Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung von Betrugsverurteilungen, Rückverweisung und Klarstellung der Veröffentlichungsbefugnis
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 304/58
- Datum
- 14.08.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Präsente Urkunden im Sinne des § 245 StPO sind Urkunden, die sich in den dem Gericht vorliegenden Akten erst dann befinden, wenn sie von einem Beteiligten durch ausdrückliche Bezeichnung als Beweismittel in das Verfahren eingeführt werden.
Das Revisionsgericht kann nicht nachprüfen, welche Vorhalte einem in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen aus beigezogenen Akten gemacht worden sind; die Urteilsgründe müssen darüber keine Auskunft geben (§ 267 StPO).
Zum Tatbestand des Betrugs gehört, dass durch die Täuschung eine ihn schädigende Vermögensverfügung in sonstiger Weise veranlasst wird; die bloße Zahlung mit einem ungedeckten Scheck genügt hierfür nur, wenn nach den Feststellungen eine Täuschung über die Zahlungsbereitschaft vorlag.
Ein den Tatbestand eines speziellen Strafrechtsdelikts (z. B. Steuerverkürzung nach der Abgabenordnung) erfüllendes Verhalten schließt in der Regel die zusätzliche Bestrafung wegen des allgemeinen Delikts (z. B. Betrug) für dieselbe Tat aus.
Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des § 358 Abs. 2 StPO formelle Mängel des Urteilsausspruchs (z. B. Beginn der Veröffentlichungsfrist, Angabe der Strafe) berichtigen und die Veröffentlichungsbefugnis entsprechend konkretisieren.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 26. November 1957
Rubrum
In der Strafsache gegen den Mechaniker ██████████████ (KC) aus KX), dort geboren ████████████████████ wegen Betruges u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. August 1958, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. [REDACTED] in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 26. November 1957 aufgehoben 1. mit den Feststellungen a) teilweise, soweit er in den Fällen F[REDACTED] und Finanzamt [REDACTED] verurteilt ist, im Gesamtstrafenausspruch.
Die weitergehende Revision wird verworfen. Ferner wird der die Veröffentlichungsbefugnis betreffende Teil des Urteilsausspruchs wie folgt gefasst:
Dem Verletzten, dem Kaufmann Otto [REDACTED], wird die Befugnis zuerkannt, innerhalb eines Monats nach Zustellung des rechtskräftigen Urteils —, General-Anzeiger auf Kosten einmal im des Verurteilten bekanntzumachen, dass der Mechaniker Hans-Friedrich KC) wegen wissentlich falscher Anschuldigung zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt worden ist.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in acht Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen Unterschlagung in drei Fällen, wegen wissentlich falscher Anschuldigung und wegen Arrestbruchs unter Hinzurechnung der in einem früheren Urteil gegen ihn erkannten Freiheitsstrafen zu einer Gesamtgefangnisstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Ferner hat es dem Verletzten, dem Kaufmann [REDACTED], die Befugnis zugesprochen, „innerhalb eines Monats nach Rechtskraft des Urteils den erkennenden Teil desselben, soweit er die Verurteilung wegen wissentlich falscher Anschuldigung betrifft, einmal in dem General-Anzeiger auf Kosten des Verurteilten zu veröffentlichen.“
Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.
1. Die Verfahrensrüge.
Die Vorschriften der §§ 245, 261 und 267 StPO sind entgegen der Ansicht der Revision nicht verletzt.
Der Beschwerdeführer beanstandet, das Landgericht habe einen Vermerk des Zollinspektors [REDACTED] in den Akten 2 Js 1069/55 nicht berücksichtigt, obwohl diese Akten beigezogen worden seien und in der Hauptverhandlung der Strafkammer vorgelegen hätten, mithin ein präsentes Beweismittel gewesen seien (§ 245 StPO). Präsente Beweismittel im Sinne des § 245 StPO sind Urkunden, die sich in den dem Gericht vorliegenden Akten befinden, erst dann, wenn sie von einem der Beteiligten durch Bezeichnung als Beweismittel in das Verfahren eingeführt worden sind. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang unzureichende Amtsaufklärung rügt, ist dies, da der Zollinspektor [REDACTED] in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommen worden ist, dahin zu verstehen, dass beanstandet wird, dem Zeugen [REDACTED] sei sein Aktenvermerk nicht vorgehalten worden. Darauf kann die Revision nicht gestützt werden. Das Revisionsgericht ist nicht in der Lage, nachzuprüfen, welche Fragen dem Zeugen bei seiner Vernehmung gestellt und welche Vorhalte ihm aus beigezogenen Akten gemacht worden sind. Die Urteilsgründe brauchen hierüber keine Auskunft zu geben (§ 267 StPO). Im Übrigen gibt der Beschwerdeführer selbst zu, den Kaufmann ██ ██ wider besseres Wissen verdächtigt zu haben.
