Revision gegen Betäubungsmittelverurteilung: Aufhebung und Zurückverweisung wegen Rechtsfehlern
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 303/76
- Datum
- 25.08.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Gewerbsmäßiges Handeln im Sinne des § 11 Abs. 4 BetMG kann auch bei Gesamtvorsatz bzw. fortgesetztem Handeln vorliegen; Gesamtvorsatz schließt Gewerbsmäßigkeit nicht aus.
Bei Fortsetzungszusammenhang ist für die Bewertung der Menge auf die Gesamtmenge der über die Taten hinweg abgegebenen Betäubungsmittel abzustellen.
Die Ausnahme des § 11 Abs. 5 BetMG betrifft nur den Erwerb oder Besitz geringer Menge zum Eigengebrauch und ist nicht auf das Abgeben an andere übertragbar.
Die Einordnung einer Menge als gering oder nicht gering darf nicht davon abhängen, dass der Täter den Handel zur Finanzierung seines Eigenbedarfs betreibt.
Auch in einem Regelfall des § 11 Abs. 4 BetMG kann das Gericht aus besonderen Gründen von der Verschärfung des Strafrahmens absehen.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 20. November 1975
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen die Floristin Roswitha H. aus ████, geboren am ███ 1952 in ███, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. August 1976, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Dr. Müller, Baumgarten, Dr. Meyer als beisitzende Richter, Richter am Landgericht █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 20. November 1975 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat die Angeklagte wegen Vergehens nach dem Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt.
Die auf das Strafmaß beschränkte, von der Bundesanwaltschaft vertretene Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich mit der Sachrüge dagegen, dass die Strafkammer keinen besonders schweren Fall im Sinne des § 11 Abs. 4 BetMG angenommen hat. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1. Die Strafkammer glaubt, gewerbsmäßiges Handeln (§ 11 Abs. 4 Nr. 4 BetMG) ablehnen zu müssen, weil die Angeklagte die vierzig Einzelakte in Fortsetzungszusammenhang begangen hat. Diese Ansicht ist unzutreffend. Gesamtvorsatz schließt Gewerbsmäßigkeit nicht aus (BGHSt 26, 4, 8 unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung).
2. Auch die Nichtannahme des Regelfalles Nr. 5 des § 11 Abs. 4 BetMG (Abgeben von Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen) ist rechtlich zu beanstanden. Zwar hat die Strafkammer richtig erkannt, dass bei Fortsetzungszusammenhang nicht die jeweilige Einzelmenge, sondern die Gesamtmenge (hier 30 g Heroin) zu bewerten ist (BGH, Urteil vom 12. Februar 1973 – 1 StR 502/72 –). Sie will jedoch nach dem Grundgedanken des § 11 Abs. 5 BetMG eine Ausnahme machen, wenn der Täter Handel nur treibt, um sich mit den Gewinnen Mittel für den Eigenbedarf zu verschaffen. Dem kann der Senat schon deshalb nicht beitreten, weil die angezogene Bestimmung nur für denjenigen gilt, der Rauschgift in geringer Menge zum Eigengebrauch erwirbt oder besitzt, nicht jedoch für denjenigen, der es an andere abgibt und damit an der Verbreitung mitwirkt. Im Übrigen darf die Entscheidung darüber, ob die Menge gering oder nicht gering ist, keineswegs davon abhängen, welche Absichten der Täter mit dem Rauschgifthandel verfolgt.
Der Strafausspruch muss deshalb aufgehoben werden.
Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, dass auch in einem Regelfall des § 11 Abs. 4 BetMG unter besonderen Umständen von der Schärfung des Strafrahmens abgesehen werden darf.
| Müller | Schumacher | Baumgarten | |||
| Willms | Meyer |