Treffer
BGH Urteil

Fehlende Bildung einer neuen Gesamtstrafe bei Wiederaufnahme — Strafausspruch aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 303/63
Datum
09.10.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil nach Wiederaufnahme ein. Das BGH verwirft die Verfahrensrüge als verspätet und prüft die Sachrüge erfolglos, hebt jedoch den Strafausspruch auf, weil das Landgericht unterließ, aus den neuen und früheren Einzelstrafen eine Gesamtstrafe zu bilden. Die Sache wird zur Neufestsetzung der Strafe, der Sicherungsverwahrung und des Ehrverlusts an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Mit dem Beschluss, das Verfahren wegen einer Tat wieder aufzunehmen, wird nicht nur die Verurteilung wegen der Tat, sondern auch die bisherige Gesamtstrafe aufgehoben.

2

Kommt eine erneute Hauptverhandlung nach Wiederaufnahme zustande und liegen die Voraussetzungen des § 74, § 79 StGB vor, hat das Gericht über die Bildung einer neuen Gesamtstrafe zu entscheiden.

3

Diejenige Haft, die nach Rechtskraft des Wiederaufnahmebeschlusses verbüßt wird, ist nicht als Vollstreckung zuvor in eine Gesamtstrafe eingegangener Einzelstrafen zu werten; die Gesamtstrafe ist als einheitliche Strafe zu behandeln.

4

Bei erneuter Strafzumessung ist das Verbot der Schlechterstellung (§§ 373 Abs. 2, 358 Abs. 2 StPO) zu beachten: Einzel- und Gesamtstrafen dürfen nicht über das ursprünglich Festgesetzte hinaus erhöht werden, und Anrechnung verbüßter Strafe sowie Untersuchungshaft darf nicht zuungunsten des Verurteilten vermindert werden.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt/Main, 26. Februar 1963

Leitsatz

(nicht vorhanden)

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 26. Februar 1963 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Durch Urteil vom 24. September 1959 hatte die Strafkammer den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen schweren Diebstahls im Rückfall und wegen Besitzes von Diebeswerkzeug zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren sechs Monaten Zuchthaus (Einzelstrafen: fünf Jahre Zuchthaus für den Diebstahl, ein Jahr Zuchthaus für die andere Tat) verurteilt; außerdem hatte sie die Sicherungsverwahrung ausgesprochen und die bürgerlichen Ehrenrechte auf zehn Jahre aberkannt. Am 25. März 1960 hatte der Bundesgerichtshof die Revision des Angeklagten als offensichtlich unbegründet verworfen. Mit Beschluss vom 30. Januar 1962 wurde die Wiederaufnahme des Verfahrens wegen Diebstahls angeordnet. Inzwischen war der Angeklagte durch Urteil vom 12. Januar 1962 wegen Gefangenenmeuterei in Tateinheit mit erfolgloser Anstiftung dazu unter Auflösung der ersten Gesamtstrafe und Einbeziehung der beiden Einzelstrafen zu einer neuen Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus verurteilt worden; die Einzelstrafe für die Meuterei betrug ein Jahr Zuchthaus, es verblieb bei der Sicherungsverwahrung und der Ehrenstrafe. Nunmehr erging im Wiederaufnahmeverfahren folgendes Urteil:

1. Das Urteil der Kammer vom 24. September 1959 wird aufgehoben, soweit es eine Verurteilung wegen schweren Diebstahls im Rückfall und den Ausspruch der Gesamtstrafe bezüglich des Angeklagten K. sowie den Ausspruch der Sicherungsverwahrung und der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte enthält, ferner das Urteil der Kammer in Sachen — 14 Kls 5/60 — vom 12. Januar 1962, soweit es die Bildung einer Gesamtstrafe enthält.

Der Angeklagte Kurt ████ ██ wird als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen schweren Diebstahls im Rückfall zu vier Jahren Zuchthaus verurteilt.

Die Sicherungsverwahrung wird angeordnet.

Dem Angeklagten werden die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zehn Jahren aberkannt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens.

