Revision wegen lückenhafter Beweiswürdigung; Rückverweisung in Totschlagsverfahren
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 303/85
- Datum
- 12.06.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Urteil bedarf einer vollständigen und erschöpfenden Begründung der Beweiswürdigung; sind wesentliche Gesichtspunkte unzureichend erörtert, rechtfertigt dies Aufhebung und Rückverweisung.
Behauptungen des Beschuldigten, die erhebliche Indizwirkung für Notwehr oder Notstand haben (z.B. Schutzvorkehrungen), sind vom Tatrichter auf ihre Plausibilität und Indizwirkung zu prüfen.
Die Annahme, ein Beweismittel könne nach der Tat vom Angeklagten an den Fundort gebracht worden sein, darf nicht lediglich als unbewiesene Vermutung in die Verurteilung einfließen; es bedarf sachlicher Anknüpfungspunkte.
Das Gericht muss mögliche Motivationen für eine Falschaussage von Zeugen (Alter, Wesensart, Furcht) umfassend erörtern; die bloße Feststellung, ein Zeuge habe nicht aufgefordert, falsch auszusagen, genügt insoweit nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 7. Februar 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 303/85 in der Strafsache gegen Detlef Walter █ aus ██, geboren am ███ 1941 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 12. Juni 1985 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 7. Februar 1985 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie sein Klappmesser (Tatwaffe) eingezogen.
Der Angeklagte beanstandet mit der Revision das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.
Auf die Verfahrensbeschwerde braucht nicht eingegangen zu werden, da die Sachrüge durchdringt.
Der Angeklagte hatte sich unter anderem dahin eingelassen, er habe (vor dem Tatgeschehen) gehört, dass der Zeuge René █████ gerufen habe, wo sein, ██████ Messer sei; er, der Angeklagte, habe darauf zum Zwecke seines Schutzes einen Badezimmervorleger um seinen linken Arm gewickelt; der über zwei Zentner schwere Zeuge habe ein Messer in der Hand gehabt und sei auf ihn zugerannt, was zu seinem, des Angeklagten, Sturz geführt habe; nachdem er wieder aufgestanden sei, habe er René █████ mit seinem Messer mehrmals gestochen, worauf dieser sein eigenes Messer fallen gelassen habe.
Die Schwurgerichtskammer sieht diese Einlassung für widerlegt an. Sie hat hierzu u. a. ausgeführt, zwar habe die Polizei vor dem Zimmer des Zeugen auf dem Fußboden ein weiteres Messer gefunden; dieses könne jedoch nach der Tat von dem Angeklagten dorthin gelegt worden sein; die Aussage des Zeugen René █████, er kenne dieses Messer nicht, erscheine glaubhaft; sie decke sich mit den Bekundungen des Zeugen Bernd ███████ vor der Polizei; erst in der Hauptverhandlung sei von diesem angegeben worden, sein Onkel René habe an dem betreffenden Abend ein Messer bereitgelegt, als der Angeklagte noch nicht anwesend gewesen sei; bei dessen Erscheinen in der Küche habe der Onkel das Messer nach dem Angeklagten geworfen; vor der Polizei habe er, Bernd ███████, aus Angst vor dem Onkel bezüglich dieser Waffe falsch ausgesagt. Das Landgericht erachtet diese Darstellung des 15-jährigen Zeugen für unglaubhaft. Zum Teil stützt es seine Überzeugung auf die Feststellung, dass Bernd ███████ von seinem Onkel niemals aufgefordert worden sei, unzutreffende Angaben zu machen, und deshalb keine Angst vor ihm zu haben brauchte.
Gegen die wiedergegebene Beweiswürdigung bestehen rechtliche Bedenken. Sie ist lückenhaft.
Der Tatrichter hat sich bei der Erörterung, wem die zweite vorgefundene Waffe gehörte, nicht mit der Frage auseinandergesetzt, welchen Anlass der Angeklagte gehabt hat, vor dem Tatgeschehen seinen linken Arm mit dem Vorleger zu umwickeln. Ihre Behandlung war angesichts der Besonderheit dieses Vorgehens geboten. Normalerweise dient eine solche Maßnahme der Vermeidung von Verletzungen durch eine Stichwaffe. Dies könnte für die Richtigkeit der Behauptung des Angeklagten sprechen. Ferner stellt der Hinweis der Schwurgerichtskammer, René █████ habe von seinem Neffen nicht eine falsche Aussage verlangt, keine erschöpfende Begründung für die Feststellung dar, unrichtige Bekundungen durch Bernd ███████ aus Angst vor seinem Onkel schieden aus. Eine derartige Motivation konnte auch durch andere Gründe ausgelöst worden sein, die nicht weniger naheliegend waren, so durch das Alter des Onkels oder dessen Wesensart. Es hätte daher einer umfassenderen Erörterung bedurft.
Da schon wegen dieser Mängel das Urteil aufzuheben ist, braucht nicht mehr darauf eingegangen zu werden, ob die „Feststellung“ des Landgerichts, das zweite Messer könne vom Angeklagten nach der Tat an die Fundstelle gelegt worden sein, gegen den Grundsatz: „Im Zweifel für den Angeklagten“ verstößt.
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