Nach allem greift die Rüge nicht durch.
2. Die Sachrüge.
Die Revision wendet sich mit ihren Ausführungen zwar nur gegen die Verurteilung in den Fällen [REDACTED] (Nr. 8 des Urteils) und [REDACTED] (Nr. 15 des Urteils). Da die mit der Revisionseinlegung erhobene allgemeine Sachrüge jedoch ausdrücklich aufrechterhalten und der zunächst gestellte Antrag, das Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen, nicht geändert worden ist, ist das Urteil in sachlich-rechtlicher Beziehung im vollen Umfange angefochten.
a) Abgesehen von den Fällen [REDACTED] (Nr. 8 des Urteils) und Finanzamt [REDACTED] (Nr. 6 des Urteils) begegnet die Verurteilung des Angeklagten keinen rechtlichen Bedenken.
Im Falle Nr. 13 (Unterschlagung zum Nachteile von Erika [REDACTED]) hat das Landgericht auf Grund der Aussage der Zeugin [REDACTED] festgestellt, dass sie dem Angeklagten ihre Geldbörse mit 300 DM Inhalt während des Weinfestes nur zur Aufbewahrung gegeben und dass der Angeklagte gewusst habe, dass er nicht befugt war, das Geld dazu zu verwenden, um während des Weinfestes andere Gäste in großzügiger Weise freizuhalten. Mit den Ausführungen, Erika [REDACTED] hätte es klar sein müssen, dass der Angeklagte diese Zechen nur mit dem Geld habe bezahlen können, das sie ihm zur Verwahrung übergeben hatte, und der Angeklagte habe aus ihrem Stillschweigen folgern können, dass sie damit einverstanden sei, versucht die Revision anstelle des vom Landgericht festgestellten Sachverhaltes einen anderen Sachverhalt zu setzen. Das ist unzulässig (§ 337 StPO). Der Revisionsangriff verfehlt deshalb sein Ziel.
Im Falle 15 a hat der Verteidiger in der Revisionsverhandlung noch vorgetragen, im Urteil sei nicht dargetan, dass der Angeklagte sich bewusst gewesen wäre, den Spielautomaten nicht weiter veräußern zu dürfen; es sei möglich, dass er geglaubt habe, hierzu berechtigt gewesen zu sein, weil er schon den größten Teil des Kaufpreises gezahlt hatte; die Feststellungen trügen deshalb nicht den Schuldspruch wegen Unterschlagung. Auch diese Rüge greift nicht durch. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte, als er den Automaten weiter verkaufte, wusste, dass der Verkäufer noch das Eigentum daran hette, weil er der Angeklagte den Kaufpreis noch nicht voll bezahlt hatte. Der Angeklagte hat sich nach den Urteilsfeststellungen nicht dahin eingelassen, er habe sich gleichwohl zur Weiterveräußerung für befugt gehalten. Unter diesen Umständen brauchte im Urteil nicht besonders hervorgehoben werden, dass der Angeklagte sich dessen bewusst war, zur Veräußerung und der damit vollzogenen Zueignung kein Recht zu haben.
