Revision verworfen; BGH ergänzt und berichtigt Schuldspruch wegen schwerer Gewaltstaten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 303/84
- Datum
- 30.03.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die gerichtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (vgl. § 349 Abs. 2 StPO).
Der Bundesgerichtshof kann einen Schuldspruch ergänzen und berichtigen, soweit die ergänzende Bewertung den Angeklagten nicht beschwert und auf der nicht angegriffenen Sachverhalts- und Beweiswürdigung beruht.
Ergänzende Verurteilungen sind zulässig, wenn sich die zusätzlichen Taten aus der von der Vorinstanz nicht beanstandeten Beurteilung des Tatgeschehens unmittelbar ergeben.
Die Kosten des Rechtsmittels sind vom unterliegenden Revisionsführer zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 27. Mai 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen ██████ Ernst ████, geboren am ██████ ████ 1946 in GC, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,
wegen versuchten Mordes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. März 1984 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 27. Mai 1983 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird auf der Grundlage der den Angeklagten nicht beschwerenden Bewertung der unter Nr. II 6 der Urteilsgründe bezeichneten Handlungen als eine Tat der Schuldspruch dahin ergänzt und berichtigt, dass der Angeklagte ██████ schuldig ist
1. des versuchten Mordes in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub mit Todesfolge, räuberischer Erpressung mit Todesfolge, schwerer räuberischer Erpressung, schwerem Raub, räuberischem Angriff auf Kraftfahrer, Geiselnahme;
2. der schweren räuberischen Erpressung in drei Fällen, der versuchten schweren räuberischen Erpressung sowie der Begünstigung in Tateinheit mit Hehlerei.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
| Maier | Niese | ||
| Theune | Gollwitzer |