Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen Vergewaltigung und sexuellem Missbrauch bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 303/84
Datum
03.10.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit der Revision gegen das Urteil des LG Marburg, das ihn wegen Vergewaltigung, sexuellen Missbrauchs einer Widerstandsunfähigen und Körperverletzung zu insgesamt drei Jahren und sechs Monaten Haft verurteilte. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision; Schuldspruch und Strafausspruch sind rechtlich nicht zu beanstanden. Sprachliche Ungenauigkeiten und die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe ändern daran nichts. Die Feststellungen zur fehlenden Einwilligung und zur Widerstandsunfähigkeit werden als tragfähig gewürdigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine rein sprachliche Ungenauigkeit in der Urteilsbegründung ist unschädlich, wenn aus der Gesamtdarstellung der Kammer die rechtliche Wertung und die maßgeblichen Feststellungen eindeutig hervorgehen.

2

Zur Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe können sämtliche im Verfahren erkannten Einzelstrafen herangezogen werden; dies ist unschädlich, soweit die Gesamtstrafbildung den rechtlichen Vorgaben entspricht.

3

Der Tatbestand des sexuellen Missbrauchs einer Widerstandsunfähigen ist erfüllt, wenn der Täter die Gelegenheit ausnutzt, sich an einer Person zu befriedigen, die nicht mehr in der Lage ist zu erkennen, was mit ihr geschieht, und dabei sexuelle Handlungen vornimmt oder veranlasst.

4

Die Tatsache, dass ein Täter eine passive Handlung der Opferperson ‚veranlasst‘ (etwa indem er ihre Hand an sein Glied legt), schließt nicht auf eine freie Mitwirkung, wenn die Opferperson aufgrund ihrer Lage nicht mehr willensfähig oder widerstandsunfähig ist.

Vorinstanzen

Landgericht Marburg, 19. Dezember 1983

Rubrum

IM NAMEN ███ ██████ URTEIL

in der Strafsache gegen ~~ aus █████████████████, dort geboren Thomas Felix geboren 1953, zur Zeit in Untersuchungshaft, am wegen Vergewaltigung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Oktober 1984, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mosl,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller, Maier, B., Theune, Niemöller als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Cc. in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt aus █████████████████ als Verteidiger des Angeklagten,

Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Marburg vom 19. Dezember 1983 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung, sexuellen Missbrauchs einer Widerstandsunfähigen und Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt; sie hat ihn außerdem gemäß § 406 StPO verurteilt, an die Nebenklägerin ███ eine Entschädigung in Höhe von 1.000 DM zu zahlen.

Seine mit der Sachbeschwerde begründete Revision hat keinen Erfolg.

I.

1. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen im Juni oder Juli 1981 begangener Vergewaltigung der Zeugin ██ zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen bestehen auf Grund der Feststellungen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Dies gilt nicht nur für den Schuldspruch, sondern auch den Strafausspruch.

Wohl berücksichtigt insoweit die Strafkammer neben schwerwiegenden anderen Umständen zu Ungunsten des Angeklagten, dass er (auch) diese Tat „während laufender Bewährungszeit“ beging, obgleich das die Strafaussetzung bewilligende Urteil des Amtsgerichts erst durch Berufungsurteil des Landgerichts Marburg vom 9. Oktober 1981 rechtskräftig wurde. Dadurch wird indessen der Strafausspruch nicht gefährdet; denn es handelt sich lediglich um eine sprachliche Ungenauigkeit. Dass die Strafkammer, die die Rechtskraft des früheren Urteils ausdrücklich hervorhebt (UA S. 5), § 56a Abs. 2 Satz 1 StGB übersehen haben könnte, ist auszuschließen. Die Kammer wollte – nur so können bei verstandiger Würdigung ihre Ausführungen verstanden werden – zum Ausdruck bringen, dass dem Angeklagten bei Begehung der Tat zum Nachteil ██ bereits wegen einer früheren Tat Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt worden war und er trotz dieser ihn begünstigenden Entscheidung und der Warnung, die in dem Urteil des Amtsgerichts lag, die neue Tat beging. Das aber ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dabei ist von Bedeutung, dass der Angeklagte angesichts der Höhe der früher gegen ihn verhängten Strafe (ein Jahr Freiheitsstrafe wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Körperverletzung) und der dem dortigen Schuldspruch zugrunde liegenden Feststellungen (UA S. 5) keinesfalls damit rechnen konnte, im Berufungsverfahren die Umwandlung der Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe zu erreichen.

2. Dadurch, dass die Strafkammer im angefochtenen Urteil eine Gesamtfreiheitsstrafe nicht aus den Strafen wegen Vergewaltigung zum Nachteil ██ und der am 9. Oktober 1981 rechtskräftig gewordenen Strafe von einem Jahr, sondern aus sämtlichen im vorliegenden Verfahren gegen den Angeklagten erkannten Einzelstrafen gebildet hat, ist der Angeklagte nicht beschwert.

II.

Rechtsfehlerfrei ist auch die Verurteilung des Angeklagten wegen zum Nachteil der Zeugin ██ begangenen sexuellen Missbrauchs einer Widerstandsunfähigen und wegen Körperverletzung.

Der von der Revision insoweit geltend gemachte Widerspruch besteht nicht. Dass der Angeklagte „die Zeugin ██ veranlasste, die Hand an sein Geschlechtsteil zu legen, und schließlich sein Glied in den Mund der Zeugin einführte“, besagt nicht, dass die Frau dies aus eigener Entschließung tat, also noch widerstandsfähig war. Als der Angeklagte mit seiner Handlung begann, war ihm nicht entgangen, „dass die Zeugin ██ nicht mehr in der Lage war zu erkennen, was mit ihr geschah“; er nutzte ebenso wie der Mitangeklagte „die Gelegenheit aus, sich an der Zeugin ██ sexuell zu betätigen“ (UA S. 14). Seine „Veranlassung“ hat danach erkennbar darin bestanden, dass er selbst die Hand der Zeugin „an sein Geschlechtsteil legte“. Dass er schließlich sein Glied in den Mund der Zeugin einführte, lässt – abweichend von der Meinung der Revision – ebenfalls keine Rückschlüsse auf ein Mitwirken der Frau zu.

III.

Auch im Übrigen ergibt die Prüfung des Urteils keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler.

MoslMaierNiemöller
MüllerTheune
Revision verworfen: Verurteilung wegen Vergewaltigung und sexuellem Missbrauch bestätigt — Themis