b) Im Falle [REDACTED] tragen die bisherigen Feststellungen die Verurteilung wegen Betruges nicht. Nach den Urteilsausführungen hat der Fuhrunternehmer [REDACTED] für den Angeklagten einen „Auto-Transport“ ausgeführt. Nach dessen Beendigung hat der Angeklagte die Rechnung über die Transportkosten mit einem Scheck bezahlt, der, wie er wusste, ungedeckt war. Es ist aber nicht dargetan, dass im Vertrauen darauf, dass der Scheck gedeckt sei, eine ihn schädigende Vermögensverfügung vorgenommen, etwa ein ihn sicherndes Faustpfand oder eine sonstige Möglichkeit, alsbald für seine Forderung Befriedigung zu erlangen, preisgegeben hatte. Ein Betrug läge aber auch dann vor, wenn der Angeklagte bei Erteilung des Transportauftrages ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten sofortige Zahlung der Transportkosten zugesichert, aber nicht hätte leisten wollen. Ob der Angeklagte den Fuhrunternehmer [REDACTED] bei Abschluss des Beförderungsvertrages in dieser Weise über den Mangel seines Zahlungsa-Willens getäuscht hat, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Festgestellt ist lediglich, dass [REDACTED] den Auftrag nicht angenommen und ausgeführt hätte, wenn er gewusst hätte, dass er für seine Arbeit kein Geld erhalten würde. Hätte der Angeklagte der Wahrheit zuwider vorgespiegelt, sofort zu zahlen, so wäre spätestens mit der Ausführung des Transportes der Betrug vollendet gewesen.
Da der Sachverhalt noch nicht hinreichend geklärt ist, muss die Sache insoweit an das Landgericht zurückverwiesen werden.
c) Nicht aufrechterhalten werden kann ferner die Verurteilung wegen Betruges zum Nachteil des Finanzamtes [REDACTED].
Der Angeklagte hat durch Hingabe eines ungedeckten Schecks zur angeblichen Begleichung der geschuldeten Kraftfahrzeugsteuer im Betrage von 129 DM die Finanzbehörde veranlasst, Maßnahmen zur Beitreibung der Steuerschuld „hinauszuschieben“. Er tat dies, um das Kraftfahrzeug weiter benutzen zu können. Das Landgericht stellt fest, er habe dadurch die Verwirklichung des Steueranspruches gefährdet; auf die weitere Benutzung des Kraftfahrzeuges habe er ohne Zahlung der Kraftfahrzeugsteuer keinen rechtlichen Anspruch gehabt.
Dieses Verhalten des Angeklagten erfüllt den Tatbestand der Steuerverkürzung (§ 396 Abs. 1 AbgO). Verkürzt wird ein Steueranspruch dann, wenn die geschuldete Steuer nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bei Fälligkeit entrichtet wird (RGSt 60, 97 und 182, 185). Der Angeklagte war zwar nicht selbst Steuerschuldner. Das Fahrzeug war auf den Namen des Zeugen [REDACTED] zugelassen. Der Angeklagte benützte es aber allein und hatte sich gegenüber [REDACTED] zur Zahlung der Kraftfahrzeugsteuer verpflichtet. Täter der Steuerverkürzung kann nicht nur der Steuerpflichtige, sondern jedermann sein.
Die Steuerverkürzung ist gegenüber dem Betrug ein Sonderdelikt. Neben ihr ist für die Bestrafung wegen Betruges deshalb kein Raum (RGSt 63, 139, 142; BGH Urteil vom 22. Januar 1953 – 3 StR 154/52 –).
Die Bestrafung wegen Betruges muss deshalb aufgehoben werden.
Da der Angeklagte auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes noch nicht hingewiesen ist, ist der Senat nicht in der Lage, den Schuldspruch zu berichtigen.
d) Der Urteilsspruch betreffend die Veröffentlichungsbefugnis ist unvollständig und unzweckmäßig abgefasst. Unvollständig ist er insofern, als die für die falsche Anschuldigung festgesetzte Strafe nicht angegeben ist. Unzweckmäßig ist die Fassung, weil die Monatsfrist für die Veröffentlichung mit der Rechtskraft des Urteils beginnen soll. Es wäre zweckentsprechend gewesen, die Frist mit der Zustellung des rechtskräftigen Urteils an den Verletzten beginnen zu lassen (BGHSt 10, 306, 312; BGH in NJW Nr. 2 zu § 200 StGB).
Der Senat ist in der Lage, den Urteilsspruch entsprechend abzuändern; § 358 Abs. 2 StPO steht nicht entgegen.
| Busch | Peetz | Dr. Lang-Hinrichsen | |||
| Dr. Dotterweich | Dr. Schalscha |