Wiedereinsetzung gewährt; Revision in Strafsache als unbegründet verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 303/99
- Datum
- 28.07.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn die Partei die gesetzliche Frist ohne ihr Verschulden versäumt hat, den Antrag unverzüglich nach Wegfall des Hindernisses stellt und die versäumte Handlung nachholt.
Erfolgt nach Wiedereinsetzung die materiellrechtliche Nachprüfung, wird eine zuvor erklärtermaßen unzulässige Verwerfung der Revision gegenstandslos.
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Die Kosten des Rechtsmittels und des Wiedereinsetzungsverfahrens sind derjenigen Partei aufzuerlegen, deren Rechtsmittel und Wiedereinsetzungsantrag keinen Erfolg haben bzw. die in der Sache unterliegt.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 15. Oktober 1998
Rubrum
Beschluss
vom 28. Juli 1999 in der Strafsache gegen Eugen ███ aus ███, geboren █████████████ in ████████ (Sibirien), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen räuberischer Erpressung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers gemäß §§ 46 Abs. 1, 349 Abs. 2 StPO am **28. Juli 1999
Tenor
1. Nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 15. Oktober 1998 sowie der Wiedereinsetzungsfrist wird dem Angeklagten auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Der Beschluss des Landgerichts Aachen vom 18. Februar 1999, durch den die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen wurde, ist damit gegenstandslos.
Die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und der Wiedereinsetzung zu tragen.
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