Auf die erkannte Strafe wird die aufgrund des im Wiederaufnahmeverfahren zum Teil aufgehobenen Urteils der Kammer vom 24. September 1959 erlittene Strafe angerechnet, soweit sie die Dauer von zwei Jahren übersteigt. Ferner verbleibt es bei der aufgrund des Urteils der Kammer vom 24. September 1959, des Beschlusses des Bundesgerichtshofes vom 25. März 1960 und des Urteils der Kammer in Sachen 14 Kls 5/60 vom 12. Januar 1962 angeordneten Anrechnung der Untersuchungshaft.

Der Angeklagte hat wieder Revision eingelegt. Er beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch Erfolg.

Die Verfahrensrüge ist freilich verspätet und daher unzulässig; denn der sie begründende Schriftsatz des Verteidigers ist am 20. Mai 1963 beim Landgericht eingegangen, während das Urteil dem Angeklagten bereits am 4. Mai 1963, dem Verteidiger allerdings am 6. Mai 1963 zugestellt wurde; maßgebend ist aber die erste Zustellung. Die Rüge hätte im Übrigen auch sachlich keinen Erfolg haben können.

Die Nachprüfung des Schuldspruchs auf die allgemeine Sachrüge hat keinen Rechtsfehler ergeben.

Hingegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.

Die Strafkammer hat es rechtsirrtümlich unterlassen, aus der neuen Strafe für den Diebstahl und den beiden früheren Strafen von je einem Jahr Zuchthaus eine neue Gesamtstrafe zu bilden, obwohl die Voraussetzungen dafür nach den §§ 74, 79 StGB gegeben waren.

Durch den die Wiederaufnahme anordnenden Beschluss vom 30. Januar 1962 wurde nicht bloß die Verurteilung wegen des Diebstahls und die dafür ausgesprochene Einzelstrafe, sondern auch die Gesamtstrafe aufgehoben; in diesem Zusammenhang ist es unerheblich, dass die erste Gesamtstrafe von fünf Jahren sechs Monaten Zuchthaus im Urteil vom 12. Januar 1962 aufgelöst und eine zweite Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus gebildet wurde.

In der erneuten Hauptverhandlung hatte die Strafkammer deshalb außer über den Diebstahlsvorwurf auch über die neu festzusetzende Gesamtstrafe befinden müssen (vgl. BGHSt 4, 68; RGSt 47, 766).

Die Ansicht der Strafkammer, die beiden Strafen von je einem Jahr Zuchthaus seien inzwischen voll verbüßt, trifft nicht zu. Soweit der Angeklagte zur Rechtskraft des Wiederaufnahmebeschlusses vom 30. Januar 1962 unter Berücksichtigung der angerechneten Untersuchungshaft Strafe erlitt, handelte es sich um einen Teil der Gesamtstrafe und nicht um die Summe in ihr aufgegangener Einzelstrafen. Die Gesamtstrafe besteht ihrem Wesen nach gerade nicht in einer Häufung verwirkter Einzelstrafen, sondern ist eine einzige und einheitliche Strafe; dabei haben die in ihr zusammengefassten Einzelstrafen jedenfalls im Hinblick auf die Vollstreckung ihre Bedeutung verloren (vgl. RGSt 25, 297, 307; 74, 387). Daran ändert sich in der vorliegenden Sache nichts durch den nachträglichen Wegfall der Gesamtstrafe. Nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses vom 30. Januar 1962 hat der Angeklagte keine Strafhaft mehr verbüßt, sondern wurde wieder in Untersuchungshaft genommen.

Da durch den aufgezeigten Mangel der Ausspruch der Strafe für den Diebstahl beeinflusst wurde, kann er nicht bestehen bleiben.

Den Vorschriften der §§ 373 Abs. 2 und 358 Abs. 2 StPO (Verbot der Schlechterstellung) ist dadurch zu entsprechen, dass Einzelstrafe und Gesamtstrafe nicht höher als ursprünglich ausfallen dürfen, außerdem nicht weniger Strafe für verbüßt erklärt und Untersuchungshaft angerechnet werden darf, als im angefochtenen Urteil geschehen ist.

Über die Sicherungsverwahrung und den Ehrverlust, die mit der Aufhebung des Strafausspruchs entfielen, ist neu zu entscheiden.

BaldusMayrMeyer
ScharpenseelHenning
Fehlende Bildung einer neuen Gesamtstrafe bei Wiederaufnahme — Strafausspruch aufgehoben — Themis