Revision verworfen; Urteilsberichtigung zu versuchter Nötigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 303/55
- Datum
- 29.11.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge in der Revision ist unzulässig, wenn der Rüge die konkreten Tatsachen, aus denen sich der Verfahrensmangel ergeben soll, nicht angegeben sind (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO).
Eine Berichtigung der Urteilsformel durch das Revisionsgericht ist nach § 354 StPO zulässig, soweit sie mit den tatsächlichen Feststellungen in Einklang steht.
Derjenige, der den Verkauf fremder Sachen vortäuscht und den erhaltenen Kaufpreis für sich verwendet, kann sich der Unterschlagung des Erlöses schuldig machen, auch wenn er die Sachen selbst nicht in rechtlichem Gewahrsam hatte.
Wer durch Gewalt oder in der Weise, die geeignet ist, die Willensbildung einer Person zu beeinträchtigen, diese von einer Anzeige abzubringen versucht, erfüllt den Tatbestand der Nötigung; bleibt der Erfolg aus, ist gegebenenfalls versuchte Nötigung festzustellen, bei Einsatz gefährlicher Gegenstände kann Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung vorliegen.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 22. März 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Hermann K., ███, geboren am █████ in ██, jetzt in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. November 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. █████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. ████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 22. März 1955 wird verworfen, jedoch wird das Urteil dahin berichtigt, dass er statt wegen Nötigung nur wegen versuchter Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt ist.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die seit dem 6. März 1955 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen schweren Raubes, fortgesetzten Diebstahls im Rückfall, Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, fortgesetzten Betruges, Betruges, fortgesetzter Unterschlagung und Erpressung u. a. zu einer Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts. Sie ist unbegründet.
1. Die Verfahrensrüge ist unzulässig, da sie die den Mangel des Verfahrens enthaltenden Tatsachen nicht angibt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
2. Auf die allgemeine Sachrüge ist das Urteil in seinem vollen Umfange nachgeprüft worden.
a) Der Angeklagte unterhielt ein Liebesverhältnis mit der Hausangestellten ███. Diese hatte einige Wochen bei den Eheleuten C., bei denen auch der Angeklagte damals wohnte, ein Zimmer gemietet. Als sie dann eine Stellung im Gästehaus ███ in Düsseldorf** antrat und dorthin umzog, ließ sie verschiedene Sachen zurück, u. a. ein Kaffeeservice, ein Teeservice, mehrere Gläser, zwei Kostümstoffe und einen Schirm. Als sie später einmal den Angeklagten in seinem Zimmer besuchte, ließ sie bei ihm einen Mantel liegen. Ferner hatte sie ihm ihr Fahrrad, ihre Armbanduhr und eine Aktentasche ihres früheren Verlobten geliehen. Alle diese Gegenstände hat der Angeklagte teils an die Eheleute ████████, teils an andere Bekannte veräußert. Das Landgericht beurteilt diese Veräußerungen sämtlich als Unterschlagung (§ 246 StGB). Dagegen bestehen zwar Bedenken, soweit die Sachen selbst als unterschlagen behandelt werden, welche die ███ „bei den Eheleuten ██ untergestellt“ hatte (UA 18). Denn die Feststellungen des Land-
gerichts geben keinen Anhalt dafür, dass der Angeklagte diese Gegenstände in Besitz oder Gewahrsam hatte. Es lässt sich aber dem Urteil entnehmen, dass der Angeklagte, als er den Eheleuten ████████ das Einverständnis der ███ mit dem Verkauf vortäuschte, von diesen den Kaufpreis für die ██ ██ ausgehändigt erhielt, sodass er nicht Eigentümer des Geldes wurde. Wie die übrigen Feststellungen ergeben, wusste der Angeklagte, dass er fremdes Geld verbrauchte. In diesem Falle hat er somit den Erlös für die eigennächtig veräußerten Sachen unterschlagen. Es beschwert ihn nicht, dass das Landgericht nicht geprüft hat, ob der Angeklagte daneben nicht noch einen Betrug zum Nachteil der Eheleute ████████ begangen hat, soweit er ihnen das Eigentum an den ihnen ██████████ Sachen nicht verschaffen konnte.
b) Am 24. August 1954 bestellte der Angeklagte die ███████ in seine Wohnung, wobei er vorgab, sie solle die schon erwähnten Sachen abholen, deren Verkauf er ihr bis dahin verschwiegen hatte. Er versuchte sie dann mit zwei Wolldecken, einem ihr nicht gehörigen Rock und einigen Hemden ihres Verlobten Mathias abzufinden. Daraufhin erklärte die Geschädigte █████ dem Angeklagten, sie werde ihn anzeigen. Dieser bat sie, davon Abstand zu nehmen, und begleitete sie auf ihren Heimweg. Nach der Feststellung des Landgerichts „versuchte er mit allen Mitteln, sie von ihrem Vorhaben, ihn anzuzeigen, abzubringen“. Nach Verlassen der Straßenbahn forderte er sie auf, mit ihm in den ███ zu gehen und die Beziehungen mit ihm wieder aufzunehmen. Als er damit keinen Erfolg hatte, „bedrohte er die Zeugin in der ihm eigenen Art und zog sie, als sie schon vor ihrer Haustüre stand, mit Gewalt um die Straßenecke und schlug mit einem Schirm auf sie ein“. Als ihr zwei Männer zu Hilfe kamen, gelang es der ███████, in ihre Wohnung zu entkommen. In diesem Sachverhalt sieht das Landgericht (UA 20) zutreffend nur eine versuchte Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, denn es führt aus, der Angeklagte
habe „mit Gewalt die Zeugin ███████ von ihrer Absicht, ihn anzuzeigen, abzubringen versucht“.
Den hiervon offenbar versehentlich abweichenden Wortlaut der Urteilsformel hat der Senat gemäß § 354 StPO berichtigt.
c) Während der Dauer seiner Bekanntschaft mit der ████ ging der Angeklagte dazu über, alles Geld, das sie verdiente, an sich zu nehmen. In der Regel fragte er sie, ob sie ihm Geld geben könne. Wenn sie sein Ersuchen ablehnte, nahm er sich das Geld selbst. So entnahm er in zwei Fällen, nachdem er sie zuvor ergebnislos um Geld gebeten hatte, aus ihrer Handtasche in ihrem Beisein gegen ihren Willen ihren Monatslohn, wobei er bemerkte: „Du brauchst kein Geld, ich brauche es.“ Die ████ hat sich gegen dieses Vorgehen nicht zur Wehr gesetzt, weil der Angeklagte dabei „so flink handelte“; außerdem hat sie wegen seiner brutalen Art und seiner körperlichen Überlegenheit nicht gewagt, sich ihm zu widersetzen. Zwar stellt das Landgericht hierzu nicht ausdrücklich fest, dass er sich bewusst war, ohne das Einverständnis der ██████ zu handeln, doch ergibt sich das aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe. Auch sonst bestehen insoweit keine Bedenken gegen seine Verurteilung wegen fortgesetzten Diebstahls im Rückfall.
Das gleiche gilt für das Mitnehmen eines Koffers, einer reinseidenen Bluse, eines Paares Lederhandschuhe und von 60 DM, die der Angeklagte Anfang August 1954 in Gegenwart der ████ an sich nahm, als er morgens um vier Uhr in ihr Zimmer im Gästehaus am ██ eingedrungen war.
auch im Übrigen lässt das Urteil Rechtsmängel zu Ungunsten des Angeklagten nicht erkennen.
| Dr. Moericke | Werner | Hoepner | |||
| Dr. Dotterweich | Dr. Schalscha |