Beihilfe zum Handeltreiben/Einfuhr/Erwerb: Schuldspruch klargestellt, Strafausspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 303/80
- Datum
- 20.08.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 11 Abs. 4 Betäubungsmittelgesetz ist eine Strafzumessungsregel und nicht ein selbständiger Qualifikationstatbestand; seine Anwendung setzt gesonderte Feststellungen zur besonderen Schwere des Tatbeitrags des jeweiligen Beteiligten voraus.
Die besondere Schwere einer Tat im Sinne von § 11 Abs. 4 BetmG darf nicht allein aus dem Gewicht der Haupttat abgeleitet werden; für jeden Tatbeteiligten sind die Voraussetzungen getrennt zu prüfen und zu begründen.
Fehlen die erforderlichen Feststellungen zur Anwendung einer Strafzumessungsregel, ist der insoweit ergangene Strafausspruch aufzuheben und die Sache dem Tatrichter zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Anordnung der Entziehung der Fahrerlaubnis oder entsprechender Maßnahmen nach §§ 69, 69a StGB setzt Feststellungen darüber voraus, ob eine inländische oder ausländische Fahrberechtigung vorliegt; bei ausschließlich ausländischer Fahrberechtigung ist die Entziehung nur zulässig, wenn die Tat gegen Verkehrsvorschriften im Sinne des § 69b StGB verstößt.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 18. Dezember 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 303/80
in der Strafsache
gegen
den US-Soldaten Darrell ███████ aus KC, NO AC, 1. (USA), geboren am ███ 1952 in ██ (Washington, USA), zur Zeit in Haft,
den US-Soldaten Robert Carl ███ aus SC, 2. geboren am █████ 1958 in █████████ (USA), zur Zeit in Haft,
den US-Soldaten Robert Edward █████ aus SC, 3. geboren am ████████ 1957 in NC/YOC (Japan),
den US-Soldaten Larry ██████████████ aus ███, 4. geboren am █████████ 1955 in PO/NC (USA),
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 20. August 1980 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
I. Das Urteil des Landgerichts Trier vom 18. Dezember 1979 wird auf die Revision
1. des Angeklagten Muncie, soweit es ihn betrifft, a) im Schuldspruch dahin klargestellt, dass der Angeklagte der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zur Einfuhr und Beihilfe zum Erwerb von Betäubungsmitteln schuldig ist, b) im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben,
2. der Angeklagten BC) und ██████ in den Aussprüchen über die Maßnahmen nach §§ 69, 69a StGB mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der betreffenden Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten BC), BrC) und MC) sowie die Revision des Angeklagten ███ werden verworfen.
IV. Der Angeklagte Rehwinkle hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I. Die Revisionen der Angeklagten BO, █████ und MC), mit denen Verletzung sachlichen Rechts gerügt wird, sind teilweise begründet.
4. Der gegen den Angeklagten M2 ergangene Schuldspruch bedarf der Klarstellung dahin, dass der Angeklagte nicht des (tateinheitlichen) Erwerbs, sondern der Beihilfe zum Erwerb von Betäubungsmitteln schuldig ist.
Ferner muss der ihn betreffende Strafausspruch aufgehoben werden. Das Landgericht hat § 11 Abs. 4 Nrn. 4, 5 und 6a BetMG angewandt, ohne darzutun, dass die Beihilfehandlung des Angeklagten – wenn auch unter Mitberücksichtigung der Haupttat – als besonders schwer zu bewerten ist. Dies wäre aber Voraussetzung für die Anwendung dieser Strafzumesungsvorschrift, da sie keine selbständigen Qualifikationstatbestände, sondern nur Strafzumessungsregeln enthält (BGH, Urteile vom 18. Oktober 1978 – 2 StR 374/78 – und vom 31. Januar 1979 – 2 StR 526/78 –). Demgemäß müssen die Voraussetzungen der Vorschrift für jeden Tatbeteiligten gesondert geprüft werden. Die Urteilsgründe geben Anlass zu der Befürchtung, dass die Jugendkammer die Handlung des Angeklagten MCL nur wegen des Gewichts der Haupttat als besonders schwer im Sinne von § 11 Abs. 4 BetMG angesehen hat.
2. Die Maßregelaussprüche (gegen die Angeklagten BC) und BrC) können nicht aufrechterhalten werden. Im Urteil fehlen Feststellungen darüber, ob diese Angeklagten eine inländische oder eine ausländische Fahrberechtigung besaßen.
Sofern letzteres der Fall sein sollte, wäre die Entziehung der Fahrerlaubnis nur zulässig, wenn die Tat gegen Verkehrsvorschriften verstößt (§ 69b StGB).
II. Im Übrigen hat die Prüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten BO, Br) und ██ ergeben.
III. Die Verfahrensbeschwerde des Angeklagten RC) ist offensichtlich unbegründet.
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