Treffer
BGH Urteil

Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlender Begründung bei tätiger Reue (Geiselnahme/Versuch)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 303/79
Datum
18.07.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Geiselnahme verurteilt. Die Staatsanwaltschaft rügte den Strafausspruch; der BGH gab der Revision statt. Er beanstandete, dass die Strafkammer bei der Gewährung von Milderung wegen tätiger Reue und beim Versuch nicht die für die Ermessensausübung maßgeblichen Umstände darlegte. Deshalb wurde das Urteil im Strafausspruch aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Gewährung einer Strafmilderung wegen tätiger Reue nach § 239b Abs. 2 i.V.m. § 239a Abs. 3 StGB ist eine ermessensgebundene Entscheidung, die einer nachvollziehbaren Darlegung der für das Tat- und Täterbild wesentlichen Umstände in den Urteilsgründen bedarf.

2

Bei Versuchstatbeständen ist die Zulassung von Milderung nicht vorgeschrieben, sondern erfordert eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung des Gerichts, die in den Gründen ersichtlich sein muss.

3

Zu den bei der Prüfung tätiger Reue zu berücksichtigenden Umständen gehören insbesondere die Beweggründe des Einlenkens, das Verhalten des Täters gegenüber den Geiseln sowie Dauer und Umstände der Festhaltung.

4

Fehlt in den Urteilsgründen die Wiedergabe der für die Ermessensentscheidung ausschlaggebenden Gesichtspunkte, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 10. Oktober 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 303/79

in der Strafsache gegen den Lageristen Ulrich W ███ aus █████████████, geboren am ██████ 1956 in █████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Juli 1979, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Dr. Mösl, Dr. Müller, B. Maier als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretär ███████

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 10. Oktober 1978 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Geiselnahme zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Mit ihrer auf den Strafausspruch beschränkten Revision rügt die Staatsanwaltschaft Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Die Strafkammer hat in Abschnitt III der Urteilsgründe das Verhalten des Angeklagten rechtlich gewürdigt. Sie hat angenommen, der Angeklagte habe eine schwere räuberische Erpressung zu begehen versucht und in Tateinheit damit eine vollendete Geiselnahme begangen, insoweit aber tätige Reue im Sinne des § 239b Abs. 2 i. V. m. § 239a Abs. 3 StGB geübt. Sie hat hierbei (nur) den für diese Beurteilung maßgeblichen Sachverhalt dargelegt. Am Ende der rechtlichen Würdigung hat sie sich für die Anwendung der in § 23 Abs. 2 StGB und in § 239b Abs. 2 i. V. m. § 239a Abs. 3 StGB zugelassenen Milderungsmöglichkeiten entschieden, ohne dafür eine weitere Begründung zu geben. Das war fehlerhaft.

Da im Falle der tätigen Reue bei Geiselnahme und des Versuchs Milderung nur zugelassen, nicht vorgeschrieben ist, war die Frage, ob von der Möglichkeit Gebrauch zu machen sei, nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Dabei hatte die Strafkammer außer dem Sachverhalt, der die Wahlmöglichkeit eröffnete, auch alle anderen für das Tat- und Täterbild wesentlichen Umstände zu berücksichtigen (für den Fall des Versuchs vgl. BGHSt 16, 351; 17, 266; Bruns, Strafzumessungsrecht, 2. Aufl. § 443 ff.). Die Urteilsgründe müssen – zumindest durch Wiedergabe der für die Entscheidung ausschlaggebenden Gesichtspunkte – erkennen lassen, dass dies geschehen ist. Daran fehlt es hier.

Das gilt insbesondere für die im Hinblick auf den Versuch der schweren räuberischen Erpressung gewährte Strafmilderung. Den Urteilsausführungen ist nicht zu entnehmen, welche Umstände die Strafkammer bewogen haben, das Gesamtverhalten des Angeklagten verglichen mit der gedachten Vollendung der Tat als weniger schwerwiegend zu beurteilen. Gegenüber den Ausführungen der Revision ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die Herkunft des Angeklagten aus einem geordneten sozialen Milieu, seine mindestens durchschnittliche Intelligenz und das Fehlen einer Notsituation sich nicht „schulderhöhend“ auswirken. Insoweit ist lediglich die Feststellung gerechtfertigt, dass sich aus diesen Umständen kein Ansatzpunkt für eine mildere Beurteilung ergibt.

Auch soweit die Strafkammer von der Milderungsmöglichkeit nach § 239b Abs. 2 i. V. m. § 239a Abs. 3 StGB Gebrauch gemacht hat, ist nicht ersichtlich, ob sie alle maßgebenden Umstände, zu denen neben dem Einlenken des Angeklagten als Folge der in ihm geweckten Erwartung zum Beispiel auch sein Beitrag zu der vorausgegangenen Behandlung der Geiseln und der Dauer ihrer Festhaltung gehört, in der gebotenen Weise berücksichtigt hat.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Schumacher Willms Mösl Müller Maier cs

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