Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Unwirksamkeit beschränkter Berufung bei fehlender sachlicher Zuständigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 304/55
Datum
04.11.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Landgerichtsurteil ein und rügte u. a. eine Verletzung des § 24 GVG. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision; die Rüge ist unbegründet. Er stellt klar, dass eine auf den Strafausspruch beschränkte Berufung unwirksam ist, wenn Verfahrensvoraussetzungen (z. B. sachliche Zuständigkeit) fehlen, und beanstandet Verfahrensfehler, die die Revision jedoch nicht geltend macht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschränkung eines Rechtsmittels auf den Strafausspruch ist nur zulässig, wenn sich der Urteilsspruch in trennbare Teile zerlegen lässt; fehlt eine Verfahrensvoraussetzung, ist die Beschränkung unwirksam und das Rechtsmittel als unbeschränkt zu behandeln.

2

Feststellt das Berufungsgericht, daß die Strafgewalt des unteren Gerichts zur Entscheidung über die Tat nicht ausreicht, hat es die Sache als erstinstanzliches Gericht zu prüfen bzw. entsprechend zu verweisen; die Schuldfrage darf nicht von der Zuständigkeitsfrage getrennt bleiben.

3

Verfahrensvoraussetzungen sind von Amts wegen zu prüfen; dort, wo eine solche Voraussetzung fehlt, kann die Schuldfrage nicht isoliert behandelt werden.

4

In einem erstinstanzlichen Verfahren ersetzt die Verlesung von vor einem anderen Gericht aufgenommenen Zeugenaussagen keine eigene Beweisaufnahme; die Wiederaufnahme der Beweisaufnahme ist erforderlich und die bloße Verlesung unzulässig.

Vorinstanzen

Landgericht Aurich, 25. März 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ aus ███ (Kreis ███████), den Arbeiter Diedrich, dort geboren am ██ █████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Notzucht u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. November 1955, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. █████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt █████████ bei der Verkündung als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ██

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Aurich vom 25. März 1955 wird verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die seit dem 26. März 1955 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die erkannte Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte war vom Schöffengericht wegen zweier vollendeter und zweier versuchter Notzuchtverbrechen zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Nachdem die Staatsanwaltschaft unter Beschränkung auf das Strafmaß Berufung eingelegt und Anklage wegen eines weiteren Notzuchtversuchs erhoben hatte, eröffnete die Strafkammer das Hauptverfahren auch wegen des neuen Verbrechens, verband die Verfahren zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung, entschied dahin, dass die vom Schöffengericht abgeurteilten Straftaten die Strafgewalt des Schöffengerichts überschritten, verurteilte als erstinstanzliches Gericht den Angeklagten wegen dieser Taten und des neu angeklagten Notzuchtversuchs zu vier Jahren Zuchthaus und erkannte ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf fünf Jahre ab. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, sie auf das Strafmaß beschränkt und Verletzung des sachlichen Rechts und des § 24 GVG gerügt. Die Revision führt nicht zum Erfolg.

Die von der Revision vorgebrachte Rüge der Verletzung des § 24 GVG ist unberechtigt. Sie geht dahin, die Staatsanwaltschaft habe nicht das Recht, „durch bloße Berufungseinlegung den gesetzlichen Strafrahmen des § 24 GVG zu sprengen“; durch die Verbindung mit der Nachtragsanklage und durch die Eröffnung des Hauptverfahrens wegen der neuen Straftat vor der Strafkammer sei das gesamte Verfahren nicht zu einem erstinstanzlichen Strafverfahren vor dem Landgericht geworden. Zugugeben ist der Revision, dass es zweckmäßig gewesen wäre, wenn die Staatsanwaltschaft, als sie in der Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht die Strafgewalt dieses Gerichts als nicht ausreichend erkannte, die Verweisung an das Landgericht beantragt hätte; es ist ihr aber nicht verwehrt, sich des Rechtsmittels der Berufung zu bedienen, nachdem der Sitzungsvertreter von der Möglichkeit des Verweisungsantrags keinen Gebrauch gemacht hatte. Kam dann die Strafkammer zu der Überzeugung, dass die als Berufungssache vor sie gekommene Straftat in der Tat die Strafgewalt des Schöffengerichts überschritt, so hatte sie die Sache an sich selbst als erstinstanzliches Gericht zu verweisen. Das entspricht ständiger Rechtsprechung (RGSt 74, 139, 140; 75, 304; BGH, Urt. 2 StR 424/54 vom 11. März 1955).

Die Strafkammer hat einen Verfahrensfehler begangen, indem sie davon ausging, dass der Schuldspruch des schöffengerichtlichen Urteils vom 22. September 1954 rechtskräftig geworden sei, weil die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil auf das Strafmaß beschränkt war. Die Feststellung der Strafkammer, dass die Strafgewalt des Schöffengerichts zur Aburteilung der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Tat nicht ausgereicht habe, schließt die Entscheidung ein, dass das Schöffengericht für die Aburteilung sachlich unzuständig war. Es fehlte also für das Verfahren vor dem Schöffengericht die Verfahrensvoraussetzung der sachlichen Zuständigkeit. In einem solchen Falle ist die Beschränkung des Rechtsmittels auf den Strafausspruch unzulässig; beschränkte Einlegung eines Rechtsmittels ist nur insoweit möglich, als es sich um trennbare Teile des Urteilsspruchs handelt. Da die Verfahrensvoraussetzungen in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen geprüft werden müssen (RGSt 69, 244), kann die Strafrage dort, wo eine Verfahrensvoraussetzung fehlt, von der Schuldfrage nicht getrennt werden. Die Beschränkung war deshalb wirkungslos und unbeachtlich, die Berufung der Staatsanwaltschaft war als unbeschränkt anzusehen (RGSt 65, 125, 129; 296).

Hiernach bedurfte auch die Schuldfrage der ordnungsmäßigen Prüfung und Entscheidung durch die Strafkammer. Hieran fehlt es, da das Landgericht von der Rechtskraft des schöffengerichtlichen Urteils im Schuldspruch ausgeht und insoweit auf die Feststellungen des Schöffengerichts Bezug nimmt. Zwar bezeichnet die Strafkammer als Grundlage ihrer eigenen Feststellungen auch die Verlesung der Aussagen der vom Schöffengericht vernommenen Zeugen, diese Verlesung war aber in einem erstinstanzlichen Verfahren, um das es sich vor der Strafkammer handelt, unzulässig.

Hiernach ist die Schuldfeststellung der Strafkammer – abgesehen von dem Falle der Nachtragsanklage – nicht in verfahrensrechtlich einwandfreier Weise getroffen. Diesen Verfahrensverstoß hat die Revision aber nicht gerügt.

Da irgendwelche sonstige der Revisionsrüge entsprechende Rechtsfehler, insbesondere zum Strafausspruch, auf den die Revision beschränkt ist, nicht zu erkennen sind, ist die Revision zu verwerfen.

MoerickeDr. WernerMenges
Dr. DotterweichDr. Schalscha
Revision verworfen: Unwirksamkeit beschränkter Berufung bei fehlender sachlicher Zuständigkeit — Themis