Treffer
BGH Urteil

Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Feststellungen zur Sicherungsverwahrung (§20a StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 303/60
Datum
06.07.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilung wegen Unzucht mit Kindern ein; der BGH gab die Revision in Bezug auf Strafausspruch und Feststellungen teilweise statt. Streitpunkt war die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 20a StGB. Das Urteil enthielt keine hinreichenden Feststellungen zur Gesamtpersönlichkeit, zu Vortaten und Umwelteinflüssen; deshalb wurden Strafausspruch und Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Die übrigen Verfahrensrügen wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Identität des im Eröffnungsbeschluss behandelten geschichtlichen Vorgangs mit dem der Urteilsfindung zugrunde liegenden Geschehen genügt es, wenn trotz Abweichungen in Zeit- oder Modalitätsangaben der historische Tatkern derselbe bleibt; Abweichungen führen nur dann zur Unzulässigkeit, wenn der Angeklagte dadurch in seiner Verteidigung entscheidend beschränkt wird.

2

Eine Rüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert darlegt, dass er durch die Verfahrensführung oder die Ablehnung prozessualer Maßnahmen in seiner Verteidigung entscheidungserheblich beeinträchtigt wurde.

3

Die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 20a StGB bedarf in den Urteilsgründen konkreter und nachvollziehbarer Feststellungen zur Gesamtpersönlichkeit des Täters, zu Art, Schwere und Umständen früherer Taten sowie zu Umwelteinflüssen und tatbezogenem Trieb; bloße Nennung von Vorstrafen oder Vorwürfen reicht nicht aus.

4

Zur Verwendung von in anderen Verfahren freigesprochenen oder anders gelagerten Vortaten für die Feststellung einer Hangslage muss das Gericht die tatsächlichen Verhältnisse dieser Verfahren darlegen und würdigen, bevor sie zur Begründung einer Sicherungsmaßnahme herangezogen werden dürfen.

Vorinstanzen

Landgericht Saarbrücken, 22. Juni 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

in der Strafsache gegen ██ ans ████ den Xavier Heinrich, geboren am ███ in ██████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Kindern

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Juli 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Sr. ██ ██ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter █████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 22. Juni 1960 im Strafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier Verbrechen nach § 176 Abs. Nr. 3 StGB als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt und gegen ihn die Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Strafkammer hat festgestellt, dass der Angeklagte „an einem in der Zeit von Sommer 1956 bis Frühjahr 1959 liegenden, nach Woche und Monat nicht mehr feststellbaren Sonntagnachmittag“ die Kinder Elke ███ und Annemarie ███ in einer Werkstatt der Elektro-Radio-Großhandlung DCT, bei der er von Mai 1956 bis Juli 1957 und von Mitte Februar 1959 an beschäftigt war, unzüchtig berührt hat.

Mit seiner Revision erhebt der Angeklagte Verfahrensbeschwerden und die allgemeine Sachrüge.

I. Verfahrensbeschwerden.

Der Angeklagte macht geltend, dass er wegen einer anderen als der in der Anklage und dem Eröffnungsbeschluss bezeichneteten Tat verurteilt worden sei. Anklage und Eröffnungsbeschluss warfen dem Angeklagten vor, im Dezember 1958 sein Glied in die Scheide der 7-jährigen Annemarie ███ und einen Finger in den Geschlechtsteil der 6-jährigen Elke ██ eingeführt zu haben, während der Angeklagte verurteilt worden ist, weil er an einem Samstag in der Zeit vom Sommer 1956 bis Frühjahr 1959 bei Annemarie ███ mit dem Finger durch das Hosenbein in das Fleisch gefahren sei, bei Elke ████ an den Geschlechtsteil gefasst habe.

Unrichtig ist zwar die Ansicht der örtlichen Staatsanwaltschaft, dass die Angabe der Tatzeit nur geschehe, um darzutun, dass noch keine Verjährung eingetreten ist (BGHSt 5, 225, 227). Die behauptete Tatzeit ist in aller Regel für den Angeklagten wichtig zur Vorbereitung seiner Verteidigung in der Richtung, ob er zu der behaupteten Zeit überhaupt am Tatort gewesen sein könne. Mängel in dieser Richtung machen aber den Eröffnungsbeschluss nicht hinfällig und sind kein Verfahrenshindernis. Wesentlich ist nur, dass der geschichtliche Vorgang, der im Eröffnungsbeschluss behandelt wird, identisch ist mit dem der Urteilsfindung zugrundegelegten Geschehen. Das ist hier der Fall; auf Grund der Hauptverhandlung war lediglich die Tatzeit nicht so genau feststellbar, wie der Eröffnungsbeschluss annahm; die Handlungsweise des Angeklagten hat sich als nicht so weitgehend erwiesen, wie dem Angeklagten vorgeworfen worden war. Die Identität der Tat ist also unberührt geblieben, nur ihre Modalitäten sind anders festgestellt worden. Darauf könnte die Revision nur gestützt werden, wenn der Angeklagte durch die Ablehnung von Anträgen, die der Abwehr der Anklage unter veränderten tatsächlichen Gesichtspunkten dienen sollten, in seiner Verteidigung beschränkt worden wäre (BGHSt 24, 64; 54, 294; HRR 1936, 377). Dafür hat der Angeklagte in der Revisionsbegründung nichts vorgetragen; eine Beschränkung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.

Der Angeklagte ist auch nicht, wie er behauptet, durch die von der Strafkammer getroffenen Feststellungen überrascht worden; spätestens durch den Gang der Hauptverhandlung (BGHSt 11, 88) ist er ausreichend vorbereitet worden, um der neuen Sachlage durch Anträge, notfalls auf Vertagung, begegnen zu können.

II. Sachrüge

Die Sachrüge führt nur im Strafausspruch zum Erfolg.

Die Anwendung des § 20a StGB und die darauf beruhende Anordnung der Sicherungsverwahrung lassen eine hinreichende Begründung vermissen. Das Urteil ergibt nur, dass der Angeklagte zweimal einschlägig vorbestraft und zweimal gleichartiger Verbrechen beschuldigt, aber freigesprochen worden ist. Die Strafkammer hat die jetzt abgeurteilten Straftaten als „nicht allzu schwer“ wiegend bezeichnet. Ob die früheren Taten schwerer wogen, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Es fehlt weiter an Feststellungen, ob der Sachverhalt in den Verfahren, in denen der Angeklagte nach längerer Untersuchungshaft freigesprochen worden ist, so lag, dass schon die Vorgänge als solche zur Mitbegründung der Feststellung, es habe sich beim Angeklagten ein Hang zu Sittlichkeitsverbrechen entwickelt, überhaupt verwendet werden durften. Die Umwelteinflüsse, den Tatentrieb und die näheren Umstände der Vortaten ergibt das Urteil nichts. Die Strafkammer hätte beachten müssen, dass eine ausreichende Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Täters bei den eingreifenden Folgen der Anwendung der §§ 20a und 42e StGB unumgänglich ist (BGHSt 1, 94, 101).

BuschDr. Schalscha
ScharpenseelKirchhof
Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Feststellungen zur Sicherungsverwahrung (§20a StGB) — Themis