diebstahl im Hause ███ ████████ ████ als einen schweren Diebstahl nach § 243 Abs. 1 Nr. 7 StGB. Im Urteil ist dazu ausgeführt, der Angeklagte habe sich, durch ein erleuchtetes Kellerfenster angelockt, in diebischer Absicht durch das Tor der Grundstücksumfriedung schließlich in das Haus eingeschlichen. Wie er dies getan hat, darüber ist nichts gesagt. Die Anführung der Worte des Gesetzes ersetzt nicht die Angabe der Tatsachen, in denen die Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes gefunden werden. Ein bloß geräuschloses Hineingehen in ein Haus zur Nachtzeit genügt nicht zur Anwendung des § 243 Abs. 1 Nr. 7 StGB. Zu dem für jeden Dieb typischen heimlichen Verhalten muss noch irgend eine Vorsichtsmaßregel, eine listige Art der Ausführung kommen (BGHSt 9, 253, 255). Das Urteil enthält nichts darüber, dass der Angeklagte irgendwelche Vorkehrungsmaßregeln getroffen oder eine besondere Lage ausgenutzt hat, die es ihm ermöglichte, sein Eindringen in das Haus vor den Bewohnern zu verbergen. Keine Vorkehrungsmaßregel dieser Art kann darin gefunden werden, dass er, einmal in das Haus gelangt, wiederholt für kurze Zeit Streichhölzer aufleuchten ließ, um besser Gegenstände zu finden, die er mitnehmen konnte. Einmal war dieses Tun eher geeignet, die Aufmerksamkeit der Hausbewohner auf sich zu ziehen. Ferner folgte es zeitlich dem Eindringen in das Haus nach. Auch die Art, wie der Angeklagte das Haus wieder verlassen hat, würde für die Frage, ob er sich eingeschlichen hat, ohne Bedeutung sein. Im Übrigen enthält das Urteil hierüber nur die Feststellung, er habe sich mit der Diebesbeute lautlos und von den Hausbewohnern unbemerkt auf den Heimweg begeben.
Da die bisherigen Feststellungen demnach die Verurteilung wegen eines schweren Diebstahls nach § 243 Abs. 1 Nr. 7 StGB nicht tragen, ist das Urteil insoweit und im Gesamtstrafausspruch aufzuheben und die Sache in diesem Umfange an das Landgericht zurückzuverweisen.
| Baldus | Dr. Dotterweich | Hoepner | |||
| Busch | Willms |